TE Bvwg Beschluss 2020/1/17 W224 2218454-2

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs9
B-VG Art. 135 Abs4
B-VG Art. 139 Abs1 Z1
B-VG Art. 140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art. 7 Abs1
B-VG Art. 89 Abs2
StGG Art. 2
UG §64 Abs3
VwGG §25a Abs3
VwGVG §34 Abs2 Z2

Spruch

W224 2218454-2/3Z

ANTRAG

gemäß

Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX , BSc, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019, GZ. 28467 2018/178193-Jun-W18, bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 05.08.2019, Zl. 28467 2018/178193-Jun-W18, zu stellen nachfolgend den

ANTRAG

auf Aufhebung von § 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, wegen Verfassungswidrigkeit,

auf Aufhebung von § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft (Version 2016) - Stand: Juni 2019, Mitteilungsblatt des Universität Wien vom 28.06.2016, 42. Stück, Nr. 261, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25.03.2019, 16. Stück, Nr. 99, wegen Gesetzwidrigkeit,

auf Aufhebung von § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16.12.2016, 11. Stück, Nr. 41, wegen Gesetzwidrigkeit.

Text

I. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien. Dazu legte er unter anderem einen Erfolgsnachweis über sein an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossenes Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, und den Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Science (WU), BSc (WU)" vor.

1.2. Mit Schreiben des Rektorats der Universität Wien vom 16.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag unvollständig sei, da der Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 fehlen würde. Dieser Nachweis könne durch ein offizielles Zertifikat (nicht älter als 3 Jahre) von folgenden Sprachtests erbracht werden:

• TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

• IELTS: Overall Band Score: 7;

• Cambridge English - Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

• Cambridge English - Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

• erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

1.3. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.11.2018, Zl. 28467 2018/178193-Jun-W18, wurde der Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz Auftrags der belangten Behörde die Behebung von Mängeln (Unvollständigkeit des Antrages) nicht vorgenommen. Er habe keinen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 beigebracht.

1.4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er sei schon aufgrund von § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zuzulassen, weil er ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung abgeschlossen habe (Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien). Die zusätzliche Erfüllung von qualitativen Zulassungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei für ihn nicht anwendbar, weil er nicht als Absolvent eines "anderen Studiums" zu qualifizieren sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsste § 64 Abs. 3 UG zur Anwendung gelangen, wonach für Bachelorstudien, die als grundsätzlich gleichwertig anerkannt würden, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen verbunden werden könnten, die während des Masterstudiums abzulegen seien. Aus der Sicht der Beschwerde sei der gestellte Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft daher vollständig gewesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden im Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht zwingend englische Sprachkenntnisse auf Niveau C1 erworben. Aus diesem Grund verletze es den Gleichheitssatz des Art. 7 B-VG, dass Absolventen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien keinen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 beibringen müssten.

1.5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 22.03.2019 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 831 - 2018/19.

1.6. Die belangte Behörde erließ am 15.04.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG iVm § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft der Wirtschaftsuniversität Wien werde jedenfalls in Verbindung mit einem Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 als voll gleichwertig angesehen. Der Beschwerdeführer habe das "freie Wahlfach Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" absolviert, welches jedoch einen thematisch sehr spezifischen Charakter aufweise und einer Anerkennung an der Universität Wien nicht zugänglich sei. Bachelorstudierende der Universität Wien würden sich im Laufe ihres Betriebswirtschaftsstudiums kontinuierlich Englisch Kenntnisse aneignen, wobei mit der Absolvierung des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien jedenfalls das Sprachniveau C1 erreicht werde. Aus dem Curriculum des vom Beschwerdeführer absolvierten Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer über Sprachkompetenz auf Niveau C1 in Englisch verfüge. Im Übrigen sei der Nachweis von Englischkenntnissen auf Stufe C1 gemäß § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft iVm § 2 und § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse nur durch folgende Zertifikate zu erbringen:

• TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

• IELTS: Overall Band Score: 7;

• Cambridge English - Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

• Cambridge English - Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

• erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" stelle keinen qualifizierten C1-Nachweis dar.

1.7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

1.8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2019, eingelangt am 07.05.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

1.9. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.05.2019, W224 2218454-1, statt und änderte die Beschwerdevorentscheidung dahingehend ab, dass ihr Spruch zu lauten hatte:

"Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 3 UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2019, iVm § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 28.06.2016, 42. Stück, Nummer 261, aufgehoben."

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Beschwerdegegenstand sei fallbezogen lediglich die Zurückweisung des Antrages auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft gewesen. Aus diesem Grund sei daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu überprüfen gewesen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sei das vom Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, unter Zugrundelegung des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien jedenfalls unter § 64 Abs. 3 UG iVm § 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien zu subsumieren gewesen.

Die belangte Behörde sei im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, welcher das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossen habe, unter § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien einzuordnen sei, weil er als "Absolvent eines anderen Studiums" einzuordnen sei. Daher sei auch die Aufforderung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer solle gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 vorlegen, zu Unrecht erfolgt. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht vorgelegen.

Im - sohin weiterhin offenen - Verfahren über den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien habe die belangte Behörde - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - anhand des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien und des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer entweder ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium oder ein anderes gleichwertiges Studium (§ 3 Abs. 1 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien) abgeschlossen habe.

1.10. Mit Mitteilungsblatt vom 14.06.2019, 26. Stück, Nr. 210, änderte die Universität Wien das Curriculum für das Bachelorstudium Betriebswirtschaft insofern ab, als in § 1, welcher die Studienziele und das Qualifikationsprofil umschreibt, folgender Abs. 4 eingefügt wurde: "Im Rahmen der Gesamtausbildung des Bachelorstudiums wird eine kompetente Sprachverwendung in Wirtschaftsenglisch auf dem Niveau C1 des europäischen Referenzrahmens vermittelt."

1.11. Im zweiten Rechtsgang wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft gemäß § 63a Abs. 1 UG iVm § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien ab und begründete dies im Wesentlichen damit, die qualitativen Zulassungsbedingungen, welche gemäß § 63a Abs. 1 UG in § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien Niederschlag gefunden hätten, seien jene Kenntnisse, auf welchen das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien aufbaue. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien sei nicht von der "taxativen Aufzählung" der ausgenommenen, jedenfalls fachlich in Frage kommenden Studien an der Universität Wien gemäß § 63a Abs. 2 UG iVm § 3 Abs. 2 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien erfasst. Folglich seien die qualitativen Zulassungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 3 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen. Nachdem für die Prüfung der qualitativen Zulassungsbedingungen gemäß § 63a Abs. 1 UG die Frage nach der Facheinschlägigkeit oder Gleichwertigkeit des Vorstudiums - so die belangte Behörde - irrelevant sei, würden die qualitativen Zulassungsbedingungen für den Beschwerdeführer unabhängig davon gelten, ob sein Vorstudium fachlich in Frage kommend oder gleichwertig sei.

1.12. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zum einen aus, die belangte Behörde wäre auf Grund der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2019, W224 2218454-1, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet gewesen, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zum anderen brachte die Beschwerde im Wesentlichen gleichgelagerte Beschwerdegründe in der Sache betreffend die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft vor.

1.13. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 22.11.2019 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 831/5 - 2019/20. Der Senat der Universität Wien führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Folgendes wörtlich aus: "Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Überlegungen zur weiteren Vorgangsweise sind im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH als ‚obiter dictum' zu qualifizieren, die keine rechtliche Bindung entfalten."

1.14. Die belangte Behörde erließ am 09.12.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG iVm § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft als unbegründet abgewiesen wurde.

1.15. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

1.16. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2019, eingelangt am 19.12.2019, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Rechtliche Beurteilung:

2. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:

2.1. Präjudizialität:

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Verordnungsbestimmung bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003). Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.).

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Be-schwerde gegen einen Bescheid des Rektorats der Universität Wien zuständig; da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt das Verfahren der Einzelrichterin.

Die angefochtene Bestimmung des § 64 Abs. 3 UG wurde im Verfahren vor der Behörde (Rektorat der Universität Wien) als Grundlage für die erlassene Beschwerdevorentscheidung herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Wörtlich führt die Beschwerdevorentscheidung auf Seite 6, 5. Absatz aus:

"Selbst wenn § 63a UG nicht als lex specialis zur Bestimmung des § 64 Abs. 3 UG gesehen wird, so tritt § 63a UG jedenfalls als eigenständige Regelung gleichrangig zu den Zulassungsbestimmungen des § 64 Abs. 3 UG hinzu und war somit auch im gegenständlichen Verfahren anzuwenden." Die Sätze 2 und 3 des § 64 Abs. 3 UG stehen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgericht mit Satz 1 in einem untrennbaren Zusammenhang, weil sie ausschließlich an die dort geregelten Tatbestände anknüpfen und keinen von diesen Tatbeständen losgelösten Regelungsinhalt aufweisen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 64 Abs. 3 UG anzuwenden und die angefochtene Bestimmung des § 64 Abs. 3 UG ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG.

Die angefochtene Bestimmung des § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft wurde im Verfahren vor der Behörde (Rektorat der Universität Wien) als Grundlage für die erlassene Beschwerdevorentscheidung herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Die belangte Behörde wandte § 3 Abs. 1, 2 und 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an, indem sie zunächst die Facheinschlägigkeit und Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer an der Wirtschaftsuniversität Wien abgeschlossenen Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, verneinte (§ 3 Abs. 1 leg. cit.), im Anschluss prüfte, ob der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ein Absolvent eines der - nach Ansicht der belangten Behörde - taxativ aufgezählten Studien sei, die jedenfalls zum Masterstudium Betriebswirtschaft zuzulassen seien, und dies verneinte und schließlich den Beschwerdeführer als Absolvent eines "anderen Studiums" qualifizierte (§ 3 Abs. 3 leg. cit.), für den unter anderem gelte, dass er Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen habe. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass § 3 Abs. 1, 2 und 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, weil diese Absätze insgesamt keinen von einander losgelösten bzw. loslösbaren Regelungsinhalt aufweisen. Eine teilweise Aufhebung von § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft würde aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch dazu führen, dass der verbleibende Teil der Verordnung einen völlig veränderten Inhalt bekäme. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung des § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft anzuwenden und die angefochtene Bestimmung des § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B VG.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien wurde mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien abgewiesen, weil er die qualifizierte Zulassungsbedingung, nämlich der Beibringung eines Nachweises der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1, nicht erfüllte. Als mögliche Form konnte der Nachweis durch ein offizielles Zertifikat (nicht älter als 3 Jahre) von folgenden Sprachtests erbracht werden:

• TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

• IELTS: Overall Band Score: 7;

• Cambridge English - Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

• Cambridge English - Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

• erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

Der Bescheid des Rektorats der Universität Wien wurde sohin (unter anderem) auf § 2 und § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien gestützt, indem das Rektorat der Universität Wien genau auf die Vorlage jener Nachweismöglichkeiten abstellte, welche in eben diesen Bestimmungen genannt sind. § 2 und § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien wurden daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher auch § 2 und § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien anzuwenden und § 2 und § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien sind daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG.

2.2. Anfechtungsumfang:

2.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I 120/2002 idF BGBl. I 129/2017, lauten (die in verfassungswidrig angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"3. Abschnitt

Studierende

[...]

Allgemeine Universitätsreife

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

§ 63a. (1) In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Abs. 8.

[...]

§ 64. (1) [...]

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

[...]."

2.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft (Version 2016) - Stand: Juni 2019, Mitteilungsblatt des Universität Wien vom 28.06.2016, 42. Stück, Nr. 261, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25.03.2019, 16. Stück, Nr. 99, lauten (die als gesetzwidrig angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

(2) Fachlich in Frage kommend sind jedenfalls folgende Bachelorstudien der Universität Wien: Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Die genannten Studien berechtigen ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.

(3) Absolventinnen und Absolventen anderer Studien haben als qualitative Zulassungsbedingungen jedenfalls folgende Kenntnisse nachzuweisen:

? Wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse aus den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, wirtschaftswissenschaftliche Methoden, Spieltheorie und Mikroökonomie im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten, davon mindestens 15 ECTS-Punkte aus Betriebswirtschaftslehre, mindestens 3 ECTS-Punkte aus Mathematik und mindestens 3 ECTS-Punkte aus Statistik.

? Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen."

2.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16.12.2016, 11. Stück, Nr. 41, lauten (die als gesetzwidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§ 2. Ist in den Curricula oder in Verordnungen des Rektorats gemäß § 71e Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 festgelegt, dass Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen sind, so ist von den StudienwerberInnen einer der folgenden Nachweise im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

• TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

• IELTS: Overall Band Score: 7;

• Cambridge English - Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

• Cambridge English - Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

• erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

[...]

§ 5. Andere als die hier genannten Nachweise werden für eine Zulassung an der Universität Wien nicht akzeptiert.

[...]"

2.2.4. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).

Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden

Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).

Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).

III. Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf § 64 Abs. 3 UG und § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN).

§ 64 Abs. 3 UG (und in weiterer Folge auch § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft) geht auf § 35 Abs. 4 UniStG zurück, der bereits die Möglichkeit vorsah, zu einem Magisterstudium nicht nur auf Grund eines fachlich in Frage kommenden "Bakkalaureatsstudiums", sondern - im Sinne eines interdisziplinären Ansatzes - auch auf Grund eines gleichwertigen Studiums zugelassen zu werden (ErlRV 1997 BlgNR 20. GP, 15; vgl. dazu wörtlich in den Erläuterungen: "Im Sinne einer interdiszipliären Fortbildung soll die Zulassung nicht nur bei Absolvierung des entsprechenden, sondern auch bei Absolvierung eines anderen fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums möglich sein.").

Insoweit konnten also auch schon jene Vorstudien, die das UG nunmehr in § 64 Abs. 3 UG (bzw. § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft) als fachlich in Frage kommend zusammenfasst, Interdisziplinarität aufweisen. Die zweite Kategorie des anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sollte hingegen schon ursprünglich nicht zu eng verstanden und jedenfalls nach einem anderen Maßstab als bei Anerkennungen und einer Nostrifizierung beurteilt werden, denn "das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium" (vgl. zur Zulassung zum Doktorratsstudium ErlRV 588 BlgNR 20. GP, 84). Die Möglichkeit der Herstellung der vollen Gleichwertigkeit durch die Nachholung zusätzlicher Qualifikationen bzw. einzelner Ergänzungen, wie sie § 64 Abs. 3 Satz 2 UG weiterhin vorsieht, wurde erst mit BGBl. I Nr. 81/2009 eröffnet.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt § 64 Abs. 3 UG bzw. § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft für die Zulassung zu Masterstudien bzw. die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft folgende Voraussetzungen im Hinblick auf die allgemeine Universitätsreife durch Nachweis eines entsprechenden Vorstudiums auf:

Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium an einer dem UG unterliegenden Universität bzw. zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien kann erstens (§ 64 Abs. 3 Satz 1 1. Tatbestand UG; § 3 Abs. 1 1. Tatbestand des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft) durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges nachgewiesen werden. Dabei berechtigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis eines solchen fachlich in Frage kommenden Studiums ohne weiteres zur Zulassung zum Masterstudium. Insbesondere kommen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts § 64 Abs. 3 Satz 2 und 3 UG im Fall des Vorliegens eines fachlich in Frage kommenden Studiums im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 1. Tatbestand UG bzw. des § 3 Abs. 1 Abs. 1 1. Tatbestand des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft nicht zur Anwendung. Diese Auslegung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung des UG sowie aus der dieser Regelung zu Grunde liegenden Zielsetzung, den Zugang zum Masterstudium insbesondere auch dann ohne weitere inhaltliche Hürden aus einem facheinschlägigen Vorstudium zu ermöglichen, wenn die potenziellen Masterstudierenden ihr fachlich in Frage kommendes Vorstudium an einer anderen österreichischen öffentlichen Universität abgeschlossen haben. Dem liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Gedanke zugrunde, dass alle öffentlichen Universitäten auf Grund der Regelungen des UG eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen und daher ein Wechsel zwischen diesen Universitäten bei Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums zur Aufnahme eines Masterstudiums grundsätzlich, das heißt unter Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen (siehe insbesondere § 63a UG), ungehindert zulässig sein soll. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist damit insbesondere intendiert, dass unterschiedliche Ausgestaltungen der facheinschlägigen Grundstudien an einzelnen Universitäten nicht den Zugang zum nicht auf Berufsvorbildung ausgerichteten Masterstudium hindern sollen. Facheinschlägigkeit erfordert nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts also eine studienbezogene und keine im Einzelnen lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogene Betrachtungsweise.

Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 2. Tatbestand UG bzw. § 3 Abs. 1 2. Tatbestand des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft kann zweitens die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium bzw. die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien in dieser Hinsicht durch den Abschluss "eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" nachgewiesen werden. Nur in diesem Fall ist das Rektorat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 UG berechtigt, wenn einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind (und in der Folge gegebenenfalls Festlegungen gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 UG zu treffen). § 64 Abs. 3 Satz 1 UG bzw. § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft unterscheidet nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts daher bewusst zwischen Bachelorstudien, und zwar zu ergänzen: an einer dem UG unterliegenden Universität, bzw. einem Studiengang an einer dem FHStG unterliegenden Fachhochschule einerseits und einem gleichwertigen Studium an einer sonstigen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung andererseits. Nur für den letztgenannten Fall sieht das Gesetz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung eine auf die konkreten einzelnen Inhalte des Vorstudiums heruntergebrochene Beurteilung vor, weil diesbezüglich ein vorgegebener struktureller Rahmen, wie ihn das UG bezüglich der Anforderungen an die im UG geregelten Studien (Diplomstudien, Bachelor- und Masterstudien) bzw. das FHStG für Studiengänge an Fachhochschulen enthält, fehlt.

Eine Auslegung, die § 64 Abs. 3 Satz 2 und 3 UG gleichermaßen auf den ersten wie den zweiten Tatbestand des § 64 Abs. 3 Satz 1 UG bezöge, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch deswegen unzutreffend, weil damit die Unterscheidung zwischen den beiden Tatbeständen des § 64 Abs. 3 Satz 1 UG beseitigt und solchermaßen überflüssig wäre. Dass der Gesetzgeber eine solcherart überflüssige Differenzierung angeordnet hätte, dürfte ihm aber nicht zu unterstellen sein (zB VfSlg. 12.409/1990 mwN).

Nach der Spruchpraxis des Rektorats der Universität Wien erfasst der Tatbestand des fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums im Sinne des § 64 Abs. 3 Satz 1 UG bzw. des § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft offenbar nur ein Bachelorstudium jener Universität (also im vorliegenden Fall: der Universität Wien), an der dann auch das Masterstudium aufgenommen werden soll (vgl. zur Zulasssung zum Doktoratsstudium VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0137, im Anschluss an VwGH 24.2.2016, Ro 2017/10/0009; im Übrigen dürfte auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehen, dass die Herstellung der vollen Gleichwertigkeit durch die Auflage einzelner Ergänzungsprüfungen nur dann vorgenommen werden darf, wenn der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht schon durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Studiums erbracht wurde, siehe VwGH 22.10.2013, 2013/10/0140).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, aus welchem Grund nur ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium als fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium gelten soll, das ohne weiteres die Zulassung zum Masterstudium an der Universität eröffnet. Schon die ausdrückliche Aufnahme eines an einer Fachhochschule absolvierten fachlich in Frage kommenden Studienganges zeigt, dass § 64 Abs. 3 Satz 1 1. Tatbestand UG bzw. § 3 Abs. 1 1. Tatbestand des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegten Verständnis im Hinblick auf Bachelorstudien zu einer im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung führt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein sachlicher Grund dafür vor, die im System des UG eingerichteten einschlägigen Bachelorstudien nicht als fachlich in Frage kommend im Hinblick auf aufbauende Masterstudien in Betracht zu ziehen.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hegt - wie oben dargestellt - gegen die angefochtene Bestimmung des § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zunächst das Bedenken, dass diese Bestimmung schon aus denselben Gründen wie § 64 Abs. 3 UG gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. Art. 18 B-VG verstößt.

Sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht teilen und § 64 Abs. 3 UG nicht wegen Verfassungswidrigkeit aufheben, so führt das Bundesverwaltungsgericht folgende Bedenken gegen § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ins Treffen:

Wie unter Punkt 2.1. dargestellt, stehen § 3 Abs. 1, 2 und 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem untrennbaren Zusammenhang. § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ist offenbar nach dem Vorbild und Muster des § 64 Abs. 3 1. Satz UG ergangen und soll den gleichen Regelungsinhalt wie § 64 Abs. 3 1. Satz UG haben (anderweitig würde wohl ein Verstoß gegen Art. 18 B-VG vorliegen), § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft soll offenbar in Ausführung von § 63a Abs. 2 UG sicherstellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der Universität Wien jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu einem Masterstudium an der Universität Wien berechtigt.

§ 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft regelt, dass Absolventen anderer Studien als qualitative Zulassungsbedingungen unter anderem Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen haben. Mit dieser Bestimmung stützt sich das verordnungserlassende Organ offenbar auf § 63a Abs. 1 UG, wonach in den Curricula für Masterstudien qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden können, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich zur Genesis des Curriculums des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien zu bemerken, dass § 1 Abs. 4 leg. cit., wo unter der Rubrik "Studienziele und Qualifikationsprofil" festgeschrieben wurde, dass im Rahmen der Gesamtausbildung des Bachelorstudiums eine kompetente Sprachverwendung in Wirtschaftsenglisch auf dem Niveau C1 vermittelt wird, erst mit jener Änderung, die im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 14.6.2019, 26. Stück, Nr. 210, kundgemacht wurde, Einzug in das Curriculum fand. Zuvor, nämlich am 20.05.2019, erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang des gegenständlichen Verfahrens und eine derartige Regelung, dass das Bachelorstudium Betreibswirtschaft an der Universität das Sprachniveau C1 vermittelt, war im Curriculum nicht enthalten. Ob es in gewisser Weise plausibel und sachlich vertretbar erscheint, dass Absolventen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien über Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen, weil im Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien das Pflichtmodul "Business English" im Ausmaß von 6 ECTS-Punkten absolviert werden muss und die Teilnahmevoraussetzung für dieses Pflichtmodul bereits der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 ist, kann an dieser Stelle mangels Präjudizialität dahin gestellt bleiben.

Aus dem Curriculum für das Bachelorstudium Statistik geht jedenfalls nicht hervor, dass "im Rahmen der Gesamtausbildung des Bachelorstudiums eine kompetente Sprachverwendung in Wirtschaftsenglisch auf dem Niveau C1 vermittelt wird", sondern in § 1 Abs. 2 leg. cit. ist festgeschrieben, dass "[e]in weiteres Ausbildungsziel des Studium [...] die Beherrschung der englischen Fachsprache der Statistik" sei. Lehrveranstaltungen könnten in englischer Sprache abgehalten werden, Seminarvorträge seien möglichst auf Englisch zu halten. Auch ist im Curriculum für das Bachelorstudium Statistik keinerlei Lehrveranstaltung vorgesehen, die verpflichtend in englischer Sprache abgehalten wird, noch ist ersichtlich, dass irgendeine

Lehrveranstaltung des Curriculums für das Bachelorstudium Statistik darauf abzielt, vertiefte, auf Niveau C1 befindliche Kennntnisse der englischen Sprache zu vermitteln.

Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken dagegen, dass das zuständige Organ der Universität Wien gemäß § 63a Abs. 1 UG in einem Curriculum für ein Masterstudium qualitative Zulassungsbedingungen vorschreibt, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer stehen, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut. Im vorliegenden Fall des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien sieht § 3 Abs. 3 leg. cit. jedoch für Absolventen "anderer Studien" eine qualitative Zulassungsbedingung, nämlich die Erbringung der Nachweises der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen vor, die die Absolventen beispielsweise des Bachelorstudiums Statistik der Universität Wien nicht beibringen müssen, weil sie gemäß § 3 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ein "fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium" absolvierten und ohne weitere Voraussetzung zum Masterstudium Betriebswirtschaft zugelassen werden.

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass das Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien tatsächlich auf Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens aufbaut (vgl. § 63a Abs. 1 UG), weil auch Absolventen des Bachelorstudiums Statistik, die zweifellos im Rahmen des Bachelorstudiums keine Vermittlung der Sprachkenntnisse "in Wirtschaftsenglisch auf dem Niveau C1" erfahren haben, ohne weitere Voraussetzung zugelassen werden. Es ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unsachlich, dass Absolventen "anderer Studien" als qualitative Zulassungsbedingungen unter anderem Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen haben, während das Curriculum des Masterstudiums Betriebswirtschaft für Absolventen bestimmter "universitätsinterner" Bachelorstudien (zB Statistik), die unzweifelhaft bei Abschluss des Bachelorstudiums derartige Kenntnisse nicht aufweisen, vorsieht, dass sie keine Nachweise über Englisch auf Niveau C1 erbringen müssen. Insofern sieht das Bundesverwaltungsgericht unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche und am Maßstab des Gleichheitssatzes begründbare Rechtfertigung dafür, dass das Masterstudium Betriebswirtschaft tatsächlich auf Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 aufbaut und dass das verordnungserlassende Organ der Universität Wien die Regelung des § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu Recht erlassen hat. Denn gemäß § 63a Abs. 1 UG können in den Curricula für Masterstudien nur solche qualitativen Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer stehen, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut.

IV. Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG

4.1. Das Rektorat der Universität Wien als zuständiges Organ hat die Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16.12.2016, 11. Stück, Nr. 41, erlassen.

Die belangte Behörde ordnete das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht als "fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium" im Sinne des § 64 Abs. 3 UG iVm § 3 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, sondern als "anderes Studium" im Sinne des § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ein und verlangte als qualitative Zulassungsbedingung für eine Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien den Nachweis der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen. Weil § 2 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien taxativ auflistet, welche bestimmten Nachweise für die englische Sprachkompetenz auf Niveau C1 vorzulegen sind, und weil § 5 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien ausdrücklich besagt, dass andere als die taxativ aufgezählten Nachweise für eine Zulassung an der Universität Wien nicht akzeptiert werden, war es der belangten Behörde verwehrt, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien am 25.01.2015 absolvierte (damalige) Pflichtlehrveranstaltung "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" (Lehrveranstaltungsnummer 1009 im Wintersemester 2014/2015) als Nachweis für die englische Sprachkompetenz auf Niveau C1 heranzuziehen, obwohl aus dem Syllabus dieser konkreten - damals in dieser Form ausgestalteten - Lehrveranstaltung hervorging, dass unter der Rubrik "Learing Outcomes" unter anderem angeführt war:

"LO1: to demonstrate a level of general English competence equivalent to at least C1 on the Common European Framework".

Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass ausschließlich die in § 2 Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien taxativ auflisteten Zertifikate die englische Sprachkompetenz auf Niveau C1 nachzuweisen vermögen. Denn der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) definiert das Sprachniveau C1 im Rahmen der Globalskala wie folgt: "Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden." In diesem Sinne ist es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sachlich nicht begründbar, dass beispielsweise der Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1 des Sprachenzentrum der Universität Wien als Nachweis herangezogen werden kann, ein ebenfalls auf den Erwerb von Sprachkompetenz C1 gerichteter Nachweis von einer anderen Universität oder einer anderen Institution hingegen nicht (vgl. "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III"). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann es nämlich keinen signifikaten Unterschied machen, bei welcher Institution der Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1 erworben wird, weil er - wie dargestellt - einen standardisierten Rahmen an Sprachkenntnissen bescheinigt. Darüber hinaus gibt es auch zahlreiche weitere Englisch Zertifikate (vgl. zB ICCI-Test; TELC;

http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/englisch-sprachzertifikate.php), die ein Sprachniveau auf der Stufe C1 nachweisen. Es sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, dass derartige Zertifikate als Nachweis ausscheiden, obwohl sie die Niveaustufe C1 bescheinigen können. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich nicht, in welcher Hinsicht die mit den in Rede stehenden Bestimmungen verfolgten Zielsetzungen sachlicher Natur sein sollten.

4.2. In diesem Zusammenhang ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, inwiefern es sachlich gerechtfertigt ist, dass die Nachweise für Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nicht älter als maximal drei Jahre sein dürfen. Es ist zwar plausibel, dass die geforderten Sprachkenntnisse eines Studienwerbers möglichst "up to date" bzw. auf dem neuesten und aktuellsten Stand sein sollten, aber dass gerade ein Zeitraum von drei Jahren, unabhängig davon, ob jemand beispielsweise in seiner beruflichen Tätigkeit im fremdsprachlichen Bereich angesiedelt ist, als maßgeblich angesehen wird, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sachlich nicht nachvollziehbar.

V. Antrag

Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG den

ANTRAG

auf Aufhebung von § 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, wegen Verfassungswidrigkeit,

auf Aufhebung von § 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft (Version 2016) - Stand: Juni 2019, Mitteilungsblatt des Universität Wien vom 28.06.2016, 42. Stück, Nr. 261, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25.03.2019, 16. Stück, Nr. 99, wegen Gesetzwidrigkeit,

auf Aufhebung von § 2 und § 5 der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16.12.2016, 11. Stück, Nr. 41, wegen Gesetzwidrigkeit.

VI. Aussetzung des Verfahrens

Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife, Aussetzung, Bachelorstudium,
Curriculum, Gesetzesprüfung, Gleichwertigkeit von
Studienabschlüssen, Kenntnisnachweis, Masterstudium, Rektorat,
Sprachkenntnisse, Studienzulassung, Universität, Verordnungsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2218454.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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