TE Bvwg Beschluss 2019/11/12 I422 2224777-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

ASVG §123
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I422 2224777-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Andreas OBERBICHLER & Dr. Michael KRAMER, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.07.2019 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.07.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass eine Anspruchsberechtigung gemäß § 123 ASVG von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für

XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) als Angehöriger nicht besteht.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung rechtzeitig vom 27.08.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.09.2019, zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 24.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte erklärten mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 07.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.11.2019, die Zurückziehung ihrer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte erhoben am 27.08.2019 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2019. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.11.2019 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. In ihrem Schriftsatz vom 07.11.2019 äußerten die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte erklärten in der Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 07.11.2019 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. (vgl. die Rechtsprechung zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wie die Rechtsprechung zur Einstellung bei Zurückziehung von Beschwerden zeigt (vgl. etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) zeigt, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2224777.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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