TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/11 LVwG-1-22/2020-R17

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

StVO 1960 §52 lita Z7a
StVO 1960 §54 Abs2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Stefanie Wachter über die Beschwerde des K E, M, vertreten durch Stieger Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.12.2019 betreffend eine Übertretung nach der StVO, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 24 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen „Abhol- und Zubringerdienste“ nicht beachtet. Er sei nicht unter die Ausnahme gefallen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 52 lit a Z 7a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und sieben Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er zu keinem Zeitpunkt daran gezweifelt habe, dass er unter die Ausnahme „Abhol- und Zubringerdienste“ falle. Aus diesem Grund könne nicht festgestellt werden, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, bei der zuständigen Behörde Erkundigungen über die Zulässigkeit der Befahrung der Bundesstraße einzuholen, zumal er es nicht für möglich gehalten habe, dass er eine Verwaltungsübertretung begehe. Bei der ausgewiesenen Beschilderung handle es sich um Straßenverkehrskennzeichen iSd § 52 lit a Z 7a iVm § 54 Abs 2 StVO. Demgemäß müssten Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Im vorliegenden Fall sei die ausgewiesene Beschilderung mehrdeutig: Es lasse sich nicht zweifelsfrei ableiten, was unter „Abhol- und Zubringerdienste“ zu verstehen sei bzw warum Abhol- und Zubringerdienste, die durch ein L ansässiges Unternehmen erfolgen, nicht unter die Ausnahme fallen würden. Der Beschwerdeführer sei stets der Ansicht gewesen, dass er Zubringerdienst sei und er sei sich daher zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er gegen die StVO verstoße. Wäre die Beschilderung eindeutiger ausgestaltet gewesen, so hätte dieser vorschriftsgemäß gehandelt und die Alternativroute über die A14 gewählt. Die Höchstgerichtsjudikatur habe sich diesbezüglich in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, dass nicht eindeutig und leicht verständliche Zusatztafeln eine mehrfache Auslegung zulassen würden. Bei Zusatzschildern sei vom „durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer“ auszugehen, was gegenständlich zu Missinterpretation führen könne und daher unzulässig sei. Insbesondere sei anzumerken, dass das ebenfalls in L ansässige namentlich genannte Unternehmen täglich mehrfach über die gegenständliche Strecke fahre ohne Abhol- und Zubringerdienste zu leisten. Es liege kein rational nachvollziehbarer Grund vor, weshalb diesem die Zufahrt gestattet sein solle, dem Beschwerdeführer jedoch nicht. Diese Ungleichbehandlung stelle jedenfalls eine unmittelbare Diskriminierung dar und widerspreche so dem von der österreichischen Bundesverfassung hochgehaltenen Gleichheitsgebot iSd Art 7 B-VG. Ebenso würden grobe Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit bestehen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ergänzend (sinngemäß) vorgebracht, dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. So fehle die Aufhebung des Schildes innerhalb des Ortsgebietes L, am Ende der L X und der L Y.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

3.1.           Der Beschuldigte lenkte am 05.09.2019, um 12:28 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen in L, auf der Bstraße L X, StrKm XX (bis StrKm YY, Akreuzung) in Richtung B. Der vom ihm gelenkte LKW hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 26 Tonnen und ein Eigengewicht von 13,3 Tonnen. Es handelt sich um einen Kühl-LKW.

Der Beschuldigte fuhr von D kommend Richtung B über die L X. Er fuhr ohne anzuhalten zum Betrieb seines Arbeitgebers zu, der in L, Istraße, situiert ist. Er führte weder Abhol- noch Zubringerdienste an der L X durch. Zum Betriebsstandort seines Arbeitgebers gelangt er auch ohne Benützung jenes Straßenabschnittes der L X, der von der unten angeführten Verordnung betroffen ist. Die Alternativroute führt über die A 14 in Richtung Ausfahrt W über die L Z in Richtung H.

3.2.           In Punkt 6. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.12.2003 wurde Folgendes verordnet: „Lastkraftfahrzeuge, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht oder deren mitgeführter Anhänger das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t überschreitet, dürfen aus Richtung D in W ab der Auffahrtsrampe zur L Y die L X nicht befahren, ausgenommen Abhol- und Zubringerdienste.

Zur Kundmachung wurde in der og Verordnung Folgendes festgehalten: „Diese Verordnung ist mittels Straßenverkehrskennzeichen nach § 52 Z 7a StVO 1960Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Abhol- und Zubringerdienste“ kundzumachen. Sie tritt gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. …“

Die Verordnung wurde mit einem Straßenverkehrszeichen nach § 52 lit a Z 7a StVO und einer Zusatztafel „Ausgenommen Abhol- und Zubringerdienste“ auf der L X, StrKm XX kundgemacht. Diese Straßenverkehrskennzeichen sind gut sichtbar bei der Ausfahrt des dort befindlichen Kreisverkehrs Fahrtrichtung B aufgestellt.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einsichtnahme in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.12.2003 und des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

4.1.           Die Feststellungen zu Punkt 3.1. ergeben sich aus der Anzeige der PI L vom 05.09.2019. Vom Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, dass er zum festgestellten Zeitpunkt das festgestellte Fahrzeug am festgestellten Tatort gelenkt hat. Unbestritten blieb, dass er an der L X keine Abhol- und Zubringerdienste getätigt hat, sondern direkt zum Betrieb seines Arbeitgebers zufuhr.

Die Feststellungen zur Alternativroute ergeben sich aus Google Maps. Der Beschuldigte bringt in seiner Beschwerde selbst vor, dass es eine Alternativroute gibt.

4.2.           Die Feststellungen zu Punkt 3.2. konnten aufgrund der dort angeführten Verordnung getroffen werden. Aufgrund eines im Gerichtsakt befindlichen Lichtbildes stand es für das Gericht fest, dass die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt wurden (Lichtbild aus dem RMS-Data System).

5.1. Nach § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsverordnung (StVO), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

§ 52 lit a Z 7a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 37/2019, lautet wie folgt:

„7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“

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Diese Zeichen zeigen an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.“

Nach § 54 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 18/2019, können unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

Nach § 54 Abs 2 StVO müssen die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

Nach § 54 Abs 3 StVO sind die Zusatztafeln Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

5.2. Der Beschuldigte lenkte am festgestellten Tattag einen LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t (Eigengewicht von 13,3 t und zulässiges Gesamtgewicht von 26 t) auf einer Fahrtstrecke, auf der ein Fahrverbot für derartige LKW besteht (s Punkt 3.). Er führte an dem Straßenabschnitt, für den das Fahrverbot gilt, weder Abhol- noch Zubringerdienste durch.

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Da zum Tatbestand, der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/09/0005).

Der Beschuldigte geht davon aus, dass ihn kein Verschulden treffe, weil aufgrund der nicht eindeutig und leicht verständlichen Zusatztafel eine mehrfache Auslegung möglich sei, wer den Straßenabschnitt befahren dürfe. Er sei sich sicher gewesen, dass er unter die Ausnahme „Abhol- und Zubringerdienste“ falle. Es sei ihm deshalb auch nicht zumutbar gewesen bei der zuständigen Behörde Erkundigungen über die Zulässigkeit der Befahrung der Bundesstraße einzuholen. Er habe es nicht für möglich gehalten, dass er eine Verwaltungsübertretung begehe.

Ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0047).

Nur wenn eine unter einem Verkehrszeichen angebrachte Zusatztafel eine „mehrfache Deutung“ zulässt, kann sich der Lenker eines Fahrzeuges auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und diese fällt nicht ihm, sondern der Behörde zur Last, weil diese die Anordnung des § 54 Abs 2 StVO, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln, nicht befolgt hat (vgl VwGH 14.06.2005, 2005/02/0047; VwGH 23.05.2016, Ra 2016/02/0088).

Die Zusatztafel enthält folgende Aufschrift: „Ausgenommen Abhol- und Zubringerdienste“ (s Punkt 3.2.). Beide Begriffe sind leicht verständlich und werden im allgemeinen Sprachgebrauch nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig verwendet. So darf jeder den Abschnitt nutzen, der dort etwas abholen oder zubringen muss. Wie unter Punkt 3.1. festgestellt wurde, führte der Beschuldigte keine Abhol- und Zubringerdienste an der L X durch, sondern musste vielmehr zum Betriebsstandort seines Arbeitgebers. Die Auslegung des Beschuldigten, dass jeder, der etwas im Gemeindegebiet von L zubringt oder abholt diese Strecke nutzen darf, ganz egal, wo genau der Ort der Lieferung oder Abholung ist, ist nicht lebensnah. Dies würde nämlich dazu führen, dass jeder LKW über 3,5 t, der irgendwo im Gemeindegebiet von L etwas abholt oder zubringt, diese Strecke nutzen darf. Dem Beschuldigten war es darüber hinaus möglich, ohne Nutzung des Straßenabschnittes der L X, für den das gegenständliche Fahrverbot gilt, seinen Zielort über eine Alternativroute zu erreichen (s Punkt 3.1.).

Der Beschuldigte hätte sich, wenn es für ihn unklar gewesen wäre, ob er den gegenständlichen Streckabschnitt nutzen dürfe oder nicht, bei der zuständigen Behörde darüber informieren müssen. Ihn trifft an der Verwaltungsübertretung auch ein Verschulden. Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

5.3. Zum weiteren Vorbringen des Beschuldigten wird wie folgt ausgeführt:

Eine unmittelbare Diskriminierung des Beschuldigten ist für das Gericht nicht erkennbar. Das vom ihm angeführte Unternehmen hat seinen Betriebsstandort unmittelbar an der L X (Bstraße, L). Ein LKW, der zum Betriebsstandort zufährt, muss zwangsläufig die L X nutzen. Eine Alternativroute ist nicht möglich. Darüber hinaus geht es im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Übertretung des Beschuldigten. Ob auch andere Verkehrsteilnehmer bestraft wurde (oder nicht), weil sie gegen das Fahrverbot verstoßen haben, ist nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens.

Für das Gericht ist es nicht erkennbar, in wie weit der Beschuldigte durch das Fahrverbot in seiner Erwerbsfreiheit beschränkt wird. Es besteht eine Alternativroute zum Betriebsstandort seines Arbeitgebers.

Wie unter Punkt 3.2. festgestellt wurde, ist die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden. Das Vorbringen, dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, ist unsubstantiiert. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, was das Fehlen des Verkehrszeichens „Aufhebung innerhalb des Ortsgebietes L“ mit der gegenständlichen Verordnung zu tun hat.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Rechtsnorm ist die Fernhaltung von Gefahren und Belästigung, insbesondere durch Lärm, Geruch, Erschütterungen und Schadstoffe vom Straßenabschnitt, für den das LKW Fahrverbot (über 3,5 t) gilt. Diesem Schutzweck hat der Beschuldigte erheblich zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen (s Punkt 5.2.).

Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Zu seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschuldigte, der als LKW-Fahrer tätig ist, zumindest über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro verfügt. Die Strafe wurde von der belangten Behörde, trotz einschlägiger Vorstrafe im untersten Bereich (16 % des Strafrahmens wurden ausgeschöpft) angesetzt.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.              Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 120 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Fahrverbot, Zusatztafel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.22.2020.R17

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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