TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/22 G314 2224266-4

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Entscheidungsdatum

22.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76 Abs6
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G314 2224266-4/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Marokko, BFA-Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG iVm § 76 Abs 6 FPG

festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Über XXXX (im Folgenden kurz als BF bezeichnet) wurde mit dem Bescheid vom XXXX06.2019 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach Anträgen auf internationalen Schutz in Deutschland und Schweden wurde er im September 2017 nach Marokko abgeschoben, nachdem sein Asylantrag abgewiesen worden war. In Deutschland besteht ein Einreiseverbot, das bis XXXX03.2020 im SIS gespeichert ist.

Der BF kehrte nach seiner Abschiebung nach Europa zurück und wurde am XXXX06.2019 nach der Einreise über Slowenien in XXXX verhaftet. Zuletzt wurde vom BVwG am 10.12.2019 festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Das Verfahren hat keine maßgebliche Änderung der Umstände seit der letzten Überprüfung der Schubhaft ergeben. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die Rückführung in seinen Herkunftsstaat werden voraussichtlich in der nächsten Zeit möglich sein, zumal der BF bereits vor seiner Abschiebung 2017 identifiziert wurde und Marokko auch damals seiner Übernahme zugestimmt hatte. Es ist davon auszugehen, dass die marokkanischen Behörden seiner Übernahme nach Übermittlung des seinerzeit von Deutschland ausgestellten Heimreisedokuments und nach Wiederaufnahme des Betriebs der marokkanischen Botschaft nach den Weihnachtsfeiertagen zeitnah zustimmen werden. Der BF ist nach wie vor haftfähig. Er hat weder Familienangehörige noch relevante Anknüpfungen in Österreich. Er hat hier keinen Wohnsitz und war hier nie legal erwerbstätig. An den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Fluchtgefahr hat sich nichts geändert. Gegen ihn besteht ein durchsetzbares Einreiseverbot; trotzdem ist er nicht bereit, nach Marokko zurückzukehren, er möchte vielmehr in Europa bleiben und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Der in der heutigen Verhandlung gestellte Antrag auf internationalen Schutz hindert die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 6 FPG iVm Art 8 Abs 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) nicht, zumal er lediglich zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern. Dies ergibt sich daraus, dass der BF diesen Antrag erst nach siebenmonatiger Schubhaft gestellt und ihn mit den bereits im früheren Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründen begründet hat. Es ist angesichts seiner vorangegangenen Asylverfahren in Europa nicht glaubhaft, dass ihm nicht bekannt war, dass er jederzeit formlos internationalen Schutz beantragen kann. Die Vorwegnahme eines inhaltlichen Asylverfahrens ist nicht Aufgabe des Schubhaftverfahrens (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, und 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

§ 76 Abs 6 FPG setzt eine vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bereits in Vollzug befindliche Schubhaft voraus, die dann (ohne Erlassung eines Bescheides - vgl. § 76 Abs 6 zweiter Satz FPG) aufrechterhalten werden kann (VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219).

Die Fortsetzung der Schubhaft ist demnach wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und wegen Überwiegens des öffentlichen Sicherungsinteresses im Vergleich zum Recht des BF auf persönliche Freiheit auch noch als verhältnismäßig anzusehen. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhalten des BF, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.

Da dies eine Einzelfallentscheidung ist und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die Revision nicht zuzulassen.

Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.01.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2224266.4.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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