TE Vwgh Beschluss 2020/2/3 Ra 2020/02/0009

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs5
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §134 Abs1
StVO 1960 §43 Abs1
StVO 1960 §43 Abs2 lita
StVO 1960 §99 Abs2d
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. Oktober 2019, Zl. KLVwG- 1401-1402/4/2019, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 27. Mai 2019 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 45 km/h (Geldstrafe EUR 250,-- gemäß § 99 Abs. 2d StVO infolge Übertretung des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a StVO iVm § 1 lit. c VO, BGBl. 527/1989) und wegen unterlassener Beantwortung einer an ihn als Zulassungsbesitzer gerichteten Lenkeranfrage (Geldstrafe EUR 250,-- gemäß § 134 Abs. 1 KFG infolge Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG) als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "Schweigerecht", in seinem "Recht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, sich nicht selbst zu bezichtigen" als auch in seinem "Recht auf Unschuldsvermutung" verletzt. Das angefochtene Erkenntnis sei daher inhaltlich rechtswidrig und verletze die subjektiven Rechte des Revisionswerbers.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/02/0228, mwN).

4 Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Revision als unzulässig, weil der Revisionswerber einerseits die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211, mwN), andererseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, wobei es sich um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Revisionswerber im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Revision entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/02/0207, mwN).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020009.L00

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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