Entscheidungsdatum
27.11.2019Norm
AlVG §10Spruch
G312 2221858-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KR Marcus GORDISCH und Dr. Karin HÖRMANN als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, vom 12.07.2019, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 09.04.2019, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 12.11.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, als ganze Nachsicht gewährt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2221858.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020