RS Lvwg 2020/2/11 LVwG-1-22/2020-R17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

StVO 1960 §52 lita Z7a
StVO 1960 §54 Abs2

Rechtssatz

Eine Zusatztafel (zu einem LKW Fahrverbot) mit der Aufschrift: „Ausgenommen Abhol- und Zubringerdienste“ ist leicht verständlich.

(Die Auslegung des Beschuldigten, dass jeder, der etwas im Gemeindegebiet zubringt oder abholt, diese Strecke nutzen darf, ganz egal, wo genau der Ort der Lieferung oder Abholung ist, ist nicht lebensnah.)

Schlagworte

Fahrverbot, Zusatztafel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.22.2020.R17

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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