TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/6 97/07/0181

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.1998
beobachten
merken

Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §11 impl;
FlVfLG Krnt 1936 §24 Abs2;
FlVfLG Krnt 1936 §70 Abs3;
FlVfLG Krnt 1936 §78 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §37;
FlVfLG Krnt 1979 §63;
FlVfLG Krnt 1979 §83 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der IP in B, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwarzenbergplatz (Gußhausstraße 2), gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 19. August 1997, Zl. Agrar-11-287/6/97, betreffend Beendigung eines agrarbehördlichen Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, 94/07/0043, verwiesen, mit welchem der Gerichtshof Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 15. November 1993 aufgehoben hat. Am 22. August 1997 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde. Dieses Verfahren wurde mit hg. Beschluß vom 2. Oktober 1997, 97/07/0156, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den als "Beschluß" bezeichneten Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (AB) vom 18. Juni 1943 als unbegründet ab.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

Mit dem angefochtenen "Beschluß" der AB vom 18. Juni 1943, Zl. 1034/43, sei aufgrund des § 43 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes vom 7. Dezember 1935, LGBl. Nr. 7/1936, das gegenständliche Verfahren infolge gänzlicher Beendigung abgeschlossen worden. Es handle sich somit im Gegenstand um einen Bescheid, der den "formellen" Abschluß des Einzelteilungs-, Regelungs- und Zusammenlegungsverfahren der Agrargemeinschaft "K. und R." im Sinne des damals geltenden Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes verfügt habe, während eine inhaltliche Gestaltung der Zusammenlegung, Regelung oder Einzelteilung mit diesem Abschlußbescheid nicht mehr vorgenommen worden sei. Diese rechtliche Konstellation müsse aber nunmehr konsequenterweise zur Schlußfolgerung führen, daß mit der vorliegenden Berufung das gegenständliche Einzelteilungs-, Regelungs- sowie Zusammenlegungsverfahren inhaltlich nicht (mehr) angefochten bzw. aufgerollt werden könne, wie dies die Beschwerdeführerin durch den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie Weiterführung bzw. Ergänzung des gegenständlichen Einzelteilungs- und Zusammenlegungsverfahren offensichtlich begehre. Dies gelte auch gleichermaßen für den Vorhalt, der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger seien im gegenständlichen Verfahren u.a. durch strafrechtlich relevante Handlungen des zuständigen behördlichen Organwalters die Parteieneigenschaft im Einzelteilungsverfahren sowie ihr Eigentum vorsätzlich entzogen und ihr jener Anteil an der Einzelteilung im Zuge des Kommassierungsverfahrens gesetzwidrig genommen worden, der ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger zugestanden wäre.

Diese Kritikpunkte würden ausschließlich die inhaltliche Seite des Verfahrens betreffen und hätten sohin allfälligerweise in einer Berufung gegen den Einzelteilungs-, Regelungs- und Zusammenlegungsplan geltend gemacht werden müssen. Wodurch bzw. inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid selbst beschwert erachte, werde in der Berufung nicht dargetan.

In Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft des Einzelteilungs-, Regelungs- und Zusammenlegungsplanes der AB vom 25. April 1942, Zl. 978/42, sei vom Landesagrarsenat im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen gewesen, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten diesem Bescheid bzw. den vorangegangenen Verfahrensschritten tatsächlich anhafteten.

Im Sinne des von der Lehre und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts entwickelten Fehlerkalküls würden auch rechtswidrige Bescheide (mangels Anfechtung durch die in Betracht kommenden Verfahrensparteien) in Rechtskraft erwachsen und damit die aus dem Spruch erfließenden Rechtswirkungen entfalten. Das bedeute auch, daß nur wesentliche Fehler zur absoluten Nichtigkeit eines "Bescheides" führen. Als wesentliche Fehler würden allerdings nur die mangelnde Behördenqualität der "bescheiderlassenden" Stelle, die mangelnde Ermächtigung der den Akt genehmigenden Person, für die Behörde durch Erlassung von Bescheiden tätig zu werden, das Fehlen eines normativen Gehalts (Spruch) des Aktes, das Fehlen eines Adressaten, das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung sowie die unzulässige Verwendung einer anderen als der deutschen Sprache gewertet (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,

6. Auflage 1995, Rz 433 ff; VwSlg. NF 2749/A, 5.336/A, 8.934/A; Verfassungsgerichtshof 22. Juni 1992, B 671/92 u.a.).

In der vor der belangten Behörde am 9. Juni 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen, daß die Frage der Parteistellung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin einer Klärung bedürfe. Unter Zugrundelegung des zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gewesenen Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1936 habe eine Einzelteilung nicht stattgefunden, seien doch die Agrargemeinschaften "N. K."

und "K. R." nicht aufgelöst worden, da nach wie vor agrargemeinschaftliche Grundstücke existierten. Mit Bescheid der AB vom 25. April 1942, Zl. 978/42, sei jedenfalls das gegenständliche Verfahren nicht zu Ende geführt worden; es könne daher weder von einem Einzel- bzw. Sonderteilungs- noch von einem Regulierungsverfahren gesprochen werden. Auch mit den weiteren Ausführungen des Rechtsvertreters und des Ehegatten der Beschwerdeführerin als deren (weiteren) Vertreter seien im wesentlichen (wiederum) inhaltliche Aspekte des Verfahrens beleuchtet und schließlich die Anträge gestellt worden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Folge das eingeleitete Einzelteilungsverfahren zu Ende zu führen und der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Anteil an der Agrargemeinschaft "N. K." zuzuweisen.

Der von den Genannten vorgetragenen Rechtsansicht, das gegenständliche Verfahren sei nicht zu Ende geführt worden und es könne daher weder von einem Einzel- bzw. Sonderteilungsnoch von einem Regulierungsverfahren gesprochen werden, sei die dem vorliegenden Aktenvorgang eindeutig zu entnehmende Sach- und Rechtslage entgegenzuhalten. Danach sei das mit Bescheid der AB vom 20. Juli 1937, Zl. 2757/37, eingeleitete Verfahren durch die Erlassung des Planes (Bescheides) der AB vom 25. April 1942, Zl. 978/42, betreffend die Einzelteilung der Agrargemeinschaft "N. K." und der Agrargemeinschaft "K. R." und die Zusammenlegung der Grundstücke 916/2 bis 916/8, 960/1 bis 960/19, 960/21 bis 960/25 und 960/27 bis 960/35, sowie die Regelung des gemeinschaftlich verbliebenen Besitzes der beiden Agrargemeinschaften inhaltlich gestaltet bzw. abgeschlossen worden. Im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sei die Erlassung dieses Bescheides im Wege der Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 5. Mai 1942 bis 19. Mai 1942 erfolgt, wobei die Dauer und der Ort der Auflage den Verfahrensparteien - so auch den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin - nachweislich bekanntgegeben worden sei. Daß die Unterschrift auf dem betreffenden Verständigungsausweis vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin selbst stamme, sei von der Beschwerdeführerin nicht nur nicht bestritten, sondern vielmehr deren Authentizität im ersten Rechtsgang zur Untermauerung der Behauptung der Beschwerdeführerin, die betreffende Unterschrift auf dem Verständigungsausweis bezüglich der Auflage des nunmehr angefochtenen Bescheides sei gefälscht, ins Treffen geführt worden.

Im Hinblick darauf, daß mit der Berufung ein auf zwischenzeitig geänderten Rechtsvorschriften basierender Bescheid angefochten worden sei, sei zu prüfen, welche Rechtslage für die berufungsbehördliche Entscheidung maßgeblich sei.

Dazu werde zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, derzufolge die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe.

Die materiell-rechtliche Grundlage des angefochtenen Bescheides stelle das Flurverfassungs-Landesgesetz vom 7. Dezember 1935, LGBl. Nr. 7/1936, dar. Dieses - "im Prinzip" auch derzeit geltende - Stammgesetz sei mit den Gesetzen vom 1. August 1950, LGBl. Nr. 16/1950, sowie vom 1. Juli 1969, LGBl. Nr. 45/1969, abgeändert bzw. ergänzt worden, wobei für das gegenständliche Verfahren die letztgenannte Novelle insoweit von Bedeutung sei, als damit für die (amtswegige) Einleitung und den Abschluß von Zusammenlegungsverfahren das Rechtsinstitut der Verordnung vorgesehen worden sei.

Mit LGBl. Nr. 142/1970 sei das Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz als Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1970 wiederverlautbart und in der Folge mit den LGBl. Nrn. 45/1977 und 78/1978 abgeändert worden, wobei in Art. II der letztgenannten Änderung eine Übergangsbestimmung dahin statuiert sei, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf jene Verfahren anzuwenden seien, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien.

Mit LGBl. Nr. 64/1979 sei das Flurverfassungs-Landesgesetz 1970 als Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 ein weiteres Mal wiederverlautbart und mit den Gesetzen LGBl. Nrn. 43/1983 und 71/1996 abgeändert worden.

Ein Vergleich der vorzitierten Rechtsvorschriften zeige, daß die für den (formellen) Abschluß des Einzelteilungs- sowie Regelungsverfahrens maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dem Inhalt nach unverändert geblieben seien.

Hinsichtlich des Zusammenlegungsverfahrens sei mit der Novelle LGBl. Nr. 45/1969 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes insoweit eine Änderung eingetreten, als mit Inkrafttreten dieser Änderung

(11. September 1969) solche Verfahren mit Verordnung einzuleiten und (nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes) mit Verordnung abzuschließen seien. Seit diesem Zeitpunkt sei sohin gegen diese Anordnung das Rechtsmittel der Berufung nicht (mehr) zulässig.

Aus den vorangeführten Darlegungen sei zu folgern, daß durch die zwischenzeitig eingetretenen Änderungen der maßgeblichen materiell-rechtlichen sowie verfahrensrechtlichen Vorschriften sich die Rechtslage seit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber den anderen Verfahrensparteien - zumindest im Ergebnis - nicht (wesentlich) geändert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Eingangs der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gehe mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit von der belangten Behörde auf den Verwaltungsgerichtshof über. Im vorliegenden Fall sei der nachgeholte Bescheid zwischen Erhebung der Säumnisbeschwerde und Zustellung der Verfügung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG erlassen worden, weshalb "kein Zweifel an der Unzuständigkeit der belangten Behörde" bestehe.

In der Sache selbst bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, aus der Aktenlage ergebe sich, daß kein vollendetes Einzelteilungsverfahren stattgefunden habe, da kein Fall des § 66 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1936 gegeben sei, und zwar weder im Hinblick auf einen Parteiantrag noch im Hinblick auf die Erledigung des Verfahrens. Um ein Einzelteilungsverfahren wirklich zu beenden, dürften keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke übrig bleiben, wie dies gemäß § 5 der Haupturkunde jedoch der Fall ist. Auch eine Sonderteilung liege in der Haupturkunde nicht vor, da diese eines darauf abzielenden Parteiantrages und einer Anordnung, wonach bestimmte Mitglieder der Agrargemeinschaft ausgeschieden werden, bedürfe.

Auch beende der angefochtene Bescheid lediglich das Einzelteilungs- und das Zusammenlegungsverfahren. Das Regelungsverfahren sei durch den Bescheid Zl. 1034/43 nicht für beendet erklärt worden, sodaß diesbezügliche Ausführungen im angefochtenen Bescheid aktenwidrig seien, weil das "gegenständliche Verfahren" eben jenes sei, auf das sich die Haupturkunde beziehe. Die Haupturkunde (Bescheid Zl. 978/42) könne daher rechtlich gesehen entweder eine teilbescheidmäßige Regelung einer Einzelteilung oder eine vorläufige Regelung im Sinne des § 68 Abs. 1 lit. b Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1936 sein.

Die Rechtsverletzung des Bescheides der belangten Behörde liege somit, abgesehen von der Unzuständigkeit und Aktenwidrigkeit darin, daß der angefochtene Bescheid dadurch, daß er den Bescheid der AB Zl. 1034/43 bestätige, ein Verfahren, das nicht beendet sei, für beendet erkläre.

Im übrigen sei "entgegen der Konstatierung der AB vom 9. Juni 1942" die Frage der Rechtskraft der Haupturkunde hinsichtlich der hier relevanten Punkte im Sinne des AVG zu verneinen. Abgesehen davon, daß die Haupturkunde überhaupt keine Begründung enthalte, erweise sich auch, daß sie in den hier maßgeblichen Punkten keinen Spruch enthalte, sodaß gar keine Bescheidqualität vorliege. Ein Bescheid ohne Spruch sei nämlich überhaupt kein Bescheid.

Die Rechtslage habe sich seit dem Jahr 1936, wie die belangte Behörde richtig erkenne, hinsichtlich des Zusammenlegungsverfahrens geändert. Dieses sei gemäß § 37 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 64/1979, nun durch Verordnung abzuschließen.

Bei einem Verfahren, welches durch Verordnung zu beenden sei, habe die Berufungsbehörde in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, weil ein Bescheid für die Beendigung des Verfahrens in der gegenwärtigen Rechtslage nicht mehr vorgesehen sei, sondern diese einer allfälligen Verordnung vorbehalten bleibe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides einwendet, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Zuständigkeit zur Erlassung eines ausständigen Bescheides nicht bereits mit Erhebung der Säumnisbeschwerde von der säumigen Behörde auf den Verwaltungsgerichtshof übergeht, sondern erst dann, wenn die ursprünglich säumige Behörde die ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1994, Slg. NF Nr. 13.995/A, vom 19. Mai 1994, 91/17/0067, und vom 17. September 1997, 96/13/0070).

Auch in der Sache selbst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine ihr durch den angefochtenen Bescheid widerfahrene Verletzung ihrer ins Treffen geführten subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen:

Soweit sie als Beschwerdepunkt eine Verletzung ihres Rechtes "auf meritorische Erledigung" ihrer Berufung rügt, ist dies unverständlich, weil die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin ohnehin meritorisch erledigt hat. Die von der Beschwerdeführerin für die Rechtswidrigkeit der Abweisung ihrer Berufung vorgetragenen Argumente überzeugen nicht.

Ausgehend von einer wirksamen Zustellung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin erst am 22. Juli 1992 hatte die belangte Behörde schon auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Art. II des Kärntner Landesgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. Nr. 78/1978, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom 18. Juni 1943 auf der Basis der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage zu prüfen. Dies war die Rechtslage nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 in der Fassung seiner Novellen, LGBl. Nr. 43/1983, und LGBl. Nr. 71/1996

(K-FLG).

Gemäß der mit "Übernahme der Abfindungsgrundstücke;

Abschluß des Verfahrens; nachträgliche Wertausgleichungen;

Einstellung des Verfahrens" überschriebenen, im 2. Abschnitt ("Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regelung", "B - Einzelteilung") des Gesetzes vorzufindenden Bestimmung des § 83 Abs. 1 K-FLG ist bezüglich der Übernahme der Abfindungsgrundstücke, des Abschlusses des Verfahrens und gegebenenfalls der nachträglichen Wertausgleichungen § 63 sinngemäß anzuwenden.

Diese ebenso im 2. Abschnitt des K-FLG im Kapitel "A - Hauptteilung" angesiedelte Vorschrift des § 63 K-FLG ordnet in ihrem ersten Absatz an, daß vor Rechtskraft des Hauptteilungsplanes eine vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke erfolgen kann, daß die Behörde ferner, wenn eine solche Übernahme nicht stattgefunden hat, nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes die endgültige Übernahme und Vermarkung der Abfindungsgrundstücke zu verfügen und die weitere Veranlassung wegen Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters zu treffen, und schließlich nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches den Abschluß des Verfahrens mit Bescheid auszusprechen hat.

§ 37 K-FLG sieht für das Zusammenlegungsverfahren vor, daß dieses nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches mit Verordnung abzuschließen ist. Diese Regelung entspricht jener Rechtslage, die durch die Novellierung des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 7/1936, in seiner Fassung LGBl. Nr. 16/1950, durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 45/1969, geschaffen worden war. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegenüber anderen Verfahrensparteien als der Beschwerdeführerin in Geltung gestandene Rechtslage hatte demgegenüber in § 34 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 7/1936, den Abschluß (auch) des Zusammenlegungsverfahrens nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches noch mit Bescheid angeordnet.

Die Beschwerdeführerin leitet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch aus dem Umstand ab, daß die belangte Behörde im Geltungsbereich der von ihr anzuwendenden Rechtslage den Abschluß des Verfahrens, soweit das Zusammenlegungsverfahren betroffen war, bescheidmäßig nicht hätte verfügen dürfen, weil das Gesetz für den Abschluß eines solchen Verfahrens nunmehr die Erlassung einer Verordnung vorsieht. Ob dieser Umstand den angefochtenen Bescheid als objektiv rechtswidrig erkennen ließe, bedarf keiner Untersuchung, weil die objektive Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung dieses Bescheides nur dann zu führen hat, wenn sie den Beschwerdeführer in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt hat. Das aber ist auszuschließen. Hat doch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Rechtssatzform des individuell-konkreten Verwaltungsaktes anstelle der durch die zwischenzeitig geänderte Gesetzeslage vorgesehenen Rechtssatzform der Verordnung die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsposition nicht schlechter, sondern besser gestellt, indem der Beschwerdeführerin solcherart hinsichtlich des Abschlusses des Zusammenlegungsverfahrens ein Überprüfungsanspruch im Instanzenzug und eine Anfechtungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof gewahrt blieb, die ihr im Falle der Setzung einer generell-abstrakten Norm verschlossen gewesen wären.

Daß die in den wiedergegebenen Rechtsvorschriften normierten Tatbestandsvoraussetzungen für den Abschluß des anhängig gewesenen agrarbehördlichen Verfahrens aber nicht vorgelegen wären (vgl. zu dieser Erfolgsbedingung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, 84/07/0120), vermochte die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren einsichtig zu machen, noch gelingt ihr dies vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Daß die endgültige Übernahme und Vermarkung von Abfindungsgrundstücken nicht verfügt und im Ergebnis der Sachentscheidung im Agrarverfahren erforderliche Veranlassungen wegen Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters nicht getroffen oder nicht vollzogen worden seien, hat die Beschwerdeführerin nie behauptet. Sie hat in ihrer Berufung den erstinstanzlichen Abschlußbescheid zunächst nur mit der Begründung angefochten, daß die - von ihrem Rechtsvorgänger unbekämpft gebliebene - Sacherledigung des Agrarverfahrens durch den Bescheid der AB vom 25. April 1942 durch strafrechtswidrige Vorgangsweisen eines Organwalters der AB zustande gekommen sei, welche geltend zu machen der Beschwerdeführerin mit dem von ihr - deshalb - bekämpften Abschlußbescheid verwehrt würde. Dieses auf den Wiederaufnahmetatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG abzielende Vorbringen war von vornherein nicht geeignet, den bekämpften Abschlußbescheid als rechtswidrig darzustellen, weil Tatbestandsvoraussetzung für den Abschluß des Agrarverfahrens neben dem Vorliegen der genannten Vollzugsmaßnahmen (Grundstücksübernahme, grundbücherliche Verfügungen) die Rechtskraft des die Sache des Agrarverfahrens erledigenden Bescheides, nicht aber auch des Fehlen von gesetzlichen Gründen für eine Wiederaufnahme des durch diesen Bescheid in der Sache erledigten Agrarverfahrens ist.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahin ergänzt, daß sie darzustellen versucht hat, daß und weshalb der Bescheid der AB vom 25. April 1942 die Sache des Agrarverfahrens in Betrachtung der Gesetzeslage gar nicht (abschließend) erledigt hatte. Dieses Vorbringen aufgreifend, macht die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof auch geltend, daß der Annahme einer Rechtskraft des Bescheides der AB vom 25. April 1942 der Umstand entgegenstehe, daß dieser Bescheid in den maßgeblichen Punkten weder einen Spruch noch eine Begründung enthalte, sodaß dieser Erledigung die Bescheidqualität fehle, woraus die Rechtswidrigkeit des Abschlusses des solcherart inhaltlich nicht erledigten Agrarverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid folge. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Beschwerdeführerin auch in dieser Auffassung nicht zu folgen.

Ob die Erledigung der AB vom 25. April 1942 ihre Absprüche ausreichend begründet hatte, ist für die Beurteilung der Bescheidqualität dieser Erledigung irrelevant, weil Begründungsmängel einer behördlichen Erledigung im Instanzenzug geltend gemacht werden, der Erledigung aber ihre Bescheidqualität nicht nehmen können. Gleiches gilt für alle jene Argumente, mit denen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ebenso wie vor dem Verwaltungsgerichtshof darzustellen versucht, daß und weshalb die AB das vor ihr anhängig gewesene Agrarverfahren nicht mit den im Bescheid vom 25. April 1942 getroffenen Verfügungen hätte erledigen dürfen. Dies geltend zu machen, hatte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten. Hat der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin von der Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid vom 25. April 1942 Abstand genommen, dann muß die Beschwerdeführerin diese Entscheidung ihres Rechtsvorgängers gegen sich gelten lassen, was es ihr verwehrt, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides vom 25. April 1942 zulässig geltend zu machen.

Daß es der Erledigung der AB vom 25. April 1942 an der Bescheidqualität aber aus dem Grunde des Fehlens eines Spruches im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gefehlt habe, trifft ebensowenig zu wie die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auffassung, daß diese Entscheidung das vor der AB anhängig gewesene Agrarverfahren nicht erledigt habe. Der Beschwerdeführerin sind hiezu die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 7/1936 (FLG 1936), vor Augen zu halten, auf die es hier deswegen ankommt, weil die Wirksamkeit des im Jahre 1942 in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 25. April 1942 auf der Basis der damals geltenden Rechtslage beurteilt werden muß.

§ 24 Abs. 2 FLG 1936 lautete:

"Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:

a)

den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan,

b)

den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen,

c)

die rechnungsgemäße Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung),

              d)              den Abfindungsausweis und den Ausweis über die Ausgleichung gemäß § 19,

e)

den Teilabfindungsausweis,

f)

die geplante Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan)

              g)              die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter a) bis f) angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Zusammenlegungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen."

Nach § 70 Abs. 3 FLG 1936 hatte der Einzelteilungsplan zu enthalten:

"a) die Liste der Parteien,

b)

das Verzeichnis der Anteilsrechte,

c)

den Besitzstandsausweis und den Bewertungsplan,

d)

den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen,

e)

die rechnungsmäßige Ermittlung des Abfindungsanspruches jeder Partei (Abfindungsberechnung),

f)

den Abfindungsausweis,

g)

den Teilabfindungsausweis,

h)

den Ausweis über die Ausgleichungen gemäß § 67,

i)

die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes (Lageplan),

              j)              die Haupturkunde, das ist die zusammenfassende Erläuterung der unter a bis i angeführten Planbestandteile sowie die Darstellung und Festlegung aller jener rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die aus den vorbezeichneten Teilen des Einzelteilungsplanes nicht vollständig und übersichtlich hervorgehen, namentlich der Bestimmungen über die Herstellung, Benützung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen."

Ein Regelungsplan wiederum bestand nach § 78 Abs. 1 FLG 1936 aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan (der Wirtschaftseinteilung) einer planlichen Darstellung des Gebietes und gegebenenfalls den Verwaltungssatzungen.

    Die mit "Plan ... betreffend die Einzelteilung der

Agrargemeinschaft ... und der Agrargemeinschaft ... und die

Zusammenlegung (Umlegung) der Grundstücke ... sowie die

Regelung des gemeinschaftlich verbliebenen Besitzes der beiden

Agrargemeinschaften" überschriebene Erledigung der AB vom

25. April 1942 enthält im Zusammenhalt mit den im

Inhaltsverzeichnis auf der ersten Seite der Urkunde getroffenen

Verweisen auf weitere Bestandteile der Erledigung die

gesetzlich für die abschließende Entscheidung der Sache

vorgesehenen Abspruchsinhalte in einer Weise, die Zweifel an

der Bescheidqualität der Erledigung ebensowenig rechtfertigt

wie die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung

einer bloßen Teilerledigung der von der AB behandelten

Angelegenheit. Ob die von der AB mit diesem "Einzelteilungs-,

Zusammenlegungs- und Regelungsplan" getroffenen Verfügungen

inhaltlich der damals geltenden Rechtslage entsprachen und  auf

einem in gesetzmäßiger Weise durchgeführten Verfahren beruhten,

entzieht sich angesichts der dem Rechtsvorgänger der

Beschwerdeführerin gegenüber eingetretenen Rechtskraft dieses

Bescheides im vorliegenden Beschwerdeverfahren jeder

Beurteilung (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom

19. September 1996, 95/07/0215).

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich noch darauf hinweist, daß mit dem von der belangten Behörde bestätigten Abschlußbescheid nur ein Einzelteilungs- und ein Zusammenlegungs-, nicht aber auch ein Regelungsverfahren beendet worden sei, ist ihr zu erwidern, daß die AB, wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, ein Regelungsverfahren bescheidmäßig auch gar nicht eingeleitet hatte, sodaß für einen bescheidmäßigen Abschluß eines solchen - bescheidmäßig gar nicht eingeleiteten - Verfahrens kein Anlaß bestanden hatte; die tatsächliche Durchführung eines Regelungsverfahrens ohne vorangegangene bescheidmäßige Einleitung eines solchen stellte erst recht wieder nur einen Mangel dar, der dem in der Sache ergangenen Bescheid vom 25. April 1942, aber nicht jenem - ein Regelungsverfahren ohnehin nicht abschließenden - Bescheid der AB vom 18. Juni 1943 anhaftete, der mit dem hier angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde bestätigt worden ist. Weshalb es ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte, daß ein Regelungsverfahren nicht bescheidmäßig beendet wurde, macht die Beschwerdeführerin zudem im Kontext ihres gesamten Vorbringens nicht einsichtig.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070181.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten