TE Bvwg Beschluss 2019/8/16 W195 2212550-1

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Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2212550-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA, wegen urlaubsbedingter Verhinderung des Vizepräsidenten, Dr. Michael SACHS, über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Zeno Agreiter, 6020 Innsbruck, vom 14.08.2019 betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, GZ W 195 2212550-1/4E, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, GZ. W195 2212550-1/4E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:

"Da der Revisionswerber über einen Zeitraum von 21 Jahren praktizierender bzw. auch nach dem festgestellten und unstrittigen Sachverhalt zumindest seit 11 Jahren Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen war und auch als nunmehriger Berufsrichter sämtliche von der Strafprozessordnung vorgesehenen Anforderungen aufweist, die zur Ausübung der Verteidigung in persönlicher und fachlicher Hinsicht notwendig sind, sodass der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden, öffentlichen Interessen entgegenstehen, und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich der Streichung aus der VerteidigerInnenliste, für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, zumal er bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof keine freiberufliche Erwerbstätigkeit als Strafverteidiger ausüben dürfte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Wie bereits im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, war ein Verbleib des nunmehrigen Revisionswerbers in der Verteidigerliste nach der alten Rechtslage weggefallen. Entgegen der Begründung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden nicht nur die persönlichen Interessen des Revisionswerbers durch das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berührt, sondern auch die Interessen seiner (potenziellen) Mandanten. Im Falle der Bestätigung der in Revision gezogenen Entscheidung würden die Mandanten von einer Person vertreten werden, welche dazu keine Befugnis hätte und wären alle Verfahren, bei denen Anwaltszwang vorgesehen ist, davon berührt bzw. der Tatbestand der Winkelschreiberei nicht auszuschließen. Die Interessen der Allgemeinheit und insbesondere auch von Personen, die rechtsanwaltschaftlichen Beistand anstreben, in die Rechtssicherheit überwiegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die wirtschaftlichen Interessen einer Einzelperson.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, Mandantschaft,
ordentliche Revision, persönliches Interesse, Rechtslage,
Rechtssicherheit, Streichung von der Liste, Verteidigerliste,
Winkelschreiberei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2212550.1.01

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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