RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/04/0109

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Es liegt regelmäßig in der Ingerenz der für die juristische Person handelnden Gesellschafter, der Aufforderung der Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 nachzukommen. Daran ändert die allfällige Beteiligung der im Einzelfall betroffenen (natürlichen) Person an notwendigen Gesellschafterbeschlussfassungen nichts, zumal die betreffende Person an einer dem behördlichen Auftrag entsprechenden Willensbildung ebenso wenig gehindert ist wie die übrigen Gesellschafter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040109.L01

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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