Index
L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art10 - Art15Leitsatz
Keine Überschreitung der dem Abgabengesetzgeber gezogenen Grenze durch das Sbg ZapfsäulenabgabeG; fiskalische Bedeutung der Abgabe trotz umweltpolitischer und wirtschaftslenkender Zielsetzung im Vordergrund; kein wirtschaftlicher Zwang zur Umrüstung der Tankstellen auf Gaspendelleitungen aufgrund der erheblichen Kosten der Um- und NachrüstungenSpruch
§1 des Gesetzes vom 11. März 1992 über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 51, war nicht verfassungswidrig. §1 des Gesetzes vom 11. März 1992 über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg Nr. 51, war nicht verfassungswidrig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1088/93 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1088/93 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Betreiber einer öffentlichen Tankstelle im Bundesland Salzburg. Aus Anlaß der Erlassung des Gesetzes vom 11. März 1992 über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 51 (in der Folge: ZapfsäulenabgabeG), beantragten sie die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet seien, die Zapfsäulenabgabe zu entrichten. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 15. März 1993 wurde ihre Abgabepflicht für das Jahr 1992 festgestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Mai 1993 abgewiesen. 1.1. Die Beschwerdeführer sind Betreiber einer öffentlichen Tankstelle im Bundesland Salzburg. Aus Anlaß der Erlassung des Gesetzes vom 11. März 1992 über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg Nr. 51 (in der Folge: ZapfsäulenabgabeG), beantragten sie die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet seien, die Zapfsäulenabgabe zu entrichten. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 15. März 1993 wurde ihre Abgabepflicht für das Jahr 1992 festgestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. Mai 1993 abgewiesen.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Nach Ansicht der Beschwerdeführer handle es sich beim ZapfsäulenabgabeG nicht um eine Abgabe im Sinne des F-VG, sondern um eine Lenkungsmaßnahme, die nach der allgemeinen Kompetenzverteilung des B-VG den Kompetenztatbeständen des Art10 Abs1 Z12 B-VG ("Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen") und Art10 Abs1 Z8 B-VG ("Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie") zuzuordnen sei. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Ruppe, Das Abgabenrecht als Lenkungsinstrument der Gesellschaft und Wirtschaft und seine Schranken in den Grundrechten, 8. ÖJT I/1/A (1982)), sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10403/1985 zum Wiener WohnungsabgabeG. §1 Abs2 und §3 ZapfsäulenabgabeG widersprächen Art18 B-VG; das ZapfsäulenabgabeG verstoße überdies gegen Art4 B-VG, sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 des Gesetzes vom 11. März 1992 über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 51, einzuleiten. 2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 14. Dezember 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 des Gesetzes vom 11. März 1992 über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg Nr. 51, einzuleiten.
3. §1 ZapfsäulenabgabeG samt Überschrift lautet:
"Gegenstand der Abgabe
§1
4. In seinem Prüfungsbeschluß ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides §1 ZapfsäulenabgabeG angewandt habe und auch von ihm bei Beurteilung der an ihn gerichteten Beschwerde anzuwenden sein dürfte; weiters nahm er an, daß die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorzuliegen scheinen und sohin das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig sei.
Er legte seine Bedenken wie folgt dar:
"Vorweg ist festzuhalten, daß das ZapfsäulenabgabeG in der Zwischenzeit mit Gesetz vom 20. Oktober 1993, LGBl. für das Land Salzburg 142, aufgehoben wurde. Dem zugrundeliegenden dringlichen Antrag (Nr. 56 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 10. Gesetzgebungsperiode)) ist zu entnehmen, daß die Aufhebung erfolgte, '(u)m die Tankstellenbetreiber in Zukunft finanziell nicht noch mehr zu belasten und um durch das Zusperren von Tankstellen die Nahversorgung mit Treibstoff, vor allem im ländlichen Bereich, nicht zu gefährden'. Im Antrag wird auch auf die zwischenzeitige Erlassung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. 793/1992, hingewiesen. Laut Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses (Nr. 57 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 10. Gesetzgebungsperiode)) habe das für Finanzangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung darauf hingewiesen, daß 'aufgrund der bundesweiten Umrüstungspflicht auf des Gaspendelverfahren die zu erwartenden Einnahmen aus dieser Abgabe stark zurückgehen (würden)'; darüber hinaus würden durch die Anhebung der Mineralölsteuer für Zwecke das Nahverkehrs Einnahmen in Höhe von zusätzlich S 80 Mio. erwartet. "Vorweg ist festzuhalten, daß das ZapfsäulenabgabeG in der Zwischenzeit mit Gesetz vom 20. Oktober 1993, Landesgesetzblatt für das Land Salzburg 142, aufgehoben wurde. Dem zugrundeliegenden dringlichen Antrag (Nr. 56 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 10. Gesetzgebungsperiode)) ist zu entnehmen, daß die Aufhebung erfolgte, '(u)m die Tankstellenbetreiber in Zukunft finanziell nicht noch mehr zu belasten und um durch das Zusperren von Tankstellen die Nahversorgung mit Treibstoff, vor allem im ländlichen Bereich, nicht zu gefährden'. Im Antrag wird auch auf die zwischenzeitige Erlassung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, Bundesgesetzblatt 793 aus 1992,, hingewiesen. Laut Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses (Nr. 57 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 10. Gesetzgebungsperiode)) habe das für Finanzangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung darauf hingewiesen, daß 'aufgrund der bundesweiten Umrüstungspflicht auf des Gaspendelverfahren die zu erwartenden Einnahmen aus dieser Abgabe stark zurückgehen (würden)'; darüber hinaus würden durch die Anhebung der Mineralölsteuer für Zwecke das Nahverkehrs Einnahmen in Höhe von zusätzlich S 80 Mio. erwartet.
4. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 10403/1985 unter Hinweis auf das in der Beschwerde erwähnte Gutachten von Ruppe dargelegt hat, liegt ein Mißbrauch der Abgabeform dann vor, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, daß sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muß. Die Kompetenz zur Erlassung eines Abgabengesetzes darf nicht dazu verwendet werden, die Kompetenzverteilung zu unterlaufen und Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, die einem anderen Gesetzgeber vorbehalten sind.
Diese dem Abgabengesetzgeber gezogene Grenze dürfte - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - im vorliegenden Fall überschritten sein. Beim Zapfsäulenabgabegesetz dürfte es sich nicht um ein Abgabengesetz, sondern in Wahrheit um die Regelung einer Angelegenheit des Art10 Abs1 Z8 B-VG ('Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie') handeln, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt. Dies dürfte sich schon daraus ergeben, daß die Erhebung der Zapfsäulenabgabe vor dem Hintergrund der in der Verordnung BGBl. 793/1992 vorgesehenen Verpflichtung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen den abgabepflichtigen Eigentümer der Tankstellenanlage wirtschaftlich geradezu dazu zwingt (vgl. hiezu VfSlg. 11143/1986, S 682), diese auf Gaspendelleitungen umzurüsten. Die Norm dürfte also 'dem betreffenden Sachbereich wesentlich näher (stehen) und nur rechtstechnisch in das Kleid einer Abgabennorm geschlüpft' sein (Ruppe aaO, 87, vgl. auch VfSlg. 11864/1988, S 380 mwH). Diese dem Abgabengesetzgeber gezogene Grenze dürfte - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - im vorliegenden Fall überschritten sein. Beim Zapfsäulenabgabegesetz dürfte es sich nicht um ein Abgabengesetz, sondern in Wahrheit um die Regelung einer Angelegenheit des Art10 Abs1 Z8 B-VG ('Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie') handeln, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt. Dies dürfte sich schon daraus ergeben, daß die Erhebung der Zapfsäulenabgabe vor dem Hintergrund der in der Verordnung Bundesgesetzblatt 793 aus 1992, vorgesehenen Verpflichtung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen den abgabepflichtigen Eigentümer der Tankstellenanlage wirtschaftlich geradezu dazu zwingt vergleiche hiezu VfSlg. 11143/1986, S 682), diese auf Gaspendelleitungen umzurüsten. Die Norm dürfte also 'dem betreffenden Sachbereich wesentlich näher (stehen) und nur rechtstechnisch in das Kleid einer Abgabennorm geschlüpft' sein (Ruppe aaO, 87, vergleiche auch VfSlg. 11864/1988, S 380 mwH).
Entsprechende Bedenken hegt der Verfassungsgerichtshof auch für den Fall, daß es sich im Falle des ZapfsäulenabgabeG nicht - wie der Verfassungsgerichtshof primär annimmt - um eine Regelung des Art10 Abs1 Z8 B-VG, sondern um eine solche des Art10 Abs1 Z12 B-VG ('Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Ländern für Heizungsanlagen') handeln sollte."
5. Die Salzburger Landesregierung verteidigt die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung wie folgt:
"2.1. Zum Mißbrauch der Abgabenform in Rechtsprechung und Lehre:
2.1.1. Abgabenbegriff:
Nach Art13 B-VG werden die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch ein Bundesverfassungsgesetz geregelt und unterliegen daher nicht der allgemeinen Kompetenzverteilung des B-VG. Nach §3 F-VG 1948 wird weiters eine besondere (einfachgesetzliche) Kompetenz im Abgabewesen begründet. Abgaben im Sinne der Finanzverfassung sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre einmalige oder laufende Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, die Kraft genereller Normen zwecks Erzielung von Einnahmen einer Gebietskörperschaft allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände des materiellen Abgabengesetzes erfüllen (vgl. z.B. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 1986, 652 ff). Entscheidendes Kriterium des Abgabenbegriffes ist also der fiskalische Zweck. Nach Art13 B-VG werden die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch ein Bundesverfassungsgesetz geregelt und unterliegen daher nicht der allgemeinen Kompetenzverteilung des B-VG. Nach §3 F-VG 1948 wird weiters eine besondere (einfachgesetzliche) Kompetenz im Abgabewesen begründet. Abgaben im Sinne der Finanzverfassung sind nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre einmalige oder laufende Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, die Kraft genereller Normen zwecks Erzielung von Einnahmen einer Gebietskörperschaft allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände des materiellen Abgabengesetzes erfüllen vergleiche z.B. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 1986, 652 ff). Entscheidendes Kriterium des Abgabenbegriffes ist also der fiskalische Zweck.
2.1.2. Abgabenrecht als Lenkungsinstrument:
a) Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Abgabengesetzgeber mit der Abgabe auch andere als nur fiskalische Zwecke verfolgen darf (vgl. z.B. VfSlg. 4708, 5268, 5859). So ist es zB legitim, wenn mit einer Parkraumabgabe nicht nur die Beschaffung von Einnahmen, sondern auch eine lenkende Parkraumbewirtschaftung bezweckt wird (VfSlg. 7967). Die lenkende Funktion des Abgabenrechtes ist unbestritten und wurde in der Lehre von Ruppe in der vom Gerichtshof angeführten Arbeit untersucht. In diese Untersuchung bezieht Ruppe auch kompetenzrechtliche Aspekte ein und kommt zu dem Schluß, daß durch das Lenkungsmoment aber keineswegs die Kompetenzverteilung des B-VG unterlaufen werden dürfe. Schwierig sei nur die Grenzziehung, ab wann eine Regelung einer Materie und nicht mehr ein Abgabengesetz vorliegt: Dabei dürfe nicht nur der Zweck der Regelung, sondern müsse vor allem der Inhalt der Regelung berücksichtigt werden. Jedenfalls die sog. Erdrosselungssteuer, d.i. jene Steuer, bei der die Belastung von einer Art ist, daß das unerwünschte Verhalten aus Kostengründen de facto nicht mehr beibehalten werden kann, also praktisch ein Zwang besteht, die Abgabenbelastung zu vermeiden. Für den übrigen Bereich, für die 'normale' belastende Lenkung, die regelmäßig Erträge erwirtschaften läßt, und für die Lenkung durch Steuerbegünstigung räumt Ruppe die Schwierigkeit einer Grenzziehung ein. Schließlich entwickelt er folgende 'Formel': a) Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der Abgabengesetzgeber mit der Abgabe auch andere als nur fiskalische Zwecke verfolgen darf vergleiche z.B. VfSlg. 4708, 5268, 5859). So ist es zB legitim, wenn mit einer Parkraumabgabe nicht nur die Beschaffung von Einnahmen, sondern auch eine lenkende Parkraumbewirtschaftung bezweckt wird (VfSlg. 7967). Die lenkende Funktion des Abgabenrechtes ist unbestritten und wurde in der Lehre von Ruppe in der vom Gerichtshof angeführten Arbeit untersucht. In diese Untersuchung bezieht Ruppe auch kompetenzrechtliche Aspekte ein und kommt zu dem Schluß, daß durch das Lenkungsmoment aber keineswegs die Kompetenzverteilung des B-VG unterlaufen werden dürfe. Schwierig sei nur die Grenzziehung, ab wann eine Regelung einer Materie und nicht mehr ein Abgabengesetz vorliegt: Dabei dürfe nicht nur der Zweck der Regelung, sondern müsse vor allem der Inhalt der Regelung berücksichtigt werden. Jedenfalls die sog. Erdrosselungssteuer, d.i. jene Steuer, bei der die Belastung von einer Art ist, daß das unerwünschte Verhalten aus Kostengründen de facto nicht mehr beibehalten werden kann, also praktisch ein Zwang besteht, die Abgabenbelastung zu vermeiden. Für den übrigen Bereich, für die 'normale' belastende Lenkung, die regelmäßig Erträge erwirtschaften läßt, und für die Lenkung durch Steuerbegünstigung räumt Ruppe die Schwierigkeit einer Grenzziehung ein. Schließlich entwickelt er folgende 'Formel':
'Entscheidend ist, ob sich die Norm - systematisch gesehen - als integrierender Teil der abgabenrechtlichen Regelung dieser Sachmaterie erweist oder ob sie dem betreffenden Sachbereich wesentlich näher steht und nur rechtstechnisch in das Kleid einer Abgabenorm geschlüpft ist.'
b) Diese Aussage Ruppes präzisierte der Verfassungsgerichtshof bisher in drei Entscheidungen (VfSlg. 10403, 11143 und 11864), wobei lediglich in einem Fall entschieden wurde, daß ein verfassungswidriger Mißbrauch der Abgabenform vorliegt:
Nach dem Wiener Wohnungsabgabegesetz war für vermietbare, aber unvermietete Wohnungen eine Abgabe zu entrichten. Die Absicht des Gesetzgebers war von vorneherein ausschließlich darauf gerichtet, die Eigentümer von Wohnungen zur Vermietung zu veranlassen. Das Gesetz belegte das bloße Unterlassen des Gewünschten und durch andere Maßnahmen nicht ersetzbaren Verhaltens mit einer hohen - den Kategoriezins nach dem MRG um das Dreifache übersteigenden und damit wirtschaftlich extrem belastenden - Abgabe, die den Eigentümer praktisch in allen Fällen zwingt, sich der Absicht des Gesetzgebers gemäß zu verhalten. Der Verfassungsgerichtshof räumte zwar ein, daß mit der Vorschreibung von Abgaben neben fiskalischen auch andere, wirtschaftspolitische Zwecke verfolgt werden dürfen. Es liege jedoch ein Mißbrauch der Abgabenform vor, 'wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, daß sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muß.' (s. VfSlg. 10403).
c) In die Prüfung, ob ein Mißbrauch der Abgabenform vorliegt, muß nach Raschauer, Abgabenbegriff und Rechtsformenmißbrauch, in:
FS Stoll (1990), 229, auch der Aspekt einfließen, daß nach ständiger Rechtsprechung und Lehre der Gesetzgeber auf Gesichtspunkte Bedacht nehmen darf, deren Regelung einer gegenbeteiligten Gebietskörperschaft zukommt; wird in einem Regelungszusammenhang jedoch ausschließlich auf kompetenzfremde Gesichtspunkte abgestellt, dann handelt es sich um eine Regelung eines fremden Rechtsbereiches. Nach Raschauer ist zweifellos zu berücksichtigen, daß diese Grundsätze auf Abgabengesetze nicht in der gleichen Schärfe angewendet werden können, weil solche Gesetze voraussetzungsmäßig an 'fremde' Sachverhalte anknüpfen dürfen. D.h. also, Abgabengesetzen ist der Lenkungseffekt und damit die Mitberücksichtigung von kompetenzfremden Interessen immanent, weshalb die Schwelle, ab wann ein 'Übergriff in die fremde Materie' vorliegt, höher sein muß als in anderen Materien.
2.1.3. Aus diesem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum 'Mißbrauch der Abgabeform' ergibt sich, daß eine eindeutige Aussage nur über den Fall der sog. Erdrosselungssteuer getroffen werden kann. Die Formel von Ruppe (s. 2.1.1.) scheint zwar mehr erfassen zu wollen, doch führt sie - bei Betrachtung der Rechtsprechung - zu keinem anderen Ergebnis. Ein kompetenzwidriger Übergriff in eine fremde Materie liegt also dann vor, wenn praktisch ein Zwang besteht, die Abgabenbelastung zu vermeiden und daher die Abgabenvorschreibung indirekt ein hoheitliches Gebot oder Verbot bewirkt, zu dessen Regelung aber die gegenbeteiligte Gebietskörperschaft zuständig wäre.
2.2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Zapfsäulenabgabe:
2.2.1. Fiskalischer Zweck:
a) Nach §1 Abs1 des Gesetzes über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, LGBl. Nr. 51/1992 (im folgenden: Zapfsäulenabgabegesetz), wird für Zapfsäulen zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoff für Ottomotoren auf öffentlichen Tankstellen eine ausschließliche Landesabgabe erhoben. Nach §1 Abs2 des Zapfsäulenabgabegesetzes sind von der Abgabe Anlagen ausgenommen, die technische Einrichtungen zur Unterbindung der Verdampfung von Kraftstoff beim Betanken von Kraftfahrzeugen ohne Entstehung anderer Emissionen aufweisen (Gaspendelverfahren u. dgl.). §2 Abs2 des Zapfsäulenabgabegesetzes bestimmt die Höhe der Abgabe mit 20.000 S jährlich je Abgabestelle einer Zapfsäule. Abgabepflichtiger ist der Eigentümer der Anlage. a) Nach §1 Abs1 des Gesetzes über die Erhebung einer Zapfsäulenabgabe, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1992, (im folgenden: Zapfsäulenabgabegesetz), wird für Zapfsäulen zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoff für Ottomotoren auf öffentlichen Tankstellen eine ausschließliche Landesabgabe erhoben. Nach §1 Abs2 des Zapfsäulenabgabegesetzes sind von der Abgabe Anlagen ausgenommen, die technische Einrichtungen zur Unterbindung der Verdampfung von Kraftstoff beim Betanken von Kraftfahrzeugen ohne Entstehung anderer Emissionen aufweisen (Gaspendelverfahren u. dgl.). §2 Abs2 des Zapfsäulenabgabegesetzes bestimmt die Höhe der Abgabe mit 20.000 S jährlich je Abgabestelle einer Zapfsäule. Abgabepflichtiger ist der Eigentümer der Anlage.
In den Materialien zu diesem Gesetz heißt es:
'Die Erhebung dieser Abgabe, die auch zu einer verstärkten Installierung von Gaspendelverfahren führen wird, soll dem Land gerade am Anfang der Einrichtung des Umweltfonds jene zusätzlichen Mittel verschaffen, um diverse Umweltschutzmaßnahmen in allernächster Zeit konzentriert verfolgen und verwirklichen zu können, die ansonsten über den Landeshaushalt weder im Ordinarium noch im Extraordinarium finanzierbar sind. Vor allem im Bereich des Nahverkehrs besteht für die nächsten Jahre ein Investitionsbedarf in der Höhe mehrerer Milliarden Schilling (derzeit werden 6 Mrd. für den Zentralraum Stadt Salzburg geschätzt.). Wenngleich diese Beträge nicht vom Land aufgebracht werden können und auf einen Zeitraum von rund zehn Jahren aufzuteilen sind, ergibt sich dennoch schon aus seiner Höhe der dringende Bedarf nach zusätzlichen Einnahmen. Konkret sind Landesbeiträge für das Investitionsprogramm der Salzburger Stadtwerke AG 1991 bis 1995 in der Höhe von 50 Mio. in Aussicht gestellt und abzudecken. Der Ausbau des Schienennahverkehrs Salzburg-olling (ÖBB) ist fixiert und vom Land anteilsmäßig mitzufinanzieren. In jüngster Zeit werden weitere Ausbaumaßnahmen für die Schiene diskutiert. Der Ausbau des Radwegenetzes tritt in ein konkretes Stadium, das ein Mehrfaches der im Landeshaushalt für 1992 zur Verfügung gestellten Mittel (5 Mio. ) erfordern wird. Zu den Erfordernissen aus den in der Naturschutzgesetz-Novelle 1992 vorgesehenen Vertragsnaturschutz kommen die Kosten für die Biotopkartierung, die nach einer Ausschußentschließung innerhalb von fünf Jahren vollendet sein soll. Aus all dem folgt, daß besonders in den nächsten Jahren ein enormer Finanzierungsbedarf besteht, zu dessen Deckung auch die Zapfsäulenabgabe notwendig ist, die gerade in den ersten Jahren ihrer Geltung höhere Erträgnisse erwarten läßt.' (AB, 274 Blg.LT, 6. Sess., 10. GP, Hervorhebung ho. vorgenommen.)
Daraus ergibt sich, daß der Wille des Salzburger Landtages bei Erlassung des Gesetzes in erster Linie auf die Erschließung einer neuen Einnahmequelle des Landes Salzburg gerichtet war. (Zur Bedeutung von Gesetzesmaterialien für die Interpretation, siehe das jüngst ergangene VfGH Erk. 7.12.1994, G101-153/94-14.) Wie im Ausschußbericht ausführlich dargetan, bestanden sogar sehr konkrete Vorstellungen, wofür die zu erwartenden Einnahmen verwendet werden sollen. Zweck des Zapfsäulenabgabegesetzes war keineswegs, eine Regelung einer Gewerbeangelegenheit zu treffen. Der Salzburger Landesgesetzgeber war sich zwar bewußt, daß mit dem Anknüpfen des Abgabetatbestandes an Anlagen, die keine technischen Einrichtungen zur Unterbindung der Verdampfung von Kraftstoff beim Betanken von Kraftfahrzeugen ohne Entstehen anderer Emissionen aufweisen, ein gewisser Lenkungseffekt verbunden sein wird, der umweltpolitisch als wünschenswert angesehen wurde. Das eventuelle Umrüsten auf solche Einrichtungen wurde vom Landesgesetzgeber aber nur als ein Nebeneffekt des Abgabengesetzes angesehen.
b) Daß bei Erlassung des Zapfsäulenabgabegesetzes eindeutig der fiskalische Zweck, der das Wesen eines Abgabengesetzes ausmacht (zum Abgabenbegriff s. Pkt. 2.1.1), im Vordergrund stand, wird schließlich durch die Aufhebung des Gesetzes bestätigt, die teils durch die Erschließung anderer Steuererträge für das Land, teils durch den Wegfall bzw. die Minderung der Einnahmenerwartung aus der Abgabe begründet war:
Mit Gesetz vom 20. Oktober 1993, LGBl. Nr. 142, wurde das Zapfsäulenabgabegesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Mineralölsteuer durch das Gesetz BGBl. Nr. 818/1993 angehoben, woraus für das Land auch auf Grund der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch das Gesetz BGBl. Nr. 959/1993 Einnahmen in der Höhe von 80 Mio. S erwartet wurden, welche für jene Zwecke verwendet werden können, die Anlaß der Erhebung der Zapfsäulenabgabe gewesen sind. Weiter war zwischenzeitlich die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, erlassen worden, durch die mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 bundesweit die Umrüstung der Tankstellen auf Gaspendelleitungen bis spätestens Ende 1997 bzw. für bestimmte Tankstellen bis spätestens Ende 1994 vorgeschrieben worden ist. Dadurch wurde auch die Effektivität des Zapfsäulenabgabegesetzes eingeschränkt. Es war also zu erwarten,-daß längerfristig gesehen die Einnahmen aus der Zapfsäulenabgabe zurückgehen werden. Diese beiden Gründe führten zur Aufhebung des Zapfsäulenabgabegesetzes (s. den im Einleitungsbeschluß des Gerichtshofes zitierten Ausschußbericht 57, Blg.LT, 6. Sess. 10. GP).Mit Gesetz vom 20. Oktober 1993, Landesgesetzblatt Nr. 142, wurde das Zapfsäulenabgabegesetz mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Mineralölsteuer durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, angehoben, woraus für das Land auch auf Grund der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993, Einnahmen in der Höhe von 80 Mio. S erwartet wurden, welche für jene Zwecke verwendet werden können, die Anlaß der Erhebung der Zapfsäulenabgabe gewesen sind. Weiter war zwischenzeitlich die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992,, erlassen worden, durch die mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 bundesweit die Umrüstung der Tankstellen auf Gaspendelleitungen bis spätestens Ende 1997 bzw. für bestimmte Tankstellen bis spätestens Ende 1994 vorgeschrieben worden ist. Dadurch wurde auch die Effektivität des Zapfsäulenabgabegesetzes eingeschränkt. Es war also zu erwarten,-daß längerfristig gesehen die Einnahmen aus der Zapfsäulenabgabe zurückgehen werden. Diese beiden Gründe führten zur Aufhebung des Zapfsäulenabgabegesetzes (s. den im Einleitungsbeschluß des Gerichtshofes zitierten Ausschußbericht 57, Blg.LT, 6. Sess. 10. GP).