TE Vwgh Erkenntnis 2020/1/29 Ra 2018/08/0234

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §34
ASVG §35 Abs1
AVG §56
AVG §59 Abs1
BUAG §2
BUAG §2 Abs1
BUAG §2 Abs2
BUAG §25 Abs5
BUAG §25 Abs6
BUAG §3 Abs1
EStG 1988 §4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BUAG § 2 heute
  2. BUAG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 2 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 2 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  1. BUAG § 2 heute
  2. BUAG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 2 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 2 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  1. BUAG § 2 heute
  2. BUAG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  4. BUAG § 2 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. BUAG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 2 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  8. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 25 heute
  2. BUAG § 25 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2017
  3. BUAG § 25 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  4. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BUAG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  6. BUAG § 25 gültig von 01.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011
  7. BUAG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  8. BUAG § 25 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  9. BUAG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  1. BUAG § 3 heute
  2. BUAG § 3 gültig ab 01.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  3. BUAG § 3 gültig von 01.08.2010 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  4. BUAG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dr. R P in S, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. September 2018, KLVwG-1125/2/2017, betreffend Feststellung der Anwendbarkeit des BUAG und Vorschreibung von Zuschlägen nach dem BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt; mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit das Landesverwaltungsgericht über die Einsprüche des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 20. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 entschieden hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung nach § 25 Abs. 5 BUAG) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung nach Paragraph 25, Absatz 5, BUAG) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) stellte gegenüber dem Revisionswerber am 20. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 Rückstandsausweise aus, aus denen sich unter Berücksichtigung einer nachfolgenden "Gutschrift" offene Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von EUR 2.560,27 und EUR 389,84 ergaben. Der Revisionswerber erhob dagegen Einsprüche und bestritt die Anwendbarkeit des BUAG. 2 Mit Bescheid vom 17. März 2017 sprach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt aus, es werde gemäß §§ 1, 2, 25 Abs. 6 und 41 BUAG festgestellt, dass auf die Arbeitsverhältnisse zwischen FZ und AM als Arbeitnehmer und dem Revisionswerber als Arbeitsgeber das BUAG Anwendung finde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers Bauhilfsarbeiten auf einer Baustelle auf einem Grundstück des Revisionswerbers verrichtet worden.1 Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) stellte gegenüber dem Revisionswerber am 20. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 Rückstandsausweise aus, aus denen sich unter Berücksichtigung einer nachfolgenden "Gutschrift" offene Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von EUR 2.560,27 und EUR 389,84 ergaben. Der Revisionswerber erhob dagegen Einsprüche und bestritt die Anwendbarkeit des BUAG. 2 Mit Bescheid vom 17. März 2017 sprach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt aus, es werde gemäß Paragraphen eins, 2, 25, Absatz 6, und 41 BUAG festgestellt, dass auf die Arbeitsverhältnisse zwischen FZ und AM als Arbeitnehmer und dem Revisionswerber als Arbeitsgeber das BUAG Anwendung finde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers Bauhilfsarbeiten auf einer Baustelle auf einem Grundstück des Revisionswerbers verrichtet worden.

3 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte vor, es werde in seinem Auftrag eine Sanierung von Gebäuden, die sich auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft mit einer Größe von 19 Hektar befänden, mit dem Zweck einerseits der späteren Vermietung und andererseits der persönlichen Nutzung durchgeführt. Mit sämtlichen dazu erforderlichen Bauarbeiten - von der Demolierung einzelner Gebäude bis zur Fertigstellung - habe der Revisionswerber aber Fremdunternehmen beauftragt. Von ihm selbst bzw. seinen Arbeitnehmern seien keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Er habe seine Arbeitnehmer FZ und AM, die auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt worden seien, lediglich beauftragt, Gebäude auszuräumen und Unrat auf der Liegenschaft zu beseitigen. Bei den Arbeiten auf der Liegenschaft seien auch alte Bierflaschen und alte Ziegel zu Tage getreten, die historisch wertvoll gewesen seien. Diese wertvollen Relikte der ehemals auf dem Grundstück befindlichen Brauerei seien von FZ und AM für den eigenen Bedarf des Revisionswerbers sortiert, gereinigt und aufgestapelt worden.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 dahingehend zu lauten habe, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. März 2017 abgewiesen und den Einsprüchen des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise der BUAK vom 20. Dezember 2016 und vom 21. Dezember 2016 nicht stattgegeben werde. Die Vorschreibungen in der Höhe von EUR 2.560,27 sowie über EUR 389,84 seien daher zu Recht erfolgt. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 dahingehend zu lauten habe, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. März 2017 abgewiesen und den Einsprüchen des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise der BUAK vom 20. Dezember 2016 und vom 21. Dezember 2016 nicht stattgegeben werde. Die Vorschreibungen in der Höhe von EUR 2.560,27 sowie über EUR 389,84 seien daher zu Recht erfolgt. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Eigentümer von Grundstücken, die das Areal einer ehemaligen Brauerei darstellten. Auf diesen Liegenschaften habe er zum Zweck des Umbaus eines ehemaligen Mehrzweckhauses und der Errichtung von Mietwohnungen bzw. des Abbruchs von Gebäuden eine "Baustelle betrieben". Von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers auf dieser Baustelle Arbeiten durchgeführt worden. Dabei habe es sich um die Beseitigung von Müll und Unrat, das Ausräumen von Gebäuden samt Abtransport des Mobiliars, das Sortieren bzw. das Entsorgen aufgefundener alter Bierflaschen, sowie das Aufschlichten bzw. das Abtransportieren bei Abbrucharbeiten zu Tage getretener Ziegel und die gesonderte Verbringung von Glaswolle gehandelt. FZ und AM seien vom Revisionswerber auch für "landwirtschaftliche Tätigkeiten" eingesetzt worden; dies jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß. 6 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, es sei die Frage zu klären, ob auf die Arbeitsverhältnisse des FZ und des AM zum Revisionswerber das BUAG zur Anwendung gelange. Allein daraus, dass ein Arbeitgeber Eigentümer eines Hauses sei, sei zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht auf das Bestehen eines Betriebes zu schließen. Da der Revisionswerber jedoch als Liegenschaftseigentümer unter Zuhilfenahme von Arbeitnehmern Wohnungen zum Zweck der späteren Vermietung errichtet habe, sei die Baustelle auf Privatgrund in Hinblick auf die sich daraus ergebende notorische Erforderlichkeit einer organisatorischen Einheit als Betrieb im Sinn des § 2 BUAG anzusehen (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070). Die von FZ und AM nach den Feststellungen ausgeübte Tätigkeit habe der von "Bauhelfern" entsprochen. Unter Beachtung, dass FZ und AM vom Revisionswerber auch für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt worden seien, liege ein Mischbetrieb im Sinn des § 3 Abs. 1 BUAG vor, in dem es keine organisatorische Trennung zwischen den einzelnen Abteilungen gegeben habe. Da FZ und AM aber überwiegend für Bauhilfsarbeiten eingesetzt worden seien, unterlägen ihre Arbeitsverhältnisse dem BUAG. Die BUAK habe jedoch keinen Antrag auf Feststellung nach § 25 Abs. 6 BUAG eingebracht. Daher sei über den Einspruch des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise zu entscheiden gewesen. Dies "ändere jedoch nichts daran", dass die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterlegen seien. Daher sei der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu "ergänzen" gewesen.5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Eigentümer von Grundstücken, die das Areal einer ehemaligen Brauerei darstellten. Auf diesen Liegenschaften habe er zum Zweck des Umbaus eines ehemaligen Mehrzweckhauses und der Errichtung von Mietwohnungen bzw. des Abbruchs von Gebäuden eine "Baustelle betrieben". Von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers auf dieser Baustelle Arbeiten durchgeführt worden. Dabei habe es sich um die Beseitigung von Müll und Unrat, das Ausräumen von Gebäuden samt Abtransport des Mobiliars, das Sortieren bzw. das Entsorgen aufgefundener alter Bierflaschen, sowie das Aufschlichten bzw. das Abtransportieren bei Abbrucharbeiten zu Tage getretener Ziegel und die gesonderte Verbringung von Glaswolle gehandelt. FZ und AM seien vom Revisionswerber auch für "landwirtschaftliche Tätigkeiten" eingesetzt worden; dies jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß. 6 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, es sei die Frage zu klären, ob auf die Arbeitsverhältnisse des FZ und des AM zum Revisionswerber das BUAG zur Anwendung gelange. Allein daraus, dass ein Arbeitgeber Eigentümer eines Hauses sei, sei zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht auf das Bestehen eines Betriebes zu schließen. Da der Revisionswerber jedoch als Liegenschaftseigentümer unter Zuhilfenahme von Arbeitnehmern Wohnungen zum Zweck der späteren Vermietung errichtet habe, sei die Baustelle auf Privatgrund in Hinblick auf die sich daraus ergebende notorische Erforderlichkeit einer organisatorischen Einheit als Betrieb im Sinn des Paragraph 2, BUAG anzusehen (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070). Die von FZ und AM nach den Feststellungen ausgeübte Tätigkeit habe der von "Bauhelfern" entsprochen. Unter Beachtung, dass FZ und AM vom Revisionswerber auch für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt worden seien, liege ein Mischbetrieb im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BUAG vor, in dem es keine organisatorische Trennung zwischen den einzelnen Abteilungen gegeben habe. Da FZ und AM aber überwiegend für Bauhilfsarbeiten eingesetzt worden seien, unterlägen ihre Arbeitsverhältnisse dem BUAG. Die BUAK habe jedoch keinen Antrag auf Feststellung nach Paragraph 25, Absatz 6, BUAG eingebracht. Daher sei über den Einspruch des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise zu entscheiden gewesen. Dies "ändere jedoch nichts daran", dass die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterlegen seien. Daher sei der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu "ergänzen" gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die BUAK eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach der vom

Landesverwaltungsgericht selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070) sei allein daraus, dass jemand Eigentümer einer Liegenschaft sei, noch nicht auf das Vorliegen eines Betriebes im Sinn des § 2 BUAG zu schließen. Aus den auf dem Grundstück des Revisionswerbers - wie von ihm vorgebracht durch von ihm beauftragte Unternehmen - durchgeführten Bauarbeiten könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Revisionswerber Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 2 BUAG sei.Landesverwaltungsgericht selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070) sei allein daraus, dass jemand Eigentümer einer Liegenschaft sei, noch nicht auf das Vorliegen eines Betriebes im Sinn des Paragraph 2, BUAG zu schließen. Aus den auf dem Grundstück des Revisionswerbers - wie von ihm vorgebracht durch von ihm beauftragte Unternehmen - durchgeführten Bauarbeiten könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Revisionswerber Inhaber eines Betriebes im Sinn des Paragraph 2, BUAG sei.

10 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. 11 Gemäß § 1 Abs. 1 BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 BUAG beschäftigt werden. § 2 BUAG enthält eine Aufzählung der Betriebe (Unternehmungen) im Sinn des § 1 BUAG. Genannt sind - wie im vorliegenden Fall von Interesse - insbesondere Bauunternehmungen und Demolierungsbetriebe. 12 Arbeitgeber, die den Vorschriften des BUAG unterliegen, sind jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG) Betriebe (Unternehmungen) im Sinn des § 2 BUAG geführt werden. Ein Betrieb im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 BUAG liegt vor, wenn die im Betrieb verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach (gemessen insbesondere an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen der von § 2 BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereiche der Bauwirtschaft fallen. Vom BUAG werden nicht nur Betriebe (Unternehmungen) bzw. Arbeitgeber erfasst, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben, sondern auch Betriebe, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben, wobei es für die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Geltungsbereich des BUAG darauf ankommt, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die aus einer dem BUAG unterliegenden Betriebsart stammt. Dass diese Tätigkeit auf Grund ihrer Spezialität allenfalls daneben auch aus einer anderen Betriebsart außerhalb des BUAG ableitbar ist, hindert nicht die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Sinn des BUAG. Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 BUAG als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dem BUAG. Ausgenommen davon sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070, Pkt. 2.2.2. der Entscheidungsgründe, mit weiteren Hinweisen).10 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. 11 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, BUAG beschäftigt werden. Paragraph 2, BUAG enthält eine Aufzählung der Betriebe (Unternehmungen) im Sinn des Paragraph eins, BUAG. Ge

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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