TE Vfgh Beschluss 2019/11/27 E2401/2019

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. September 2019, E2401/2019, die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.

2.       Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 wird gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) nur im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl zB VfSlg 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 6.6.2006, B3225/05 ua; 23.2.2009, B909/08).

Der Antrag ist daher abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2401.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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