TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/18 LVwG-AV-1204/001-2019

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §348 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** als Gewerbebehörde vom 3. September 2019, GZ. ***, betreffend einen Antrag auf Bescheidzustellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts *** vom 14. Jänner 2019, GZ. ***, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von A, wohnhaft in ***, ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

Mit Verständigung vom 25. März 2019, GZ. ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** als Gewerbebehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berechtigung für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (GISA-Zahl: ***) im Standort ***, ***, aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts *** vom 14.1.2019, GZ. ***, mit welchem rechtskräftig das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet worden sei, gemäß § 85 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO mit 30.1.2019 gelöscht worden sei.

Eine gegen diese Verständigung eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juni 2019, LVwG-AV-490/001-2019, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 hat A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, bei der Gewerbebehörde der Stadt *** einen Antrag auf Bescheidzustellung hinsichtlich der behördlich ergangenen Mitteilung, dass die Gewerbeberechtigung mit 30.1.2019 gelöscht worden sei, gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 3. September 2019, ***, wurde der Antrag auf Bescheidzustellung gemäß § 59 AVG iVm. §§ 13 Abs. 3 iVm. 85 Z. 2 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß Eintrag in der Ediktsdatei mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.1.2019, Zl. ***, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Aufgrund dieser Tatsache sei er von der Gewerbebehörde der Stadt *** mit Schreiben vom 25.3.2019, GZ. ***, darüber informiert worden, dass seine Berechtigung für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ mit 30.1.2019 im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gelöscht worden sei.

Gemäß § 59 AVG setze die Erlassung eines Bescheides eine in Verhandlung stehende Angelegenheit voraus. Somit erfordere die Erledigung in Bescheidform eine grundsätzliche Entscheidungsmöglichkeit der Behörde. Im gegenständlichen Fall endige die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z. 2 GewO mit Eintritt des Ausschlussgrundes der Konkursabweisung mangels Masse und des Eintrags dieser Abweisung in die Ediktsdatei ex lege. Es komme somit zu einer automatischen Endigung der Gewerbeberechtigung ohne Zutun oder gesonderte Entscheidung der Gewerbebehörde. Diese habe lediglich gemäß § 365a Abs. 1 Z. 7 GewO das Datum der Endigung der Gewerbeberechtigung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzutragen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 4. GewO-Novelle 2012 sei ausgeführt, dass die Gewerbebehörde „im Sinne einer bürgernahen und serviceorientierten Vollziehung den Gewerbeinhaber vom Eintritt der Endigung der Gewerbeberechtigung zu verständigen habe“. Mit der 4. GewO-Novelle 2012 sei insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als die bisherigen Entziehungsgründe der Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (§ 13 Abs. 3) in Gründe für eine (ipso iure eintretende) Endigung der Gewerbeberechtigung umgewandelt worden seien. Die Gewerbebehörde sei an die Beschlüsse des Insolvenzgerichtes gebunden. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO habe die Behörde daher nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprochen habe. Es sei auch kein Ermessenspielraum hinsichtlich der Endigung der Gewerbeberechtigung gegeben, diese Entscheidung erfolge vielmehr ex lege durch die Konkursabweisung mangels Masse, wodurch der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO gegeben sei. Der Gewerbebehörde verbleibe lediglich, das Ergebnis dieser Rechtsfolge im GISA zu vermerken und – freiwillig im Sinne einer bürgernahen Verwaltung – den Gewerbeinhaber von der Endigung zu verständigen.

In Ermangelung eines Sachverhalts, der der Behörde eine inhaltliche Entscheidung zugestehe, könne das Tatbestandsmerkmal des § 59 AVG - nämlich eine in Verhandlung stehende Angelegenheit - nicht erfüllt sein, weshalb die Behörde über die Tatsache der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß. § 85 Z. 2 GewO keinen Bescheid erlassen könne, da ein Spruch gemäß § 59 AVG einen untrennbaren Teil eines Bescheides gemäß § 58 AVG darstelle.

Im Übrigen wurde auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3.6.2019, LVwG-AV-490/001-2019, und die Ausführungen zum rein informativen Charakter der Verständigung über die Endigung der Gewerbeberechtigung verwiesen.

Dagegen hat A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Zustellung eines Bescheides hinsichtlich des Erlöschens der Gewerbeberechtigung für „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde § 59 Abs. 1 AVG unrichtig auslege, indem sie diesem Absatz die Auslegung zugrundelege, dass nur über eine in Verhandlung stehende Angelegenheit ein Bescheid zu erlassen sei. Tatsächlich handle dieser Absatz jedoch davon, welche Bestandteile ein Spruch eines Bescheides beinhalten müsse.

Unabhängig, ob die Löschung ex lege erfolge oder nicht, habe die belangte Behörde einen Bescheid auszustellen, wenn dieser beantragt werde, um eine inhaltliche Überprüfung möglich zu machen.

Eine Vorwegnahme der inhaltlichen Entscheidung durch Nichtzustellung eines Bescheides widerspreche dem Prinzip des fair trials. Führe die belangte Behörde aus, dass der Verständigung über das Erlöschen kein normativer Charakter zukomme, so sei aus diesem Grund die Zustellung eines Bescheides begehrt worden.

Unter Verweis auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wurde weiters vorgebracht, dass die belangte Behörde ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auch eine inhaltliche Entscheidung getroffen habe, ohne dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit des Parteiengehörs zu geben.

Dazu wurde ein Vorbringen in der Sache zu den Umständen des Konkursverfahrens erstattet. Die Behörde habe, ohne dem Beschwerdeführer Gehör zu gewähren und ohne den Sachverhalt auch inhaltlich festzustellen und zu ermitteln, auch eine inhaltliche Entscheidung getroffen. Durch die vorweggenommene Entscheidung, keinen Bescheid zuzustellen, nehme die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Rechtsweg auszuschöpfen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 hat der Bürgermeister der Stadt *** als Gewerbebehörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 17. Dezember 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschluss gefasst wurde, dass die mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AV-1203-2019 und LVwG-AV-1204-2019 aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemäß § 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführt wird. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten des Bürgermeisters der Stadt *** als Gewerbebehörde, *** und ***, und der Akten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, LVwG-AV-1203-2019 und LVwG-AV-1204-2019. In dieser Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers klargestellt, dass mit dem „Antrag auf Bescheidzustellung“ ein Feststellungsbescheid gemäß § 348 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 gemeint sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Der Beschwerdeführer war seit 1.10.2014 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ im Standort ***, ***.

Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom 14. Jänner 2019, GZ. ***, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen von A, wohnhaft in ***, ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet. Die Bekanntgabe der Rechtskraft in der Ediktsdatei erfolgte am 18.3.2019.

Mit Verständigung vom 25. März 2019, GZ. ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** als Gewerbebehörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Berechtigung für das Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (GISA-Zahl: ***) im Standort ***, ***, aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts *** vom 14.1.2019, GZ. ***, mit welchem rechtskräftig das Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht eröffnet worden sei, gemäß § 85 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO mit 30.1.2019 gelöscht worden sei.

Eine gegen diese Verständigung eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juni 2019, LVwG-AV-490/001-2019, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass über sein Vermögen 2013 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und 2014 ein Zahlungsplan angenommen worden sei, wobei im Jahr 2015 eine nachträglich hervorgekommene Forderung ebenfalls einer Quotenzahlung unterzogen worden sei. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vertrete jedoch die Meinung, es handle sich dabei nicht um eine Insolvenz-, sondern um eine Masseforderung, welche voll zu zahlen sei, und habe einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft hätte den Konkursantrag rechtsmissbräuchlich, rechtswidrig und wider die guten Sitten gestellt, den unvertretenen Beschwerdeführer nicht aufgeklärt, ihn in einen Irrtum geführt und in die Erwerbslosigkeit getrieben.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Zu den vorgenannten Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aufgrund der darin inneliegenden unbedenklichen Urkunden, nämlich der Verständigung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.3.2019, GZ. ***, und des rechtskräftigen Beschlusses des LG ***, GZ. ***, vom 14.3.2019. Hinsichtlich den Umstände, die zum Antrag auf Konkurseröffnung durch die Sozialversicherungsanstalt für gewerbliche Wirtschaft geführt hätten, folgt das erkennende Gericht den Angaben des Beschwerdeführers.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 85 Z. 2 Gewerbeordnung 1994 (GeWo 1994) lautet:

Die Gewerbeberechtigung endigt:

2.

mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz…

§13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:

(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1.

das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.

der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

§ 348 Abs. 4 GewO 1994 lautet:

(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat.

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob über den einen Gewerbeendigungsgrund gemäß § 85 Z. 2 GewO 1994 darstellenden Umstand, dass über das Vermögen des nunmehrigen Beschwerdeführers das Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde, ein gesonderter Bescheid zu erlassen ist. Dazu wurde festgestellt, dass mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts *** vom 14. Jänner 2019, GZ. ***, das Insolvenzverfahren über das Vermögen von A, wohnhaft in ***, ***, mangels Kostendeckung nicht eröffnet wurde.

Gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, mit Bescheid festzustellen, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat. Mit dem Verweis auf ein rechtliches Interesse hat der Gesetzgeber das nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden erforderliche rechtliche Interesse ausdrücklich als Voraussetzung einer Antragstellung nach § 348 Abs. 4 GewO 1994 normiert (vgl. VwGH 28.9.2011, 2009/04/0287; Raschauer in Ennöckl, Raschauer, Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 348 Rz 25ff.). Der Beschwerdeführer war Inhaber der gegenständlichen Gewerbeberechtigung bis zum Eintritt des Endigungsgrundes gemäß § 85 Z. 2 GewO 1994. Darüber hinaus hat er in der Sache vorgebracht, dass der Konkursantrag mutwillig eingebracht worden sei. Ungeachtet dessen, ob das Vorbringen in der Sache gerechtfertigt ist oder nicht, ist damit jedenfalls ein rechtliches Interesse des Antragstellers gegeben, sodass die belangte Behörde auf seinen Antrag festzustellen hat, ob seine Gewerbeberechtigung aufrecht ist bzw. zu welchem Zeitpunkt sie geendet hat. Die Behörde hat damit seinen Antrag in Verkennung der Rechtslage zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Der Umstand, dass der nunmehrige Beschwerdeführer vom Endigungsgrund des § 85 Z. 2 GewO 1994 seitens der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde und dass auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria besteht, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Erlassung des Feststellungsbescheides hat, zumal nur dieser bekämpfbar ist. Sollte der belangten Behörde der genaue Inhalt des Antrags vom 29.7.2019 nicht klar gewesen sein, so wäre gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine Verbesserung durch Präzisierung des Begehrens aufzutragen gewesen.

Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020 mit Verweis auf E 23.6.2015, Ra 2015/22/0040 mwN; 31.5.2017, Ra 2016/22/0107 etc.). Es ist dem Landesverwaltungsgericht daher verwehrt, inhaltlich über den Antrag auf Feststellung abzusprechen, die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 fällt vielmehr in die Zuständigkeit der belangten Behörde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Antrag; Zurückweisung; Rechtmäßigkeit; Feststellungsbescheid; Gewerbeberechtigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1204.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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