TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/31 98/02/0181

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Veröffentlicht am 31.07.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch Dr. Rainer Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. November 1997, Zl. MA 65-12/467/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a Straßenverkehrsordnung 1960 die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 30. April 1997 um 11.50 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien XVIII, Anastasius-Grün-Gasse 16, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt gewesenen, der Fahrgestellnummer nach bestimmten Kraftfahrzeuges ("LKW-KLEIN") vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß dieses Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln abgestellt und der Beschwerdeführer als dessen Inhaber anzusehen gewesen sei. Aus der Anbringung eines blauen Probefahrtkennzeichens am Heckfenster des Kraftfahrzeuges sei nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen gewesen, weil die dem Beschwerdeführer diesbezüglich erteilte Bewilligung am 13. Februar 1997 aufgehoben worden sei. Eine vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung des ihm vorgeschriebenen Betrages habe nicht stattfinden können, weil die Kosten sowohl für die Entfernung als auch für die Aufbewahrung des Kraftfahrzeuges in der Tarifordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 1995, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8/95, festgesetzt seien, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Kosten für die Entfernung eines Lastkraftwagens bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2500 kg gleich hoch seien wie jene für die Entfernung eines Personenkraftwagens. Hinsichtlich des Hinweises, daß der Kostenersatzbetrag bei Abholung des Kraftfahrzeuges fällig sei, hätte sich der Beschwerdeführer - dieser habe damit argumentiert, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, die Kosten bereits bei der Übernahme des Kraftfahrzeuges zu bezahlen, weshalb er mit der Abholung zugewartet habe - bei der Behörde darüber Klarheit verschaffen müssen, daß damit nicht gemeint gewesen sei, das Kraftfahrzeug werde nur gegen Kostenersatz ausgefolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber war. Die Kosten sind vom Inhaber bei der Übernahme zu bezahlen. Wird die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes mit Bescheid vorzuschreiben.

Gemäß Abs. 7a dieses Paragraphen kann die Höhe der zu bezahlenden Kosten durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichtenden Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auf Grund der Formulierung einer an ihn ergangenen Nachricht über das Bereitstehen seines Fahrzeuges zur Abholung darauf schließen müssen, die Abholung sei nur bei gleichzeitiger Bezahlung der für das Abschleppen und Verwahren des Fahrzeuges aufgelaufenen Kosten zulässig, weshalb er zufolge seiner Zahlungsunfähigkeit zunächst die Abholung mit der Konsequenz des Auflaufens weiterer Verwahrungskosten unterlassen habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Wortlaut dieser von ihm in der Beschwerde teilweise wiedergegebenen behördlichen Nachricht dem Wortlaut des darin angeführten § 89a Abs. 7 Straßenverkehrsordnung 1960 entspricht. Eine Verpflichtung der Behörde, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, daß die Abholung des Kraftfahrzeuges auch ohne gleichzeitige Bezahlung der Kosten erfolgen könne, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es wäre dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm mitgeteilte Höhe der pro Tag anfallenden Verwahrungskosten auch zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen über die Vermeidung des Anfalles weiterer Kosten bei der Behörde einzuholen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann sohin aus diesem Beschwerdevorbringen nicht abgeleitet werden.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, die angeführte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien differenziere nicht zwischen Fahrzeugtypen, sondern zwischen Fahrzeugarten, ohne auf die tatsächliche Größe des Fahrzeuges Rücksicht zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht diese Art der Festsetzung der Bauschbeträge für die Aufbewahrung von Kraftfahrzeugen der Bestimmung des § 89a Abs. 7a Straßenverkehrsordnung 1960. Diese Gesetzesstelle sieht eine Festsetzung der Bauschbeträge nach der Größe oder dem Gewicht nur bei nicht als Kraftfahrzeug anzusehenden Gegenständen vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als nicht den Marktgegebenheiten entsprechend erachteten Höhe der für die Verwahrung seines Kraftfahrzeuges angefallenen tarifmäßigen Kosten hat er lediglich ins Treffen geführt, die Höhe dieser innerhalb eines Monates anfallenden Kosten (S 4.200,--) übersteige den Betrag der monatlichen Miete eines "Garagenplatzes in Toplage" (S 3.400,--). Mit dieser Argumentation vermag er aber eine Rechtswidrigkeit der unter Zugrundelegung der angeführten Verordnung ergangenen Vorschreibung von Aufbewahrungskosten nicht darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich -ausgehend vom Beschwerdevorbringen- auch nicht veranlaßt, die Überprüfung dieser Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. Juli 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020181.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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