TE Bvwg Beschluss 2019/11/8 W264 2217298-2

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Veröffentlicht am 08.11.2019
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Entscheidungsdatum

08.11.2019

Norm

AVG §69
B-VG Art. 133 Abs4
KOVG 1957 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W264 2217298-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über den mit 13.3.2019 datierten und mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.7.2019 ergänzten Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Franz Eckl, auf Wiederaufnahme des mit Bescheides der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 24.9.2003 abgeschlossenen Verfahrens, GZ: 41.550/351-9/03/KOVG, gemäß § 31 VwGVG beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Wiederaufnahmswerber[k2]) stellte am 6.8.2002 beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Anerkennung der Leiden "Verlust des Daumengliedes links, Teilverlust des 2. und 3. Fingers links, Narben im Bereich der linken Hohlhand und des Handrückens" als Dienstbeschädigung und auf Gewährung von Beschädigtenrente hiefür gemäß § 2 KOVG 1957 und führte als Begründung an, die Verletzungen durch einen als Kriegsrelikt einzustufenden, explodierten Momentzünder erlitten zu haben.

2. Mit Bescheid des damaligen Bundessozialamtes vom 18.2.2003 wurde der Antrag des Wiederaufnahmswerbers vom 6.8.2002 mit der Begründung abgewiesen, dass kein Hinweis gefunden habe werden können, dass es sich bei dem explodierten Momentzünder um ein Kriegsrelikt gehandelt habe bzw. dieser während der Zeit der Besetzung auf Grund der diesem Zustand eigentümlichen Verhältnisse nach Österreich gelangt sei.

3. Mit der rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendete der Wiederaufnahmswerber ein, seine persönlichen Nachforschungen hätten ergeben, dass bereits im Zweiten Weltkrieg diese Art von Elektrozündern verwendet worden wären und legte als Beweismittel dafür die letzte Seite eines Antwortschreibens des Bundesministeriums für Inneres vom 20.3.2003 samt drei Beilagen in Kopie vor.

4. Die - in damaligen Zeitpunkt zur Entscheidung über das erhobene Rechtsmittel berufene - Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wies die Berufung des Wiederaufnahmswerbers mit Bescheid vom 24.9.2003 gemäß

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 86 Abs. 1 KOVG 1957 ab.

In der Begründung ging diese von folgendem Sachverhalt aus:

"Der Berufungswerber erlitt bei einem Unfall mit einem Sprengzünder am 21. Februar 1982 als 9-jähriges Kind schwere Verletzungen an der linken Hand. Wie aus dem Bericht des Gendarmeriepostens XXXX vom 21. März 1982 zu ersehen ist, handelte es sich um einen Momentzünder mit Aluminiummantel und zwei Zünddrähten. Auf dem Boden des Zünders befand sich die Aufschrift "0 SCH". Diese Information stammt von zwei weiteren Zündern, welche der Berufungswerber noch versteckt hatte. Diese Zünder wurden, da kein Eigentümer ausgeforscht werden konnte, über Anordnung des Bezirksgerichtes XXXX vernichtet. Laut damaliger Auskunft der Sprengmittelverschleißfirma XXXX in XXXX wurden solche Zünder seit mindestens 5 Jahren nicht mehr erzeugt. Eine erstinstanzliche Erhebung betreffend der gegenständlichen Momentzünder mit Aluminiummantel und zwei Zünddrähten mit auf dem Boden des Zünders befindlicher Aufschrift "0 SCH" bei der Herstellungsfirma XXXX ergab, dass man zwar nicht in der Lage sei, den exakten Produktionsbeginn von Momentzündern mit der Bodenprägung "0 SCH" bekannt zu geben, dass aber mit Bestimmtheit eine Produktion vor dem Jahre 1950 ausgeschlossen werden könne.

Zur Klärung, ob sich auf im 2. Weltkrieg in Verwendung gestandenen elektrischen Zündern auch eine Bodenprägung "0 SCH" befunden hat, erging am 8. Mai 2003 eine schriftliche Erhebung an das Bundesministerium für Inneres.

Mit der dortigen Mitteilung vom 26. Mai 2003 wurde das ursprüngliche Schreiben des Entminungsdienstes, das im Zuge der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage am 20. März 2003 an den Berufungswerber verschickt wurde (= beigebrachtes Beweismittel samt 3 Beilagen) mit nachstehendem Inhalt übermittelt:

‚Aus dem Inhalt der von Ihnen im Entminungsdienst zur Verfügung gestellten Unfallanzeige des Gemeindegendarmerieposten XXXX , vom 21. März 1982, P-104/82, geht hervor, dass im Zuge der damaligen Unfallerhebung noch zwei Elektrozünder aufgefunden wurden. Bei diesen Zündern handelt es sich um Momentzünder mit Aluminiummantel und zwei beigen Zünddrähten. Auf dem Boden befand sich die Aufschrift 0 Sch. Diese Aufschrift bedeutet, dass es sich um elektrische Zünder mit der Zeitstufe 0 = Momentzünder handelt und dass sie die Firma XXXX , vermutlich für den gewerblichen Bereich hergestellt hat.

Laut Auskunft bei der Firma XXXX , Fabrik für elektrische Zünder, XXXX XXXX , wurden etwa ab dem Jahre 1940 elektrische Glühbrückenzünder für den gewerblichen Gebrauch erzeugt.

Zu ihrer Anfrage bezüglich der Verwendung von elektrischen Zündern im 2. Weltkrieg wird Ihnen mitgeteilt:

Aufgrund der Nachschau in den zu Verfügung stehenden Unterlagen kann Ihre Frage anhand von drei Beispielen dargestellt werden.

In der Broschüre von REIBERT - Der Dienstunterricht im Heere-Ausgabe für den Pionier- Berlin 1940-werden ebenfalls Glühzünder Nr. 28 beschrieben und deren Verwendung dargestellt.

Aus dem Merkblatt 29/5 der Deutschen Wehrmacht vom 1. 8. 43 - Minensperren im Winter- geht hervor, dass ein Packkasten unter anderem auch elektrische Glühzünder 28 und Sprengkapseln Nr. 8 enthält.

In einer Vorschrift der US ARMY - DEPARTMENT OF THE AIR FORCE TECHNICAL ORDER- AMMUNITION GENERAL vom Juni 1956 werden ebenfalls elektrische Zünder dargestellt und beschrieben.

Grundsätzlich kann zu diesem Thema festgestellt werden, dass im 2. Weltkrieg speziell bei Pioniereinheiten elektrische Zünder in Verwendung waren.'

Im Antwortschreiben des Bundesministeriums für Inneres wird der Bundesberufungskommission mitgeteilt, dass aus der Sicht des Entminungsdienstes den Ausführungen der Firma XXXX gefolgt werden kann. Ausschlaggebend dafür war, dass bei der damaligen Unfallerhebung durch den Gendarmerieposten XXXX im Zuge einer Nachschau zwei weitere Elektrozünder gefunden wurden, deren Herkunft bzw. Erzeugung einwandfrei der Firma XXXX zuzuordnen ist. ..."

Als Begründung für die Abweisung führte die Bundesberufungskommission in ihrem Bescheid vom 24.9.2003 aus, es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit als erwiesen anzunehmen, "dass die vom Berufungswerber beantragten Gesundheitsschädigungen auf Einwirkung von sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen bzw. auf durch die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit den die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnisse zurückzuführen" seien.

5. Mit E-Mail vom 13.3.2019 stellte der Wiederaufnahmswerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 24.9.2003 abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und langte dieser Antrag - infolge der Weiterleitung durch das Ministerium - am 11.4.2019 zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Antragsbegründend führte der Antragswerber an, Anfang des Jahres 2018 mit Herrn XXXX von der XXXX in Kontakt getreten zu sein. Von Herrn XXXX habe er am 3.12.2018 eine E-Mail bekommen, in welcher dieser mitgeteilt habe, dass die Firma XXXX seit dem Jahr 1917 Zünder produziere. Leider sei es jedoch nicht möglich zu eruieren, wann bzw. aus welcher Produktion die vom Antragswerber genannten Zünder stammen.

Zudem legte der Antragswerber Internetrecherchen dar und führte abschließend aus, zu hoffen, dass er genügend Indizien dargebracht bzw. recherchiert habe, um den Nachweis der Herkunft dieses Zünders aus dem Zweiten Weltkrieg erbringen zu können.

6. Mit Erledigung des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 9.4.2019[k3], GZ BMASKG-147357/0001-IV/B/5/2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die vom Wiederaufnahmswerber an die damals amtierende Frau Bundesministerin gerichtete E-Mail vom 13.3.2019 übermittelt mit dem Hinweis, dass ein ablehnender Bescheid der Bundesberufungskommission vom 24.9.2003, GZ 41.550/351-9/03, in Rechtskraft erwachsen sei, übermittelt. Dem darauf befindlichen Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Datum des Einlangens in der Gerichtsabteilung W166 zu entnehmen: 11.4.2019[k4].

7. Die zuständige Richterin der Gerichtsabteilung W166 veranlasste am 11.4.2019 die Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde und teilte dem Wiederaufnahmswerber mit Erledigung vom gleichen Tage, GZ: W166 2217298-1/2E, mit, dass Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde durch die 1. Instanz an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde (1. Instanz) einzubringen sind und eine solche Vorlage durch die 1. Instanz bisher noch nicht stattgefunden habe.

8. Am 18.7.2019[k5] langte beim Bundesverwaltungsgericht, Gerichtsabteilung W264, ein mit den GZ OB 214-292 887-007 und VOB 58104289600020 bezeichneter undatierter Aktenvermerk der belangten Behörde ein.

9. Mit Erledigung vom 22.7.2019 wurde bezugnehmend auf die Aktenvorlage unter Anschluss einer Kopie der Aktenseite 1 aus dem Fremdakt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mitgeteilt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im do. Fremdakt erwähnt ist, jedoch ein solcher Antrag dem Fremdakt in schriftlicher Form nicht einliegt. Das Ministerium wurde ersucht den Gesamtakt vorzulegen und für den Fall, dass der bereits vorgelegte Akt vollständig übermittelt wurde, möge dies bitte mitgeteilt werden, wobei Leermeldung erforderlich sei.

10. Mit Schriftsatz vom 10.7.2019 brachte Rechtsanwalt Mag. Eckl dem Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde zur Kenntnis, dass der Wiederaufnahmswerber nunmehr von ihm rechtsfreundlich vertreten werde. Dieser langte am 19.8.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wird darin ergänzend ausgeführt, dass sich - wie bereits im Antrag dargelegt - aus einer Darstellung der Erzeugerfirma XXXX ergebe, dass bereits im Jahr 1917 die Errichtung der Zündfabrik in XXXX erfolgt sei, welche seither derartige Glühzünder führen würden. Der im ursprünglichen Verfahren abweisende Bescheid gründe sohin auf dem objektiv falschen Zeugnis der Herstellungsfirma XXXX , wonach mit Bestimmtheit eine Produktion vor dem Jahr 1950 ausgeschlossen hätte werden können. Tatsächlich ergebe sich aus den neuen beigebrachten Beweismitteln, dass die Firma XXXX bereits im Jahre 1917 derartige Zünder produziert habe. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass laut dem Protokoll des Gendarmeriepostens vom 21.3.1982 die Zünder "mit mehreren Gegenständen [...] auf einer Mülldeponie gefunden und diese sowie die weiteren Gegenstände, nämlich offensichtlich auch ein im Protokoll genannter Gasmaskenbehälter mit nach Hause genommen wurden" und ergäbe sich "bereits im Zusammenhang mit [dem mit den] Zündern aufgefundenen Gasmaskenbehälter klar, dass es sich um Kriegsrelikte handelte".

11. Mit Erledigung vom 30.7.2019, hg. eingelangt am 2.8.2019, teilte das Ministerium mit, dass der Originalakt leider in Verstoß geraten sei und das (Antrags-)Schreiben des Herrn XXXX beiliege.

12. Im[k6] vorgelegten Fremdakt liegt eine Erledigung des Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, Referat Entminungsdienst, vom 20.3.2003, GZ: 92.800/354-II/BK/6.3.2/03, ein. Dieses repliziert an den Wiederaufnahmswerber auf sein Schreiben vom 28.2.2003. Darin wird mitgeteilt wie folgt:

"Aus dem Inhalt der von Ihnen dem Entminungsdienst zur Verfügung gestellten Unfallanzeige des Gendarmerieposten XXXX vom 21.3.1982, GZ: P-104/82, geht hervor, dass im Zuge der damaligen Unfallerhebung noch zwei Elektrozünder aufgefunden wurden. Bei diesen Zündern handelte es sich um Momentzünder mit Aluminiummantel und zwei beigen Zünddrähten. Auf dem Boden befand sich die Aufschrift 0 Sch. Diese Aufschrift bedeutet, dass es sich um elektrische Zünder mit der Zeitstufe 0 = Momentzünder handelt und dass sie die Firma XXXX , vermutlich für den gewerblichen Bereich, hergestellt hat.

Laut Auskunft bei der Firma XXXX , Fabrik für elektrische Zünder, XXXX XXXX , wurden etwa ab dem Jahr 1940 elektrische Glühbrückenzünder für den gewerblichen Gebrauch erzeugt.

Zu Ihrer Anfrage bezüglich der Verwendung von elektrischen Zündern im 2. Weltkrieg wird Ihnen mitgeteilt:

Aufgrund der Nachschau in den uns zur Verfügung stehenden Unterlagen kann Ihre Frage anhand von drei Beispielen dargestellt werden:

In der Broschüre von Reibert - Der Dienstunterricht im Heere - Ausgabe für den Pionier - Berlin 1940 - werden ebenfalls Glühzünder Nr. 28 beschrieben und deren Verwendung dargestellt.

Aus dem Merkblatt 29/5 der Deutschen Wehrmacht vom 1.8.43 - Minensperren im Winter - geht hervor, dass ein Packkasten unter anderem auch elektrische Glühzünder 28 und Sprengkapseln Nr. 8 enthält.

In einer Vorschrift der US ARMY - DEPARTMENT OF THE AIR FORCE TECHNICAL ORDER- AMMUNITION GENERAL vom Juni 1956 werden ebenfalls elektrische Zünder dargestellt und beschrieben.

Grundsätzlich kann zu diesem Thema festgestellt werden, dass im 2. Weltkrieg speziell bei Pioniereinheiten elektrische Zünder in Verwendung waren."

13. Im[k7] vorgelegten Fremdakt liegt ein an den Wiederaufnahmswerber andressiertes Schreiben der Bundeswehr, deutsches Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, vom 20.11.2006, GZ: WTS-72-01-25/78, ein, wonach der vom Wiederaufnahmswerber in dessen Schreiben vom 21.10.2006 beschriebene Glühbrückenzünder mit der Bodenaufschrift "O SCH" nicht habe zugeordnet werden können. Nach dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorliegenden Unterlagen habe die ehemalige Deutsche Wehrmacht keine vierstelligen Kennzechen verwendet und gemäß "Liste der Fertigungszeichen für Waffen, Munition und Gerät" vom Oberkommando des Heeres aus dem Jahre 1944 (benutzt worden sei ein originalgetreuer Nachdruck aus dem Jahre 1977) gäbe es nur dreistellige Fertigungszeichen. Selbst wenn das vom Wiederaufnahmswerber genannte Fertigungszeichen hätte zugeordnet werden können, könne dadurch noch nicht die damit ausgerüstete Munition ermittelt werden, so das Bundesamt. Das Bundesamt gab weiters die Rückmeldung "Glühbrückenzünder wurden so allgemein und häufig verwendet, dass mehrere Munitionsarten (hauptsächlich Pioniersprengmittel) dafür in Frage kommen. Unterlagen über Fertigungszeichen anderer Armeen, zB der NVA oder früheren Besatzungsmächte liegen uns nicht vor".

14. Im[k8] vorgelegten Fremdakt liegt ein an den Wiederaufnahmswerber adressiertes Schreiben des Heeresgeschichtlichen Museums vom 22.12.2006, GZ 2648-4300/2006, ein, wonach das Museum bedauerlicherweise keine Informationen zu dem vom Wiederaufnahmswerber genannten Glühbrückenzünder gäbe und wäre es förderlich, mit dem Entminungsdienst des BMI bzw der Wehrtechnischen Studiensammlung in Deutschland, Koblenz, Kontakt aufzunehmen.

15. Im[k9] vorgelegten Fremdakt liegt ein Ärztliches Sachverständigengutachten Dris. XXXX aus der Disziplin Allgemeinmedizin vom 19.1.2010 ein, welches nach Begutachtung am gleichen Tage, zum Zwecke der Neufeststellung des Gesamtgrades der Behinderung nach § 41 Bundesbehindertengesetz und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz iVm §§ 7 und 9 Abs 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 erstellt wurde (die zuletzt vorangegangene Begutachtung war am 16.12.2003). Die Einstufung erfolgte nach der damals in Geltung stehenden Richtsatzverordnung, BGBl 150/1965 in der zuletzt geltenden Fassung, welche bis zum 31.8.2010 in Geltung war. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX mit 50 vH eingeschätzt und Dauerzustand attestiert.

16. Im[k10] vorgelegten Fremdakt liegt eine Niederschrift der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich vom 7.6.2019 ein. Diese wurde laut Note der belangten Behörde vom 11.6.2019 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz erstellt, da der seinerzeitige Akt nicht auffindbar war. Darin ist festgehalten, dass der Wiederaufnahmswerber sämtliche gegenständliche in seinem Besitz befindliche Unterlagen / Recherchen zum Zwecke der Erstellung von Kopien vorlegte und ersuchte, seinen Antrag auf Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 aufzunehmen, da diverse Unterlagen beweisen würden, dass diese Art von Glühbrückenzünder sehr wohl schon ab 1917 bzw 1930 produziert worden seien und von der Deutschen Wehrmacht mannigfach verwendet worden seien. Wie sich alles zugetragen habe, sei aus den Polizeiprotokollen zu ersehen. In der Niederschrift ist noch ergänzend festgehalten: "militärische Präsenz an Hand Nähe Truppenübungsplatz Allentsteig und Reichsdienstarbeitslager in Groß Gerungs war stark vertreten. Diesbezügliche Stadtamtsunterlagen sind in Groß Gerungs in der Nachkriegszeit vernichtet worden." Ebenso festgehalten ist die berufliche Tätigkeit des Wiederaufnahmswerbers:

Radiologietechnologe beim Bundesministerium für Landesverwaltung in St. Pölten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Wiederaufnahmswerber begehrte mit Antrag vom 6.8.2002 die Anerkennung von "Verlust des Daumengliedes links, Teilverslust des

2. und 3. Fingers links, Narben im Bereich der linken Hohlhand und des Handrückens" als Dienstbeschädigung und die Gewährung einer Beschädigtenrente nach § 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.

1.2. Dieser Antrag wurde rechtskräftig mit Bescheid der damals zuständigen Behörde "Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten" vom 24.9.2003, GZ: 41.550/351-9/03/KOVG, abgewiesen und wurde dieser Bescheid dem Wiederaufnahmswerber im September 2003 zugestellt.

1.3. Der Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten" vom 24.9.2003, GZ: 41.550/351-9/03/KOVG, wurde rechtskräftig. Dieser Bescheid blieb vom Wiederaufnahmswerber unbekämpft.

1.4. Der Wiederaufnahmswerber verfasste am 13.3.2019 ein E-Mail mit Betreff "Sprengunfall im Alter von 9 Jahren. Bitte um Anerkennung der Kriegsversehrtenrente oder Ähnlichem", mit welchem er einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 24.9.2003 abgeschlossenen Verfahrens stellte und darin unter anderem sich auf eine Erledigung des Bundesministerium für Inneres, GZ: 92.800/354-II/BK/6.3.2/03, bezog.

Diese E-Mail vom 13.3.2019 richtete er an die damals amtierende Frau Bundesministerin Mag. XXXX . Mit Weiterleitungsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz an das Bundesverwaltungsgericht langte dieser Antrag am 11.4.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

[k11]

1.5. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. bis II.1.3. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fremdaktes der belangten Behörde Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich.

Die Feststellung zur Rechtskräftigkeit des Bescheids der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten" vom 24.9.2003, GZ: 41.550/351-9/03/KOVG, war zu treffen, da der Wiederaufnahmswerber gegen den Bescheid vom 24.9.2003 weder (die vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 anstelle der Revision vorgesehene) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob.

2.2. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung basiert auf der E-Mail vom 13.3.2019, welche im Ministerbüro des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz am 14.3.2019 einlangte und von XXXX XXXX @gmx.net am Mittwoch, 13. März 2019, 20:38 Uhr, an XXXX abgesendet wurde. Diese E-Mail wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 30.7.2019, GZ: BMASGK-147357/0004-IV/B/5/2019, übermittelt und langte bei der Gerichtsabteilung W264 am 2.8.2019 ein.

2.3. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung fußt auf Folgendem:

Die Feststellungen hinsichtlich des Antrages auf Anerkennung von Dienstbeschädigungen und auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sowie die darüber erfolgte abweisende (zweitinstanzliche) Entscheidung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten basieren auf dem Akteninhalt, welchem insbesondere der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 24.9.2003 einliegt. Dass dieser Bescheid dem Wiederaufnahmswerber auch zugestellt wurde, ist - wenngleich das genaue Zustellungsdatum aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist - unstrittig.

Der Wiederaufnahmswerber selbst hält in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 13.3.2019 fest, dass sein Antrag betreffend "Dienstbeschädigungsleiden-Beschädigtenrente" im September 2003 abgewiesen wurde. An welchem Tag dieser Bescheid zugestellt wurde, ist nicht von rechtlicher Relevanz.

Der gegenständliche Antrag des Wiederaufnahmswerbers liegt ebenfalls dem Verwaltungsakt ein und wurde dieser vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 9.4.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dem darauf befindlichen Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Datum des hg. Einlangens mit 11.4.2019 zu entnehmen.

In seinem Antrag führte der Wiederaufnahmswerber aus, am 3.12.2018 von Herrn XXXX (Managing Director der Firma XXXX ) ein E-Mail mit neuen Informationen betreffend die Glühbrückenzünder erhalten zu haben. Diese Information erhielt der Wiederaufnahmswerber nach dem 24.9.2003 (Datum des Bescheids der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten", GZ: 41.550/351-9/03/KOVG) und brachte sie der belangten Behörde mehr als drei Jahre nach September 2003 später - im März 2019 - zur Kenntnis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 94 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

§ 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, in der Anmerkung 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform zu erfolgen haben. Auch Grof schreibt in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwatlungsstrafgesetz2 (2016) § 32 VwGVG Rz 7, dass die Verfügung einer auf Antrag oder von Amts wegen bewilligten bzw. eingeleiteten Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Form eines Erkenntnisses, sondern in Analogie zu § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG - und dem Charakter als rein prozessualer Entscheidung entsprechend - durch Beschluss zu erfolgen hat.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Ad A)

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP, S. 7 f) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, jedoch geht der erkennende Senat bezüglich der inhaltlich übereinstimmenden und ähnlich formulierten Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG davon aus, dass die dazu bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Wiederaufnahmswerber von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Wiederaufnahmswerber glaubhaft zu machen.

Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Wiederaufnahmswerber glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, das heißt der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden (VwGH 19.5.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).

Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Wiederaufnahmswerber glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Wiederaufnahmswerber (VwGH 3.9.1998, 98/06/0086; VwGH 8.7.2005, 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 7.3.1996, 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 69 Rz 59).

Ein nach Ablauf der im Gesetz bestimmten Fristen gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als verspätet zurückzuweisen (VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069).

Der Fristenlauf der objektiven[k12] drei-Jahres-Frist beginnt mit der Erlassung der Entscheidung (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0015; VwGH 15.9.2006, 2006/04/0153). Die bisherige Judikatur zu § 69 AVG heranziehend ist festzuhalten, dass laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der klare Wortlaut des § 69 Abs. 2 AVG es ausschließt, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen.

Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid stammt vom 24.9.2003 und erfolgte die Zustellung jedenfalls in diesem Jahr. Die objektive drei-Jahres-Frist begann damit im Jahr 2003 zu laufen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiederaufnahme (enthalten in der E-Mail vom 13.3.2019) deutlich später als drei Jahre nach Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides gestellt. Es sind seit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid mehr als 15 Jahre vergangen.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde in jedem Fall verspätet eingebracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der Wiederaufnahmswerber beantragte - weder in seinem Antrag (E-Mail vom 13.3.2019), noch im Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 10.7.2019 - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen.

Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere betreffend die gesetzlich geregelten Fristen welche für Anträge auf Wiederaufnahme gelten, auf eine einheitliche und klare - an entsprechender Stelle zitierte - höchstgerichtliche Judikatur stützen.

Schlagworte

Fristablauf, Verspätung, Wiederaufnahmeantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W264.2217298.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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