TE Lvwg Beschluss 2019/2/1 VGW-101/050/15868/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

ZustG §17 Abs3
ZustG §13 Abs3
ZPO §292 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vom 10. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 10. Jänner 2018, Zl. …, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die von Herrn Ing. B. gestellten Anträge vom 20. Juni 2016, modifiziert und ergänzt mit Schreiben vom 11. Juli 2016, hinsichtlich Beweidung in Wien, Nationalpark C. abgewiesen.

Der gegenständliche Bescheid ist an Herrn Ing. A. B., D.-straße, Wien, adressiert und wurde laut einliegenden Rückscheinen Rsb nach einem gescheiterten Zustellversuch im Jänner 2018, Ende Februar 2018 vorerst als korrekt zugestellt angesehen.

Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen eines Kuraufenthaltes vom 27. Februar 2018 bis 30. März 2018 bei der Post ortsabwesend gemeldet war.

Am 28. September 2018 wurde - von der belangten Behörde - dem Beschwerdeführer eine Kopie des bekämpften Bescheides vom 10. Jänner 2018 zur Information ausgehändigt.

Da es sich hierbei nur um eine Information, aber nicht um eine Zustellung im Sinne des Gesetzes handelte, wurde mit Schreiben vom 12. November 2018 eine neuerliche Zustellung des gegenständlichen Bescheides veranlasst.

Der Bescheid wurde nunmehr durch Hinterlegung an der Abgabestelle am 14. November 2018 erstmals zugestellt. In weiterer Folge wurde diesbezüglich fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, welche im Verfahren zur Zahl … behandelt wird.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. unter vielen anderen z.B. VwGH v. 28.6.1995, 95/21/0109).

Der nunmehrige Beschwerdeführer konnte diesen Gegenbeweis erbringen.

Wie aus der gegenständlichen Beschwerde und aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgeht, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung am 1. März 2018 nicht an seiner Abgabestelle aufhältig. Im gegenständlichen Fall konnte der Bescheid daher nicht rechtswirksam zugestellt werden.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 27. September 2018 zu Zl. … erlangte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid erstmals Kenntnis. Er wies auf seine Ortsabwesenheit von 27. Februar bis 30. März 2018 hin und beantragte die Zustellung des Bescheides. Daraufhin übergab die belangte Behörde vor genauerer Überprüfung des Sachverhaltes dem Beschwerdeführer am 28. September 2018 den Bescheid zur Information in Kopie. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde. Eine gültige Zustellung nach ZustellG kam durch diese Übergabe jedoch nicht zustande. Diese erfolgte erst durch ordnungsgemäße Hinterlegung des Bescheides an der Abgabestelle am 14. November 2018.

Ein gegen einen nicht wirksam zugestellten Bescheid erhobenes Rechtsmittel ist mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen. Es war daher über die Beschwerde vom 10.Oktober 2018 spruchgemäß zu entscheiden.

Wie bereits oben erwähnt wird – nachdem der Bescheid am 14. November 2018 erstmals rechtswirksam zugestellt wurde - die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde zur Zahl … in Behandlung gezogen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zustellung; Zustellung durch Hinterlegung; Zustellmangel; Gegenbeweis; Übergabe einer Kopie des Bescheides zur Information

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.050.15868.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten