TE Vwgh Erkenntnis 2020/1/22 Ra 2018/17/0170

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Veröffentlicht am 22.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der C S in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Niederösterreich vom 20. März 2018, LVwG-S-2443/001-2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. September 2017 wurde die Revisionswerberin wegen Verletzung einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil sie den Organen der öffentlichen Aufsicht durch Versperren1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. September 2017 wurde die Revisionswerberin wegen Verletzung einer Duldungs- und Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil sie den Organen der öffentlichen Aufsicht durch Versperren

bzw. Nichtöffnen der Zugangstür das Betretungsrecht des betreffenden Raumes eines näher bezeichneten Lokals, wo sich die Glücksspieleinrichtungen befunden haben, verweigert habe. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Revisionswerberin wird spruchgemäß vorgeworfen, sie habe es "(...) als Person(,) die Glücksspieleinrichtungen als Beauftragte der Firma (G GmbH) bereitgehalten hat, (...)" zu verantworten, "(...) dass diese Gesellschaft (...) als Veranstalter der Glücksspieleinrichtungen bzw. als Inhaber der Glücksspielautomaten den Organen der Finanzpolizei durch Versperren der Zugangstür bzw. Nichtöffnen der Zugangstür zu dem Raum, wo sich die Glückspielautomaten befanden(,) das Betretungsrecht verweigerte(...)".

2 Mit dem nun angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis und erlegte der Revisionswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt 1.). Weiters sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).2 Mit dem nun angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde keine Folge, bestätigte das Straferkenntnis und erlegte der Revisionswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt 1.). Weiters sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat nach Einleitung des Vorverfahrens auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 1. Die Revision erweist sich schon im Hinblick auf den in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG im Zusammenhang mit der als erwiesen angenommenen Tat als zulässig.4 1. Die Revision erweist sich schon im Hinblick auf den in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG im Zusammenhang mit der als erwiesen angenommenen Tat als zulässig.

2. Die Revision ist auch berechtigt.

5 2.1. § 44a VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. z.B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661; 21.9.2018, Ra 2017/17/0406, jeweils mwN). 6 Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl. wiederum VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661, mwN).5 2.1. Paragraph 44 a, VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , z.B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661; 21.9.2018, Ra 2017/17/0406, jeweils mwN). 6 Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche , wiederum VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0661, mwN).

7 2.2. Wie bereits in Rn. 1 angeführt, wurde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis spruchgemäß vorgeworfen, sie habe es "(...) als Person(,) die Glücksspieleinrichtungen als Beauftragte der Firma (G GmbH) bereitgehalten hat, (...)" zu verantworten, "(...) dass diese Gesellschaft (...) als Veranstalter der Glücksspieleinrichtungen bzw. als Inhaber der Glücksspielautomaten den Organen der Finanzpolizei durch Versperren der Zugangstür bzw. Nichtöffnen der Zugangstür zu dem Raum, wo sich die Glückspielautomaten befanden(,) das Betretungsrecht verweigerte(...)".

8 Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ist dem angefochtenen Erkenntnis eindeutig zu entnehmen, ob der Revisionswerberin die konkrete Tathandlung als selbst Mitwirkungsverpflichtete, nämlich als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat, oder aber als verantwortliche "Beauftragte" der die Glücksspiele veranstaltenden Gesellschaft vorgeworfen wird. Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG. 9 2.3. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.8 Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung ist dem angefochtenen Erkenntnis eindeutig zu entnehmen, ob der Revisionswerberin die konkrete Tathandlung als selbst Mitwirkungsverpflichtete, nämlich als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten hat, oder aber als verantwortliche "Beauftragte" der die Glücksspiele veranstaltenden Gesellschaft vorgeworfen wird. Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG. 9 2.3. Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

10 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.10 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018170170.L00

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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