RS Vwgh 1974/6/26 1925/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1974
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
VStG §44a lita
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Bei Sitzung des Tatbestandes nach § 4 Abs 5 StVO genügt es einer Angabe der Zeit im Spruch wenn dort neben der Zeitangabe des Unfalles auch das Tatbestandsmerkmal "ohne unmäßigen Aufschub" enthalten ist, weil dadurch bereits die Tat hinreichend konkretisiert ist. Die näheren Gründe für des Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales werden dann in der Begründung des Bescheides anzuführen sein.Bei Sitzung des Tatbestandes nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO genügt es einer Angabe der Zeit im Spruch wenn dort neben der Zeitangabe des Unfalles auch das Tatbestandsmerkmal "ohne unmäßigen Aufschub" enthalten ist, weil dadurch bereits die Tat hinreichend konkretisiert ist. Die näheren Gründe für des Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmales werden dann in der Begründung des Bescheides anzuführen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001925.X01

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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