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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs2Rechtssatz
Es liegt regelmäßig in der Ingerenz der für die juristische Person handelnden Gesellschafter, der Aufforderung der Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nachzukommen. Daran ändert die allfällige Beteiligung der im Einzelfall betroffenen (natürlichen) Person an notwendigen Gesellschafterbeschlussfassungen nichts, zumal die betreffende Person an einer dem behördlichen Auftrag entsprechenden Willensbildung ebenso wenig gehindert ist wie die übrigen Gesellschafter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040109.L01Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020