Entscheidungsdatum
17.10.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
L511 2216453-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. NEWOLE als Einvernehmensrechtsanwalt für Mag. Dipl.iur. CUKON, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Salzburger Gebietskrankenkasse im Hinblick auf den am 11.08.2016 gestellten Antrag auf Versicherungspflicht nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 10.10.2019 ausgefolgt.
Die anwesenden Parteien des Verfahrens haben einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG).
Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Einstellung, gekürzte Ausfertigung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2216453.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020