TE Vwgh Beschluss 2020/1/23 Ra 2019/15/0160

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des B P in I, vertreten durch die Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Oktober 2019, Zl. RV/1100703/2016, betreffend

u. a. Einkommensteuer 2010 bis 2014 sowie Einkommensteuervorauszahlu ng für 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der in Vorarlberg geborene Revisionswerber ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - österreichischer Staatsbürger. Im Jahr 1996 erhielt er eine Anstellung bei einem Schweizer Unternehmen, für welches er bis heute tätig ist, wobei er in der Nähe seines Arbeitsortes über eine Wohnung verfügte. Im Jahr 2003 heiratete er seine Lebensgefährtin, Anfang 2004 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die von der Mutter der Ehegattin überlassene Familienwohnung (bewohnt von Ehegattin, Tochter und einem Sohn seiner Ehegattin aus erster Ehe) befand sich in B (Vorarlberg). In weiterer Folge wurde in B ein Einfamilienhaus erbaut, in welches die Familie Anfang 2012 umgezogen ist und das im Alleineigentum der Ehegattin des Revisionswerbers steht. Der Revisionswerber hat seinen früheren Wohnsitz in B bereits im Jahr 2001 melderechtlich löschen lassen und seinen Familienwohnsitz nicht mehr angemeldet. Nach seinen Angaben hält er sich zwischen ein und drei Mal pro Monat, ca. 60 bis 65 Tage pro Jahr, am Familienwohnsitz in Österreich auf. Zudem hat er eine Schweizer Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU1) vorgelegt. 2 Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens schrieb das Finanzamt im Jahr 2016 dem bisher in Österreich nicht steuerlich erfassten Revisionswerber mit mehreren Bescheiden Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2014 sowie Einkommensteuervorauszahlung für 2016 vor, wobei es von der Anwendbarkeit der verlängerten Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben ausging.

3 Gegen diese Abgabenvorschreibungen erhob der Revisionswerber Beschwerde und wies mit näherer Begründung darauf hin, dass er eine "Fernehe" führe und seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Schweiz habe.

4 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung behob das BFG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2009 aufgrund Verjährungseintritts ersatzlos und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Begründend führte es dazu aus, es bestehe kein Zweifel, dass die vom Revisionswerber genutzten Ehewohnungen in B für ihn einen Wohnsitz darstellten. Dass die erste Ehewohnung nur prekaristisch von der Mutter der Ehegattin der Familie überlassen worden sei, ändere daran nichts. Dasselbe gelte auch für das von seiner Ehegattin errichtete Einfamilienhaus. Der Revisionswerber habe somit sowohl in der Schweiz als auch in Österreich im gesamten Streitzeitraum über einen Wohnsitz iSd § 26 BAO und eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 DBA Schweiz verfügt. Die steuerliche Ansässigkeit sei bei Vorliegen von ständigen Wohnstätten in beiden Vertragsstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz in jenem Vertragsstaat gegeben, zu welchem eine natürliche Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) habe.

5 Im Revisionsfall sei unstrittig, dass der Revisionswerber auf Grund seiner nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz, seines in der Schweiz gelegenen Vermögens und seiner Mitgliedschaft in der Schweizer Normenvereinigung die engeren wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz habe.

6 An persönlichen Beziehungen in der Schweiz habe der Revisionswerber die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub und einem Bikerclub, seine Arbeitskollegen, seine medizinische Betreuung und die Zulassung seines PKW. In Österreich liege dagegen der Familienwohnsitz mit Ehegattin, gemeinsamem Kind und Stiefsohn, in dessen Nähe auch die Eltern des Revisionswerbers wohnten. Die überwiegende Anzahl der Wochenenden habe der Revisionswerber bei seiner Familie in Österreich verbracht. Da aus dem Mietvertrag für seine Schweizer Wohnung hervorgehe, dass er nur über eine für eine Person zugelassene Zweizimmerwohnung verfügt habe, gehe das BFG davon aus, dass die Besuche seiner Familie bei ihm in der Schweiz dagegen selten gewesen seien, zumal eine Autofahrt mit einem Kleinkind (die Tochter des Revisionswerbers sei im Jahr 2004 geboren) und einem pubertierenden Jugendlichen (der Stiefsohn sei 1994 geboren) über 150 Kilometer bei einer laut Routenplaner im besten Fall zwei Stunden dauernden Fahrzeit sowohl für das Kind, den Jugendlichen als auch die Autolenkerin äußerst mühsam sei und zudem die Wohnverhältnisse in der Schweizer Wohnung sehr beengt seien. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Familienwohnsitz zum Wohnsitz des Revisionswerbers in der Schweiz wiederum hätte mehr als drei Stunden pro Fahrtrichtung betragen. Der Revisionswerber verbringe nach seinem eigenen Vorbringen auch seinen Urlaub gemeinsam mit seiner Familie. Die Tatsache, dass er und seine Familie den Urlaub im Ausland verbrächten, habe keine Auswirkung darauf, dass der Familienwohnsitz und dadurch die stärksten persönlichen Beziehungen des Revisionswerbers in Österreich seien. Die (laufende) medizinische Betreuung der Ehegattin und der Kinder erfolge in Österreich. In der Schweiz habe der Revisionswerber bis einschließlich Jänner 2017 Familienzulage für 2 Kinder bezogen, wobei in der Schweiz für den Bezug der Familienzulage für Stiefkinder Voraussetzung sei, dass diese bis zur Mündigkeit im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebten.

7 Aus der oben angeführten Verteilung der wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen gehe klar hervor, dass der Revisionswerber seine wirtschaftlichen Beziehungen ausschließlich in der Schweiz, seine für ihn wichtigen persönlichen Beziehungen aber beinahe ausschließlich in Österreich habe. Den persönlichen Anknüpfungspunkten in der Schweiz komme im Vergleich zu den persönlichen Anknüpfungspunkten in Österreich praktisch kein Gewicht zu. Zudem habe seine ständige Wohnstätte in der Schweiz nur aus einer für eine Person zugelassenen Zweizimmerwohnung, in Österreich hingegen für den Zeitraum bis einschließlich 2011 aus einer Wohnung, die für eine vierköpfige Familie geeignet gewesen sei, und seit 2012 gar aus einem Einfamilienhaus bestanden. In der Schweiz habe der Revisionswerber nur deswegen eine Wohnung genommen, weil er in der Schweiz eine gute Arbeitsstelle gefunden habe und die arbeitstägliche Rückkehr auf Grund der Entfernung von ca. 150 km unzumutbar gewesen sei, zumal auf dieser Strecke auch keine schnelle Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe. Den Großteil der arbeitsfreien Tage habe er mit seiner in Österreich lebenden Familie verbracht. Dies gelte auch unter der Annahme, dass er sich - wie von ihm behauptet - nur an 60 bis 65 Tagen pro Jahr in Österreich aufgehalten habe, zumal er nach seinen eigenen Ausführungen auch den Urlaub - wenn auch im Ausland - gemeinsam mit seiner Familie verbracht habe. 8 Eine aufrechte Ehe spreche grundsätzlich gegen eine von der Familie getrennte Lebensführung. Es sei allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal der von der Familie getrennten Lebensführung sei nicht die Anzahl der Wohnsitze eines der beiden Ehegatten oder dessen polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebe oder nicht (Hinweis auf VwGH 22.10.1997, 95/13/0161, 0164). Der Umstand einer - auch längeren - beruflich notwendigen Abwesenheit eines (Ehe-)Partners hebe das gemeinsame Wohnen in einer bestehenden Lebensgemeinschaft dann nicht auf, wenn beide (Ehe-)Partner außerhalb dieser beruflich notwendigen Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft lebten (Hinweis auf VwGH 21.10.2003, 99/14/0224). Es liege daher entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen keine von der Familie getrennte Haushaltsführung vor.

9 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers liege bei dieser Sachlage sohin in Österreich, das damit dessen Ansässigkeitsstaat sei. Die Einkünfte des Revisionswerbers aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit in der Schweiz seien demzufolge in Österreich zu versteuern, wobei Österreich auf Grund von Art. 23 DBA Schweiz die in der Schweiz entrichtete Steuer anzurechnen habe.

10 Zur Unzuständigkeitsrüge betreffend das Finanzamt führte das BFG aus, dass seiner Ansicht nach die Wortfolge "mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist" in § 20 AVOG 2010 teleologisch im Sinne von "seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) hat" zu interpretieren sei. Andernfalls gäbe es für Personen, die es unterlassen hätten, einen Hauptwohnsitz zu melden, kein zuständiges Wohnsitzfinanzamt. Dieser Wille könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Selbst wenn § 20 Abs. 1 AVOG 2010 jedoch wörtlich zu interpretieren wäre, wäre für den Revisionswerber nichts gewonnen, weil in diesem Fall § 25 Z 3 AVOG 2010 zur Anwendung käme. § 25 AVOG 2010 stelle nicht auf die Meldung des Hauptwohnsitzes, sondern lediglich auf den letzten Wohnsitz des Steuerpflichtigen ab. Dieser liege im Zuständigkeitsbereich desselben Finanzamtes. Die Unzuständigkeitseinrede sei daher jedenfalls unbegründet. 11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision. Zu deren Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, ein wesentlicher Verfahrensfehler liege darin, dass sich weder das Finanzamt noch das BFG mit den vorgelegten Ansässigkeitsbescheinigungen des Kantons Schwyz auseinandergesetzt hätten. Zudem sei nicht gewürdigt worden, dass er schon lange, bevor er seine Frau geehelicht habe, in der Schweiz ansässig gewesen sei (7 Jahre) und in Österreich über keinerlei Wohnstätte verfügt habe. Weiters sei sein Besitz einer C-Bewilligung und seine Besteuerung wie ein Schweizer Staatsbürger mit Bezahlung von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern nicht gewürdigt worden. Auch sei fälschlich von einer generalisierenden Betrachtungsweise ausgegangen worden. Tatsächlich entspreche die Gestaltung seiner Ehe nicht einem Alltagsmuster, auf die Besonderheiten seiner Beziehung sei jedoch nicht eingegangen worden. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Der Wohnsitz der Ehefrau in Österreich sei daher fälschlich als Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers angenommen worden. Es sei zumindest von der Gleichwertigkeit beider Wohnsitze auszugehen, weshalb als nächstes Kriterium laut DBA der "gewöhnliche Aufenthalt" heranzuziehen gewesen wäre, wofür das zeitliche Element entscheidend gewesen wäre.

12 Zudem habe sich das BFG hinsichtlich der Zuständigkeit des Finanzamts nicht näher mit § 20 AVOG 2010 auseinandergesetzt. Die teleologische Auslegung des BFG sei vom äußersten Wortsinn des Gesetzes nicht gedeckt. Ein "abgeleiteter Wohnsitz" könne dafür nicht angenommen werden. Der Revisionswerber sei in B weder mit Haupt- noch Nebenwohnsitz gemeldet.

13 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 17 Soweit sich die Revision gegen die Annahme einer österreichischen Ansässigkeit des Revisionswerbers wendet, bekämpft sie in erster Linie die Beweiswürdigung des BFG. Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des BFG ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/15/0033).

18 Das BFG hat sich im Revisionsfall - entgegen dem Revisionsvorbringen - sehr wohl mit den Besonderheiten der Situation des Revisionswerbers und seinen beiden Wohnsitzen sowie der Gestaltung seines Familienlebens an diesen auseinandergesetzt. Es hat lediglich die festgestellten Umstände anders gewichtet, als dies die Revision vertritt, und ist dabei in vertretbarer Weise zum Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Revisionswerbers im Streitzeitraum in Österreich lag. Dabei hat es sich insbesondere auf nähere Überlegungen zum Familienleben gestützt und die große Bedeutung der in Österreich aufhältigen Familie (Ehefrau und zwei Kinder) im Leben des Revisionswerbers gewürdigt. Dass die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Dass im Vergleich dazu im Revisionsfall dennoch stärkere Bindungen zu einem anderen Ort bestünden, hat das BFG im Revisionsfall nachvollziehbar verneint. 19 Auch das Vorliegen einer Schweizer Ansässigkeitsbescheinigun g hat das BFG im angefochtenen Erkenntnis sehr wohl festgestellt. Dies hindert das BFG aber nicht, in einer Gesamtabwägung aller festgestellten Umstände zur Annahme einer österreichischen Ansässigkeit zu gelangen, zumal eine Ansässigkeitsbescheinigung nur die steuerliche Ansässigkeit in einem Staat (aus dessen Perspektive) bescheinigen, nicht aber die im Revisionsfall allein strittige Frage der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Falle einer Doppelansässigkeit lösen kann, die eben eine Gesamtabwägung der in beiden Staaten festgestellten Umstände erfordert.

20 Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, die Beweiswürdigung des BFG insgesamt als unschlüssig erkennen zu lassen oder eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen, womit aber diesbezüglich auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist.

21 Die von der Revision darüber hinaus aufgeworfene Frage der Auslegung des § 20 AVOG 2010 kann im Revisionsfall dahin stehen, weil bereits das BFG sein Ergebnis alternativ damit begründete, dass auch die von der Revision favorisierte engere Auslegung aufgrund des diesfalls anwendbaren § 25 AVOG 2010 zur Zuständigkeit desselben Finanzamts führe. Dem ist auch die Revision nicht entgegen getreten. Damit hängt das Schicksal der Revision aber nicht von der Beantwortung der von der Revision als Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgetragenen Rechtsfrage ab.

22 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150160.L00

Im RIS seit

03.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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