TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 W198 2223289-1

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
ZustG §17 Abs3

Spruch

W198 2223289-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und KommR Walter PLATTETER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 06.08.2019, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden AMS) vom 27.02.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 14.03.2019 verloren hat, weil er eine vermittelte, zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2019 (beim AMS einlangend) fristgerecht Beschwerde.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.06.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX , mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 12.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Am 28.06.2019 langte der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag beim AMS ein.

5. Mit Bescheid des AMS vom 06.08.2019, GZ: XXXX wurde der vom Beschwerdeführer am 28.06.2019 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2019 (beim AMS einlangend) fristgerecht Beschwerde. Hilfsweise stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz sei von Anfang an verunglückt gewesen und spätestens seit 16.02.1984, durch die im folgenden genannte Judikatur (Anmerkung: diese wird an dieser Stelle nicht wiedergegeben) sowie zitierte Kritik aus der Lehre "ausgesetzt". Fragwürdiger Grundgedanke gemäß der zitierten Judikatur sei von Anfang an gewesen, dass der Empfänger nur dann rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte, wenn er auf die Sendung zum selben Zeitpunkt wie ein Anwesender reagieren konnte. Schon zum Zeitpunkt der zitierten Judikatur konnten mehr als vier Tage der Rechtsmittelfrist, je nach Öffnungszeiten der Postämter verloren gehen, was eine sachlich nicht gerechtfertigte und daher gegen Art. 7 BVG verstoßende, gleichheitswidrige Ungerechtigkeit sei, weil eine gesetzmäßige Zustellung nie von den Umständen des Einzelfalles abhängen dürfe. Die in dem angefochtenen Bescheid (Anmerkung: gemeint wohl Bescheid vom 06.08.2019) des AMS zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behandle die sechswöchige Beschwerdefrist an den VwGH, in der ein Tag weniger nicht ins Gewicht falle. Dies sei bei einer zweiwöchigen Frist aber anders. Der Vergleich mit dem gleich zu behandelnden anwesenden Empfänger trägt bei Abwesenden schon deshalb nicht, weil die Postpartner oft nach 18:00 Uhr offenhalten, sodass die Behebung einer Sendung in aller Regel am selben Tag möglich sei, während ein Abwesender die um einen oder sogar mehrere Tage verkürzte Rechtsmittelfrist hinnehmen müsste.

Der angefochtene Bescheid behauptet im drittletzten Absatz eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die aber diesen Erwägungen, insbesondere wie viele Tage Rechtsmittelfrist ab wann bei Abwesenheit gewährt werden, nicht enthält. Es sei daher die Rechtsansicht durchaus vertretbar, dass jedem Adressaten die gleiche Rechtsmittelfrist zusteht, also gerechnet ab frühestmöglichen Abholen beim Postamt bzw. Postpartner.

7. Am 17.09.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.06.2019, XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.02.2019 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis 14.03.2019 abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.06.2019, XXXX , welche eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags zwei Wochen ab Zustellung beträgt, wurde dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 12.06.2019, durch Hinterlegung zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags endete sohin am Mittwoch, 26.06.2019.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.06.2019, XXXX , welche am 12.06.2019 hinterlegt wurde, noch innerhalb der Vorlagefrist, konkret zwei Tage nach der erfolgten Hinterlegung, sohin am Freitag 14.06.2019 übernommen.

Der Vorlageantrag wurde erst am 28.06.2019 - und sohin verspätet - beim AMS eingebracht. Dass der Vorlageantrag am 28.06.2019 beim AMS eingelangt ist, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten.

Mit Bescheid des AMS vom 06.08.2019, GZ: XXXX wurde der vom Beschwerdeführer am 28.06.2019 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 02.09.2019 (beim AMS einlangend) gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.06.2019, GZ: XXXX , am 12.06.2019, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein (Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Übernahme der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.06.2019, GZ: XXXX durch den Beschwerdeführer am 14.06.2019, ergibt sich zum einen aus dem Schreiben (E-Mail) der Österreichischen Post AG, Kundenservice, an das AMS am 05.08.2019 und zum anderen aus der vom Beschwerdeführer handschriftlich unterschriebenen Übernahmebestätigung (beides Anhang 6 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Demnach wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am 14.06.2019, in der Post-Geschäftsstelle XXXX "persönlich ausgefolgt". Ein Unterschriftenvergleich zwischen der genannten Übernahmebestätigung und dem Vorlageantrag vom 28.06.2019, der ebenfalls vom Beschwerdeführer handschriftlich unterschrieben wurde, belegt die Übereinstimmung beider Unterschriften, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese Unterschriften vom Beschwerdeführer stammen.

Dass der Bescheid des AMS vom 06.08.2019, GZ: XXXX , mit dem der vom Beschwerdeführer am 28.06.2019 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, am 08.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein (Anhang 3 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 02.09.2019 (beim AMS einlangend) gestellt wurde, ergibt sich aus dem Datum des Eingangsstempels des AMS (Anhang 2 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - wie beweiswürdigend ausgeführt - ganz eindeutig, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu A) Abweisung der Beschwerde und des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.06.2019, GZ: XXXX , am 12.06.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung) richtig ausgeführt - zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags daher Mittwoch, 12.06.2019, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, 26.06.2019. Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 28.06.2019 - und sohin verspätet - beim AMS eingebracht.

Das AMS hat daher mit Bescheid vom 06.08.2019, GZ: XXXX , den am 28.06.2019 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückzuweisen.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2019, GZ: XXXX , war daher abzuweisen.

Zum Vorbringen, wonach die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine sachlich nicht gerechtfertigte und daher gegen Art. 7 BVG verstoßende, gleichheitswidrige Ungleichbehandlung von anwesenden Empfängern mit abwesenden Empfängern beinhalte wird ausgeführt:

Für das erkennende Gericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, zum einen, weil der Wortlaut dieser Bestimmung eine entsprechende Differenzierung nicht vorsieht und zu § 17 Abs. 3 ZustG eine gefestigte Rechtsprechung, insbesondere zu der Frage ob eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei Abwesenheit vorlag, vorliegt. Beispielhaft verwiesen sei auf VwGH 27.2.2019 95/16/0 134; VwGH 20.03.2009, 2008/02/00139; VwGH 15.7.2019 98, /13/0104. Der Verwaltungsgerichtshof sah keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr ein bzw. zwei Tage nach dem Beginn der Abholfrist oder bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (VwGH 27.9.2019, 99/17/0303). Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung sogar zwei Tage nach Hinterlegung persönlich ausgefolgt bekommen. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist (Vorlagefrist) lag sohin keinesfalls vor.

Dem Beschwerdeführer ist auch vorzuhalten, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde gemäß § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 6 ZustG unverzüglich mitzuteilen hat. Es kann als evident betrachtet werden, dass der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Dass er eine Mitteilung der Änderung der Abgabestelle dem AMS bekannt gegeben hätte, lässt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ableiten. Diesfalls wäre das AMS sogar gemäß § 8 Abs. 2 ZustG berechtigt gewesen, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.

Zum hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand:

Die maßgebliche Bestimmung in der anzuwendenden Fassung lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) [...]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, ohne jedoch einen einzigen Wiedereinsetzungsgrund (unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis) zu nennen, weil ein - behaupteter - Zustellmangel, wie in der Beschwerde vorgebracht, keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet (VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0 134).

Weiters hat der Beschwerdeführer - den Feststellungen folgend - die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.06.2019, XXXX , welche am 12.06.2019 hinterlegt wurde, noch innerhalb der Vorlagefrist, konkret zwei Tage nach der erfolgten Hinterlegung, sohin am Freitag 14.06.2019 übernommen, sodass noch genug Zeit für den Vorlageantrag gewesen wäre. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer vom 14.06.2019 bis längstens 26.06.2019 genügend Zeit gehabt hätte einen Vorlageantrag zu stellen, hat er zumindest leicht fahrlässig gehandelt und kann daher ein minderer Grad des Versehens vom Gericht nicht ersehen werden. Hinzuweisen ist hier insbesondere auch darauf, dass der Vorlageantrag auch keiner Begründung bedarf, dieser sohin nicht besonders zeitaufwendig ist.

Zuletzt hat (hätte) der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag auch verspätet gestellt. Gemäß § 33 des Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Bescheid des AMS vom 06.08.2019, XXXX , am Donnerstag, 08.08.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages endete sohin am Donnerstag, 22.08.2019. Tatsächlich wurde der Wiedereinsetzungsantrag am 02.09.2019 (beim AMS einlangend), sohin verspätet gestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag,
Wiedereinsetzungsantrag, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2223289.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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