TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/17 98/17/0020

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

E3R E03203000;
E3R E03301000;
E3R E03304000;
E3R E03605100;
E3R E03605900;
E3R E03606200;
E3R E03703000;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31992R1765 StillFlStützRV 1992 Art10;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art4 Abs2 idF 395R0229;
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art5a idF 395R0229;
31993R0334 StillFlNutzV Art3 Abs3;
31993R0334 StillFlNutzV Art6 Abs1;
31993R0334 StillFlNutzV Art7 Abs4;
31993R0334 StillFlNutzV Art8 Abs1;
31993R0334 StillFlNutzV Art9 Abs1;
31993R0334 StillFlNutzV Art9 Abs2;
31995R0229 Nov-31992R3887/31994R0762 Art1 Z1;
31995R0229 Nov-31992R3887/31994R0762 Art1 Z2;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §13 Abs3;
MOG 1985 §94 idF 1994/664;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. der M und 2. des H, beide vertreten durch die Anwaltssozietät P in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November 1997, Zl. 17.314/377-IA7/97, betreffend Kulturpflanzen-Ausgleich der Ernte 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten am 15. April 1996 (Datum des Einlangens 22. April 1996) die Auszahlung des Kulturpflanzenausgleiches der Ernte 1996 gemäß der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1765/92. Dem Antrag war ein Anbau- und Liefervertrag für Mitglieder der Öl- und Eiweißgenossenschaften angeschlossen, welcher am 5. September 1995 zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und dem Raiffeisen-Lagerhaus abgeschlossen wurde. Nach dem Inhalt dieser Vertragsurkunde war Gegenstand des Vertrages der Anbau von 4,30 ha Ölraps für Konsumzwecke (Anbau 1995-Ernte 1996) und die Lieferung der von dieser Fläche erwachsenen Ernte 1996. Aus dem dem Antrag angeschlossenen Formular "Flächennutzung 1996" geht hervor, daß die Beschwerdeführer die Feldstücke 9 und 10 im Ausmaß von 3,48, bzw. von 0,86 ha mit "Brache Industrieraps" angebaut haben. In einem Schreiben der Bezirks-Bauernkammer an die erstinstanzliche Behörde vom 29. Juli 1996 behauptet erstere, daß auf Grund eines Irrtums bzw. der Nichtbeachtung des Anbau- und Liefervertragsformulares durch den Aufkäufer ein Vertrag über Ölraps für Konsumzwecke und nicht wie richtig über SL-Industrieraps ausgestellt wurde. Diesem Schreiben wurde ein Sammel-Ankaufsschein des Getreidewirtschaftsfonds angeschlossen, aus dem hervorgeht, daß der Zweitbeschwerdeführer im August 1996 Industrieraps im Nettogewicht von 8.223 kg geerntet und geliefert hat.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 20. Dezember 1996 wurde der in Rede stehende Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen. Gemäß Art. 8 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 dürfe die Kulturpflanzenausgleichszahlung erst dann erfolgen, wenn für Stillegungsflächen mit nachwachsenden Rohstoffen eine Ablieferungsmeldung vom Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter erfolgt sei. Stillegungsflächen mit nachwachsenden Rohstoffen, für die keine Ablieferung gemeldet werde, könnten nicht berücksichtigt werden.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie verwiesen darauf, auf den Feldstücken 9 und 10 SL-Industrieraps im Ausmaß von 4,34 ha angebaut zu haben. Auch sei am 5. September 1995 mit dem Raiffeisenlagerhaus ein Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen worden. Zu spät hätten die Beschwerdeführer jedoch bemerkt, daß ein falsches Antrags- (gemeint wohl:) Vertrags-Formular verwendet worden sei, nämlich jenes für Ölraps. Aus dem Formular Flächennutzung 1996 und dem Ankaufsschein des Getreidewirtschaftsfonds gehe jedoch hervor, daß Industrieraps angebaut gewesen sei. Auch sei hierauf schon anläßlich der Ernte hingewiesen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. November 1997 wies dieser die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92, (EWG) Nr. 3887/92, (EWG) Nr. 334/93 und der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. Nr. 1067/1994 ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Art. 7 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 könne der Ausgleich für gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegte Flächen dem Antragsteller vor der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses gezahlt werden. Die Zahlung könne jedoch erst erfolgen, wenn die vertraglich vereinbarte Menge des Ausgangserzeugnisses an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter geliefert worden sei und überdies

-

die Erklärung gem. Abs. 3 abgegeben worden sei,

-

eine Abschrift des Vertrages vom Aufkäufer bzw. Erstverarbeiter bei der zuständigen Behörde hinterlegt, die Bedingungen gemäß Art. 8 Abs. 2 erfüllt und die Angaben gem. Art. 8 Abs. 4 lit. a vom Aufkäufer oder vom Erstverarbeiter übermittelt worden seien,

-

der zuständigen Behörde der Nachweis vorliege, daß die Sicherheit gemäß Art. 9 Abs. 3 in voller Höhe des Vertrags geleistet worden sei und

-

die für die Ausgleichszahlung zuständige Behörde für jeden Antrag die Einhaltung der in Art. 6 genannten Bedingungen überprüft habe.

Die Beschwerdeführer hätten ihrem Mehrfachantrag einen Anbau- und Liefervertrag betreffend Ölraps der Ernte 1996 für Konsumzwecke angeschlossen. Schon dieser Vertrag erfülle nicht die Anforderungen des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 bezüglich der betreffenden Parzellen, der voraussichtlichen Menge für jede Art und Sorte sowie aller für die Lieferung maßgeblicher Bedingungen, bezüglich einer Erklärung, die Verpflichtungen gem. Art. 3 Abs. 3 einzuhalten sowie bezüglich der richtigen Endverwendungszwecke der Ausgangserzeugnisse.

Darüber hinaus sei auch vom Aufkäufer weder eine Kopie des Vertrages bei der AMA hinterlegt, noch eine Sicherheit geleistet worden. Damit mangle es an den Voraussetzungen für die Gewährung des Kulturpflanzenausgleiches.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf aktengemäße Erledigung, sowie auf Rechtsbelehrung durch die Behörden und auf Verbesserung von Anbringen, die an einem Formgebrechen leiden" verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen lautet:

"Art. 10

(1) Die Ausgleichszahlungen für Getreide und Eiweißpflanzen sowie der Stillegungsausgleich werden zwischen dem unmittelbar auf die Ernte folgenden 16. Oktober und dem 31. Dezember ausgezahlt.

(2) Anspruchsberechtigt sind Erzeuger, die bis spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 15. Mai

-

die Aussaat vorgenommen haben;

-

einen Antrag gestellt haben.

(3) Dem Antrag sind Angaben beizufügen, mit denen die eingesäten Flächen ermittelt werden können. Die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Flächen und die nach dieser Verordnung stillgelegten Flächen sind getrennt auszuweisen.

..."

Art. 4 Abs. 2 und Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 229/95 lauten:

"(2) a) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann der Beihilfeantrag 'Flächen' nur geändert werden, wenn die Änderungen den zuständigen Behörden spätestens zu den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates genannten Daten zugehen.

...

Art. 5a

Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 4 und 5 kann ein Beihilfeantrag jederzeit angepaßt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt."

Art. 3 Abs. 3, Art. 6, Art. 7 Abs. 4, Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- und Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, lauten auszugsweise:

"Art. 3

...

(3) Der Antragsteller muß sämtliche geernteten Ausgangserzeugnisse abliefern. Der Aufkäufer bzw. der Erstverarbeiter muß die Lieferung annehmen und garantieren, daß eine gleich große Menge dieser Ausgangserzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung eines oder mehrerer der im Anhang II genannten Enderzeugnisse verwendet wird.

Art. 6

(1) Der Antragsteller legt der für ihn zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag einen Vertrag vor, den er vor der ersten Aussaat des betreffenden Ausgangserzeugnisses mit einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossen hat und der mindestens folgende Angaben enthalten muß

a)

Name und Anschrift der Vertragsparteien,

b)

Laufzeit des Vertrages,

c)

die betreffenden Parzellen (Flächen und Lage unter Angabe der Flurstücksnummer),

              d)              Art und Sorte des betreffenden Ausgangserzeugnisses für jede Parzelle,

              e)              die voraussichtliche Menge für jede Art und Sorte sowie alle für die Lieferung maßgeblichen Bedingungen. Diese Menge muß mindestens dem von der zuständigen Behörde für das betreffende Ausgangserzeugnis als repräsentativ erachteten Ertrag entsprechen. Dieser wiederum muß sich - sofern vorhanden - an dem für die betreffende Region festgesetzten durchschnittlichen Ertrag orientieren,

              f)              eine Erklärung, die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 3 einzuhalten,

              g)              die wichtigsten Endverwendungszwecke der Ausgangserzeugnisse, wobei jeder Endverwendungszweck den Bedingungen im Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 3 entsprechen muß.

Art. 7

...

(4) Der Ausgleich für gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegte Flächen kann dem Antragsteller vor der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses gezahlt werden. Die Zahlung kann jedoch erst erfolgen, wenn die vertraglich vereinbarte Menge des Ausgangserzeugnisses an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter ausgeliefert worden ist und wenn

a)

die Erklärung gemäß Absatz 3 abgegeben worden ist,

b)

die Bedingungen gemäß Artikel 8 Abs. 1 und 2 erfüllt wurden und der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter die Angaben gemäß Artikel 8 Abs. 4 übermittelt hat,

              c)              der zuständigen Behörde der Nachweis vorliegt, daß die Sicherheit gemäß Artikel 9 Abs. 2 in voller Höhe geleistet wurde,

              d)              die für die Ausgleichszahlung zuständige Behörde für jeden Antrag die Einhaltung der in Artikel 6 genannten Bedingungen überprüft hat.

Art. 8

(1) Der Aufkäufer oder gegebenenfalls der Erstverarbeiter hinterlegt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluß des in Artikel 6 genannten Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrages. ...

(2) Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde überprüft, ob die hinterlegten Verträge die Bedingungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so ist die für den Antragsteller zuständige Behörde zu benachrichtigen. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, übermittelt der Aufkäufer oder gegebenenfalls der Erstverarbeiter der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben über die in Frage stehende Verarbeitungskette, insbesondere Angaben zu den Preisen und den technischen Verarbeitungskoeffizienten, durch die die Menge der Enderzeugnisse vorausberechnet werden können.

...

Art. 9

(1) Der Aufkäufer oder gegebenenfalls der Erstverarbeiter hinterlegt die in Absatz 2 vorgesehene Sicherheit bei der in Artikel 8 Abs. 1 genannten zuständigen Behörde. Sie erbringen

-

innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Vertragsunterzeichnung den Nachweis, daß mindestens die Hälfte der Sicherheit hinterlegt worden ist und

-

innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Empfang des Ausgangserzeugnisses, für welches der Vertrag geschlossen wurde, den Nachweis, daß der restliche Teil der Sicherheit hinterlegt worden ist.

...

(2) Um die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags zu gewährleisten, ist eine Sicherheit in Höhe von 120 % des Ausgleichs zu leisten, der für jede vom Vertrag erfaßte Parzelle zu gewähren ist.

..."

§ 29 Abs. 1 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, lautet:

" § 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist."

Art. II Abs. 4 EGVG lautet:

"(4) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte."

§ 13 Abs. 3 und § 13a AVG lauten:

"§ 13

...

(3) Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

...

§ 13a. Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren."

Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten mit dem Raiffeisen-Lagerhaus einen Liefervertrag über den Anbau von Industrieraps abgeschlossen. Irrtümlicherweise sei dabei jedoch vom Aufkäufer das Formular für Ölraps für Konsumzwecke verwendet worden. Schon aus der Flächennutzung zum Mehrfachantrag, sowie dem Ankaufsschein des Getreidewirtschaftsfonds ergebe sich jedoch, daß die Beschwerdeführer Industrieraps - und nicht Ölraps - angebaut hätten. Ungeachtet der irrtümlichen Verwendung eines falschen Vertragsformulares habe sich der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet, einen Vertrag über Industrieraps abzuschließen.

Ausgehend von diesem Sachverhaltsvorbringen werfen die Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Aktenwidrigkeit vor, weil sie - nach Auffassung der Beschwerdeführer - davon ausgehe, diese hätten einen Anbau- und Liefervertrag über Ölraps für Konsumzwecke abgeschlossen.

Überdies hätten die Verwaltungsbehörden gegen § 13 Abs. 3 AVG verstoßen, weil den Beschwerdeführern keine Gelegenheit gegeben worden sei, ihrem Antrag allenfalls fehlende Belege anzuschließen. Auch das von der belangten Behörde aufgezeigte Fehlen einer Erklärung, die Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 einzuhalten, die mangelnde Hinterlegung des Anbau- und Liefervertrages bei der Agrarmarkt Austria und die fehlende Sicherheitsleistung sei dem weit auszulegenden Begriff des Formgebrechens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu unterstellen. Hätte die belangte Behörde den gebotenen Verbesserungsauftrag erteilt, so hätten die Beschwerdeführer allenfalls erforderliche Belege und Urkunden nachreichen können. Auch sei den Verwaltungsbehörden ein Verstoß gegen § 13a AVG vorzuwerfen.

Nach der Judikatur des EuGH ist die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, dann Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wenn es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, mit Hinweisen auf die Judikatur des EuGH). Es war daher zunächst die Frage zu prüfen, ob die belangte Behörde durch die oben wiedergegebenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes gehalten war, die Beschwerdeführer aufzufordern, die von ihr zutreffend als fehlend erachteten Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 zu erbringen oder aber ihre Erbringung zu veranlassen.

Dies ist jedoch aus folgenden Überlegungen zu verneinen:

Gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. d) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung setzt die Auszahlung das Vorliegen eines vor der ersten Aussaat des betreffenden Ausgangserzeugnisses mit einem Aufkäufer oder einem Erstverarbeiter geschlossenen Vertrages voraus. Dieser Vertrag ist gemäß Art. 8 Abs. 1 der zitierten Verordnung vom Aufkäufer oder dem Erstverarbeiter innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Abschluß in Kopie bei der für ihn zuständigen Behörde zu hinterlegen. Innerhalb der gleichen Frist hat der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter die Hälfte der in Art. 9 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Sicherheit zu hinterlegen und hierüber einen Nachweis zu erbringen. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Empfang des Ausgangserzeugnisses ist überdies die zweite Hälfte der Sicherheit zu hinterlegen und hierüber ein Nachweis zu erbringen.

Nun behaupten die Beschwerdeführer, daß der übereinstimmende Parteiwille der Vertragsteile des Kaufvertrages vom 5. September 1995 auf den Verkauf von Industrieraps gerichtet war, also ungeachtet der Erstellung einer unrichtigen Vertragsurkunde zivilrechtlich ein Rechtsgeschäft über den Ankauf von Industrieraps zustande kam. Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens wäre für die Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Wie sich aus der Formulierung des Art. 6 Abs. 1 leg. cit. "legt der für ihn zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag einen Vertrag vor" und des Art. 8 Abs. 1 leg. cit. "hinterlegt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluß des in Art. 6 genannten Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrages" ergibt, verlangt die in Rede stehende Verordnung nicht bloß das Vorliegen einer zivilrechtlichen Willenseinigung, sondern auch die Errichtung einer den Inhalt dieser Willenseinigung richtig wiedergebenden Vertragsurkunde innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 leg. cit. genannten Frist sowie deren Vorlage (in Kopie) durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 leg. cit. genannten Frist.

Eine nicht fristgerechte Nachholung der Errichtung einer derartigen Vertragsurkunde bzw. ihrer Hinterlegung in Kopie durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde stellt ebensowenig eine zulässige Anpassung eines Beihilfeantrages im Sinne des Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dar, wie eine nicht fristgerechte Hinterlegung der in Art. 9 Abs. 2 genannten Sicherheit durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter. Dem durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/92, (EWG) Nr. 3887/92 und (EWG) Nr. 334/93 geschaffenen Regelungssystem kann nämlich nicht der Sinn unterstellt werden, daß eine im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 rechtzeitige Antragstellung den Ablauf der Fristen des Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 hindern, oder eine bereits eingetretene Versäumnis dieser Fristen sanieren soll.

Damit konstituieren aber Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 die rechtzeitige Errichtung einer Vertragsurkunde, deren rechtzeitige Hinterlegung durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter in Kopie sowie den Erlag der in Art. 9 Abs. 2 genannten Sicherheit als materielle Erfolgsvoraussetzungen eines Antrages im Sinne des Art. 6 Abs. 1 leg. cit. Ihr Fehlen stellt daher - anders als dies bei der bloßen Unterlassung der Vorlage einer rechtzeitig errichteten Vertragsurkunde der Fall sein mag - kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Selbst wenn man also von der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser letztgenannten Bestimmung ergänzend zu den vorzitierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes auf derartige Beihilfenanträge ausgehen wollte, käme sie hier mangels Vorliegens eines Formgebrechens nicht zum Tragen. Aus demselben Grund vermag auch die Behauptung, die Verwaltungsbehörden hätten gegen § 13a AVG verstoßen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, inhaltliche Mängel von Parteieneingaben aus der Welt zu schaffen. Eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiell rechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I E 8 zu § 13a AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil die belangte Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - die Feststellung traf, die Beschwerdeführer hätten einen Anbau- und Liefervertrag betreffend Ölraps abgeschlossen, sondern vielmehr, sie hätten einen derartigen Vertrag (gemeint: eine derartige Vertragsurkunde) dem Antrag angeschlossen. Wie oben ausgeführt erfüllten sie vorliegendenfalls aber unter anderem auch die Erfolgsvoraussetzung der rechtzeitigen Errichtung einer den wahren Vertragswillen wiedergebenden Vertragsurkunde nicht, wogegen es auf den tatsächlichen Parteiwillen, zu dem die belangte Behörde keine Feststellungen traf, bei dieser Fallkonstellation nicht ankam.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170020.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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