RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2018/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z2
GewO 1994 §77 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0013 B 26. Juni 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Es ist nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl. zu einem Schienenbauvorhaben VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 - 0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040121.L01

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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