TE Dsk BescheidBeschwerde 2019/10/24 DSB-D123.499/0004-DSB/2019

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Norm

DSG §1 Abs1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
ZPO §204
EO §1 Z5
DSGVO Art77 Abs1
DSGVO Art79 Abs1

Text

GZ: DSB-D123.499/0004-DSB/2019 vom 24.10.2019

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Doris F***, vertr. durch ***Rechtsanwälte OG (Beschwerdeführerin), vom 20. September 2018 gegen Peter D*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

-    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 77 Abs. 1 sowie Art. 79 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; § 204 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 idgF; § 1 Z 5 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1.) Mit verfahrenseinleitender Beschwerde vom 20. September 2018 rügte die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt, wonach der Beschwerdegegner auf Facebook der Beschwerdeführerin einen Diebstahl zu Last gelegt und zu diesem Zwecke rechtswidrig geheime Videoaufzeichnungen angefertigt hätte. Es werde ersucht, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.

2.) Mit Erledigung zur GZ: DSB-D123.499/0001-DSB/2018 vom 28. September 2018 forderte die Datenschutzbehörde auf, diverse Mängel der Beschwerde zu beseitigen, insbesondere das als verletzt erachtete Recht namhaft zu machen sowie das Begehren, die Rechtsverletzung festzustellen, nachzuholen.

3.) Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, im Recht auf das eigene Bild und im Recht auf Datenschutz verletzt zu sein, sowie zu beantragen, die Rechtsverletzung festzustellen.

4.) Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 23. Jänner 2019 zur GZ: DSB-D123.499/0002-DSB/2018 forderte die Datenschutzbehörde den Beschwerdegegner auf, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

5.) Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 forderte der Beschwerdegegner ein „schwegendes“ (sic!) Verfahren.

6.) Mit Erledigung vom 12. Februar 2019 zur GZ: DSB-D123.499/0001-DSB/2019 urgierte die Datenschutzbehörde eine Stellungnahme und erinnerte an die Mitwirkungspflichten nach DSGVO.

7.) Mit Eingabe vom 8. März 2019 teilte der Beschwerdegegner mit, bereits vom LG V*** wegen dieses Sachverhalts verurteilt worden zu sein.

8.) Mit Erledigung vom 19. April 2019, GZ: DSB-D123.499/0002-DSB/2019, ersuchte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der von ihr anhängig gemachten gerichtlichen Klage.

9.) Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 7. Mai 2019 mit, dass die Klage unter der GZ *4 Cg *3*/18u anhängig gewesen sei.

10.) Mit Erledigung vom 13. September 2019, GZ: DSB-D123.499/0003-DSB/2019, ersuchte die Datenschutzbehörde das LG V*** um Amtshilfe und um Bekanntgabe des genauen Gegenstands der Klage.

11.) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 wurde der das Verfahren beendende Vergleich samt den bezughabenden Prozessaktenteilen übermittelt.

B. Beschwerdegegenstand

12.) Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Beschwerdegegner durch Anfertigen einer geheimen Videoaufnahme zusammen mit Text, dass die Beschwerdeführerin ihn bestohlen habe, und durch die Veröffentlichung dieser Daten auf Facebook die Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob Abhilfemaßnahmen durch die Datenschutzbehörde zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten sind.

C. Sachverhaltsfeststellungen

13.) Die Beschwerdeführerin machte eine Datenschutzbeschwerde am 20. September 2018 geltend.

14.) Zuvor hatte die nunmehrige Beschwerdeführerin als klagende Partei beim LG V*** eine Klage gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer auf Entfernung des Videos und Unterlassung eingebracht. Am 4. März 2019 verpflichtete sich der Beschwerdegegner im Rahmen der mündlichen Tagsatzung zur GZ *4 Cg *3*/18u-9 vor dem LG V*** rechtskräftig zu Nachstehendem:

[Anmerkung Bearbeiter: im Original an dieser Stelle eine grafische Datei mit Ausschnitt aus den Gerichtsakten.]

VERGLEICH:

1.) Der Beklagte verpflichtet sich, es ab sofort zu unterlassen, das aus der Beilage ./A ersichtliche Video zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten.

2.) Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagsvertreters binnen 14 Tagen an Prozesskosten einen Beitrag in Höhe von EUR 2.931,00 (Barauslagen EUR 743,00; USt EUR 364,00) zu bezahlen.

Beweiswürdigung:

15.) Beweise wurden aufgenommen durch die Eingaben der Verfahrensparteien sowie diente zur Feststellung, dass die Rechtssache bereits gerichtlich verfolgt wurde, der Prozessakt des LG V***, der beiden Verfahrensparteien vollinhaltlich bekannt ist. Der Vergleich ist rechtskräftig.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

16.) Dem gerichtlichen Vergleich des Landesgerichts V*** vom 4. März 2019, GZ: *4 C *3*/18u, sowie der gegenständlichen Beschwerde liegt derselbe Gegenstand zu Grunde (Identität der Sache).

17.) Auch wenn Art. 77 und Art. 79 DSGVO den Anschein erwecken, dass eine parallele oder sukzessive Verfahrensführung vor einer Aufsichtsbehörde und einem Gericht möglich scheint, so kann es nicht der Zweck der DSGVO sein, zunächst ein Gericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer bestimmten Verarbeitung personenbezogener Daten zu befassen, nur um dieselbe Frage nach Abschluss des Rechtszuges der Beantwortung einer Aufsichtsbehörde zuzuführen (vgl. dazu Nemitz in Ehmann/Selmayr2, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 79 Rz 8).

18.) Die Beschwerdeführerin verfügt mit dem gerichtlichen rechtskräftigen Vergleich bereits über einen vollstreckbaren Rechtsbehelf zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (vgl. dazu § 1 Z 5 EO).

Eine sukzessive Inanspruchnahme der Datenschutzbehörde in derselben Sache kommt nicht in Betracht, zumal dem Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer durch den Vergleich vollumfänglich Rechnung getragen wurde. Eine Beschwer ist daher nicht mehr anzunehmen.

Schlagworte

Geheimhaltung, Unzulässigkeit der Beschwerde, Identität der Sache, rechtskräftiger Vergleich vor einem Zivilgericht, fehlende Beschwer, keine sukzessive Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2019:DSB.D123.499.0004.DSB.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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