TE Dsk BescheidSonstiger 2019/12/2 DSB-D037.500/0139-DSB/2019

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Veröffentlicht am 02.12.2019
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Norm

B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
AuskPflG §1 Abs1
AuskPflG §1 Abs2
AuskPflG §4

Text

GZ: DSB-D037.500/0139-DSB/2019 vom 2.12.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag des Herrn Peter A*** (Auskunftswerber), wohnhaft in **** H***, G***straße ***, ihm folgende Auskunft zu erteilen, hinsichtlich der Fragen

1.   Ist die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten durch das Unternehmen rechtmäßig?

2.   Falls Frage 1 verneint wird: Welche konkreten Verletzungen der DSGVO bzw. des DSG liegen durch den obig beschriebenen Sachverhalt vor?

wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die begehrte Auskunft dem Anspruch auf Auskunftserteilung nicht unterliegt und die Auskunft daher nicht erteilt wird.

Rechtsgrundlagen: Art. 20 Abs. 3 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF; §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idgF; § 24 des Datenschutzgesetzes – DSB, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 57, 58 und 77 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L119 vom 4.5.2016, S. 1.

BEGRÜNDUNG

A. Verfahrenshergang, verfahrensrelevanter Sachverhalt und Vorbringen des Auskunftswerbers

Mit an die Datenschutzbehörde gerichtetem E-Mail vom 26.08.2019 (verbessert mit Eingabe vom 28.09.2019) brachte der Auskunftswerber zur Kenntnis, dass er im Zuge einer beabsichtigten Vertragserrichtung einem Unternehmen seine personenbezogenen Daten bekanntgegeben habe. Zu der beabsichtigten Vertragserrichtung sei es jedoch nicht gekommen. Es habe keine Einwilligungserklärung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten entsprechend DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. a gegeben. Der Auskunftswerber gehe davon aus, dass ihm eine solche Einwilligungserklärung bei Vertragsabschluss wohl zur Unterzeichnung vorgelegt worden wäre. Das Unternehmen verarbeite nunmehr – gegen den Willen des Auskunftswerbers – seine personenbezogenen Daten und werde hiermit die Erteilung folgender Auskunft (gemäß §§ 2, 3 AuskunftspflichtG) beantragt:

1) Ist die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten durch das Unternehmen rechtmäßig? (Noch einmal zur Klarstellung: Es besteht kein Vertragsverhältnis.)

2) Falls Frage 1 verneint wird: Welche konkreten Verletzungen der DSGVO bzw. des DSG liegen durch den obig beschriebenen Sachverhalt vor?

3) Falls Frage 1 verneint wird: Wie ist vorzugehen, um einen DSGVO-konformen Zustand herzustellen?

Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtG.

B. Sachverhaltsfeststellung

Die Datenschutzbehörde legt das Vorbringen unter Punkt A. ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

C.1. Normativer Inhalt des § 1 Auskunftspflichtgesetz

C.1.1. Ziel und Zweck der verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 4 B-VG gewährleisteten Auskunftsrechts ist es, Bürgerinnen und Bürgern Zugang zu Informationen zu ermöglichen, über die nur die öffentliche Verwaltung verfügt, insbesondere wenn der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist. Die Beschränkungen der Auskunftspflicht sind dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt (vgl. die Erwägungen des VwGH im Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).

C.1.2. Umgekehrt ist es im Rahmen der Auskunftspflicht nicht Aufgabe einer Behörde, Informationen, über die sie nicht selbst verfügt, zu beschaffen oder einschlägig akademisch ausgebildeten Fachkräften, wie Rechtsanwälten, Rechtsanwaltsanwärtern oder anderen praktisch tätigen Juristen, für berufliche wie private Zwecke Arbeit abzunehmen, etwa Judikaturrecherchen durchzuführen und den Anfragern sodann das Ergebnis mitzuteilen.

C.1.3. Auskünfte im Sinne der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder haben stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs „Auskunft“ bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH, E 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, RS 2 unter Hinweis auf ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).

C.2. Rechtliche Schlussfolgerungen

C.2.1. Die Fragen 1. Und 2. des Auskunftswerbers waren nicht zu beantworten, da es sich schon auf Grund der Formulierung der Fragen („Ist die Verarbeitung rechtmäßig?“ bzw. „welche Verletzungen der DSGVO oder des DSG liegen vor?“) um einen Antrag auf Erstellung eines Rechtsgutachtens handelt, auf dessen Erfüllung gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz kein Anspruch besteht.

C.2.2. Beiden Fragen gemeinsam ist zudem, dass diese ohne Beschaffung zusätzlicher Informationen nicht beauskunftet werden können.

Abgesehen davon steht es dem Antragsteller frei, diese Fragen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 DSG iVm Art. 77 DSGVO einer Beantwortung zuzuführen. In einem derartigen Verfahren hätte der Antragsteller Parteistellung. Außerhalb eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Beantwortung der o.a. Fragen jedoch nicht möglich, weil dadurch das Ergebnis eines Verfahrens vorweggenommen würde.

Der Antrag auf Auskunftserteilung war daher hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu Frage 1 und Frage 2 abzuweisen.

Da die Auskunft zu Frage 3. von der Datenschutzbehörde erteilt wird, war hierüber gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz kein Bescheid zu erlassen.

Schlagworte

Auskunftspflichtgesetz, Umfang des Rechts auf Auskunft, vorhandenes Wissen, Rechtsgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D037.500.0139.DSB.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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