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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ArbVG §34Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dr. R P in S, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. September 2018, KLVwG-1125/2/2017, betreffend Feststellung der Anwendbarkeit des BUAG und Vorschreibung von Zuschlägen nach dem BUAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt; mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit das Landesverwaltungsgericht über die Einsprüche des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 20. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 entschieden hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung nach § 25 Abs. 5 BUAG) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen (Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung nach Paragraph 25, Absatz 5, BUAG) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) stellte gegenüber dem Revisionswerber am 20. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 Rückstandsausweise aus, aus denen sich unter Berücksichtigung einer nachfolgenden "Gutschrift" offene Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von EUR 2.560,27 und EUR 389,84 ergaben. Der Revisionswerber erhob dagegen Einsprüche und bestritt die Anwendbarkeit des BUAG. 2 Mit Bescheid vom 17. März 2017 sprach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt aus, es werde gemäß §§ 1, 2, 25 Abs. 6 und 41 BUAG festgestellt, dass auf die Arbeitsverhältnisse zwischen FZ und AM als Arbeitnehmer und dem Revisionswerber als Arbeitsgeber das BUAG Anwendung finde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers Bauhilfsarbeiten auf einer Baustelle auf einem Grundstück des Revisionswerbers verrichtet worden.1 Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) stellte gegenüber dem Revisionswerber am 20. Dezember 2016 und 21. Dezember 2016 Rückstandsausweise aus, aus denen sich unter Berücksichtigung einer nachfolgenden "Gutschrift" offene Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) von EUR 2.560,27 und EUR 389,84 ergaben. Der Revisionswerber erhob dagegen Einsprüche und bestritt die Anwendbarkeit des BUAG. 2 Mit Bescheid vom 17. März 2017 sprach die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt aus, es werde gemäß Paragraphen eins, 2, 25, Absatz 6, und 41 BUAG festgestellt, dass auf die Arbeitsverhältnisse zwischen FZ und AM als Arbeitnehmer und dem Revisionswerber als Arbeitsgeber das BUAG Anwendung finde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 wies die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers Bauhilfsarbeiten auf einer Baustelle auf einem Grundstück des Revisionswerbers verrichtet worden.
3 Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag. Er brachte vor, es werde in seinem Auftrag eine Sanierung von Gebäuden, die sich auf einer in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft mit einer Größe von 19 Hektar befänden, mit dem Zweck einerseits der späteren Vermietung und andererseits der persönlichen Nutzung durchgeführt. Mit sämtlichen dazu erforderlichen Bauarbeiten - von der Demolierung einzelner Gebäude bis zur Fertigstellung - habe der Revisionswerber aber Fremdunternehmen beauftragt. Von ihm selbst bzw. seinen Arbeitnehmern seien keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Er habe seine Arbeitnehmer FZ und AM, die auch in seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt worden seien, lediglich beauftragt, Gebäude auszuräumen und Unrat auf der Liegenschaft zu beseitigen. Bei den Arbeiten auf der Liegenschaft seien auch alte Bierflaschen und alte Ziegel zu Tage getreten, die historisch wertvoll gewesen seien. Diese wertvollen Relikte der ehemals auf dem Grundstück befindlichen Brauerei seien von FZ und AM für den eigenen Bedarf des Revisionswerbers sortiert, gereinigt und aufgestapelt worden.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 dahingehend zu lauten habe, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. März 2017 abgewiesen und den Einsprüchen des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise der BUAK vom 20. Dezember 2016 und vom 21. Dezember 2016 nicht stattgegeben werde. Die Vorschreibungen in der Höhe von EUR 2.560,27 sowie über EUR 389,84 seien daher zu Recht erfolgt. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen werde, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 22. Mai 2017 dahingehend zu lauten habe, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. März 2017 abgewiesen und den Einsprüchen des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise der BUAK vom 20. Dezember 2016 und vom 21. Dezember 2016 nicht stattgegeben werde. Die Vorschreibungen in der Höhe von EUR 2.560,27 sowie über EUR 389,84 seien daher zu Recht erfolgt. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Eigentümer von Grundstücken, die das Areal einer ehemaligen Brauerei darstellten. Auf diesen Liegenschaften habe er zum Zweck des Umbaus eines ehemaligen Mehrzweckhauses und der Errichtung von Mietwohnungen bzw. des Abbruchs von Gebäuden eine "Baustelle betrieben". Von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers auf dieser Baustelle Arbeiten durchgeführt worden. Dabei habe es sich um die Beseitigung von Müll und Unrat, das Ausräumen von Gebäuden samt Abtransport des Mobiliars, das Sortieren bzw. das Entsorgen aufgefundener alter Bierflaschen, sowie das Aufschlichten bzw. das Abtransportieren bei Abbrucharbeiten zu Tage getretener Ziegel und die gesonderte Verbringung von Glaswolle gehandelt. FZ und AM seien vom Revisionswerber auch für "landwirtschaftliche Tätigkeiten" eingesetzt worden; dies jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß. 6 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, es sei die Frage zu klären, ob auf die Arbeitsverhältnisse des FZ und des AM zum Revisionswerber das BUAG zur Anwendung gelange. Allein daraus, dass ein Arbeitgeber Eigentümer eines Hauses sei, sei zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht auf das Bestehen eines Betriebes zu schließen. Da der Revisionswerber jedoch als Liegenschaftseigentümer unter Zuhilfenahme von Arbeitnehmern Wohnungen zum Zweck der späteren Vermietung errichtet habe, sei die Baustelle auf Privatgrund in Hinblick auf die sich daraus ergebende notorische Erforderlichkeit einer organisatorischen Einheit als Betrieb im Sinn des § 2 BUAG anzusehen (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070). Die von FZ und AM nach den Feststellungen ausgeübte Tätigkeit habe der von "Bauhelfern" entsprochen. Unter Beachtung, dass FZ und AM vom Revisionswerber auch für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt worden seien, liege ein Mischbetrieb im Sinn des § 3 Abs. 1 BUAG vor, in dem es keine organisatorische Trennung zwischen den einzelnen Abteilungen gegeben habe. Da FZ und AM aber überwiegend für Bauhilfsarbeiten eingesetzt worden seien, unterlägen ihre Arbeitsverhältnisse dem BUAG. Die BUAK habe jedoch keinen Antrag auf Feststellung nach § 25 Abs. 6 BUAG eingebracht. Daher sei über den Einspruch des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise zu entscheiden gewesen. Dies "ändere jedoch nichts daran", dass die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterlegen seien. Daher sei der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu "ergänzen" gewesen.5 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Eigentümer von Grundstücken, die das Areal einer ehemaligen Brauerei darstellten. Auf diesen Liegenschaften habe er zum Zweck des Umbaus eines ehemaligen Mehrzweckhauses und der Errichtung von Mietwohnungen bzw. des Abbruchs von Gebäuden eine "Baustelle betrieben". Von FZ und AM seien im Auftrag des Revisionswerbers auf dieser Baustelle Arbeiten durchgeführt worden. Dabei habe es sich um die Beseitigung von Müll und Unrat, das Ausräumen von Gebäuden samt Abtransport des Mobiliars, das Sortieren bzw. das Entsorgen aufgefundener alter Bierflaschen, sowie das Aufschlichten bzw. das Abtransportieren bei Abbrucharbeiten zu Tage getretener Ziegel und die gesonderte Verbringung von Glaswolle gehandelt. FZ und AM seien vom Revisionswerber auch für "landwirtschaftliche Tätigkeiten" eingesetzt worden; dies jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß. 6 In rechtlicher Hinsicht führte das Landesverwaltungsgericht aus, es sei die Frage zu klären, ob auf die Arbeitsverhältnisse des FZ und des AM zum Revisionswerber das BUAG zur Anwendung gelange. Allein daraus, dass ein Arbeitgeber Eigentümer eines Hauses sei, sei zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht auf das Bestehen eines Betriebes zu schließen. Da der Revisionswerber jedoch als Liegenschaftseigentümer unter Zuhilfenahme von Arbeitnehmern Wohnungen zum Zweck der späteren Vermietung errichtet habe, sei die Baustelle auf Privatgrund in Hinblick auf die sich daraus ergebende notorische Erforderlichkeit einer organisatorischen Einheit als Betrieb im Sinn des Paragraph 2, BUAG anzusehen (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070). Die von FZ und AM nach den Feststellungen ausgeübte Tätigkeit habe der von "Bauhelfern" entsprochen. Unter Beachtung, dass FZ und AM vom Revisionswerber auch für landwirtschaftliche Arbeiten eingesetzt worden seien, liege ein Mischbetrieb im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BUAG vor, in dem es keine organisatorische Trennung zwischen den einzelnen Abteilungen gegeben habe. Da FZ und AM aber überwiegend für Bauhilfsarbeiten eingesetzt worden seien, unterlägen ihre Arbeitsverhältnisse dem BUAG. Die BUAK habe jedoch keinen Antrag auf Feststellung nach Paragraph 25, Absatz 6, BUAG eingebracht. Daher sei über den Einspruch des Revisionswerbers gegen die Rückstandsausweise zu entscheiden gewesen. Dies "ändere jedoch nichts daran", dass die gegenständlichen Arbeitsverhältnisse dem BUAG unterlegen seien. Daher sei der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu "ergänzen" gewesen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die BUAK eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, nach der vom
Landesverwaltungsgericht selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070) sei allein daraus, dass jemand Eigentümer einer Liegenschaft sei, noch nicht auf das Vorliegen eines Betriebes im Sinn des § 2 BUAG zu schließen. Aus den auf dem Grundstück des Revisionswerbers - wie von ihm vorgebracht durch von ihm beauftragte Unternehmen - durchgeführten Bauarbeiten könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Revisionswerber Inhaber eines Betriebes im Sinn des § 2 BUAG sei.Landesverwaltungsgericht selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070) sei allein daraus, dass jemand Eigentümer einer Liegenschaft sei, noch nicht auf das Vorliegen eines Betriebes im Sinn des Paragraph 2, BUAG zu schließen. Aus den auf dem Grundstück des Revisionswerbers - wie von ihm vorgebracht durch von ihm beauftragte Unternehmen - durchgeführten Bauarbeiten könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Revisionswerber Inhaber eines Betriebes im Sinn des Paragraph 2, BUAG sei.
10 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. 11 Gemäß § 1 Abs. 1 BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 BUAG beschäftigt werden. § 2 BUAG enthält eine Aufzählung der Betriebe (Unternehmungen) im Sinn des § 1 BUAG. Genannt sind - wie im vorliegenden Fall von Interesse - insbesondere Bauunternehmungen und Demolierungsbetriebe. 12 Arbeitgeber, die den Vorschriften des BUAG unterliegen, sind jene Personen, auf deren Rechnung und Gefahr (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG) Betriebe (Unternehmungen) im Sinn des § 2 BUAG geführt werden. Ein Betrieb im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 BUAG liegt vor, wenn die im Betrieb verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach (gemessen insbesondere an einer gewerblichen Befugnis, sie auszuüben) in einen der von § 2 BUAG umschriebenen Tätigkeitsbereiche der Bauwirtschaft fallen. Vom BUAG werden nicht nur Betriebe (Unternehmungen) bzw. Arbeitgeber erfasst, die eine Tätigkeit im gesamten oder überwiegenden Umfang einer der aufgezählten Betriebsarten ausüben, sondern auch Betriebe, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben, wobei es für die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Geltungsbereich des BUAG darauf ankommt, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die aus einer dem BUAG unterliegenden Betriebsart stammt. Dass diese Tätigkeit auf Grund ihrer Spezialität allenfalls daneben auch aus einer anderen Betriebsart außerhalb des BUAG ableitbar ist, hindert nicht die Qualifizierung als Spezialbetrieb im Sinn des BUAG. Betriebe, in denen sowohl Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fallen, als auch Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen, unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 BUAG als Mischbetriebe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 dem BUAG. Ausgenommen davon sind Betriebe, in denen die Tätigkeiten im Sinne des § 2 BUAG ausschließlich für den eigenen Betrieb vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069-0070, Pkt. 2.2.2. der Entscheidungsgründe, mit weiteren Hinweisen).10 Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig. 11 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, BUAG beschäftigt werden. Paragraph 2, BUAG enthält eine Aufzählung der Betriebe (Unternehmungen) im Sinn des Paragraph eins, BUAG. Ge