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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §50 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2909/80Rechtssatz
Die Regeln des bürgerlichen Rechts (§§ 1048 bis 1051 sowie 1064 ABGB) über die Gefahrtragung können im Bereich des § 50 Abs 1 BAO keine Anwendung finden.Die Regeln des bürgerlichen Rechts (Paragraphen 1048 bis 1051 sowie 1064 ABGB) über die Gefahrtragung können im Bereich des Paragraph 50, Absatz eins, BAO keine Anwendung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X02Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020