Index
L8300 Wohnbauförderung, WohnhaussanierungNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht auf Grund gesetzwidriger Berücksichtigung von Pflegegeldbezügen als Einkommen bei der Berechnung der WohnbauhilfeRechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien legt seinem Erkenntnis ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.179,40 "laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt" zugrunde, das sich allerdings weder aus den Verwaltungs- noch aus den Gerichtsakten nachvollziehen lässt. Im Akt erliegt lediglich eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2018, welche die Höhe der Leistungen an die Beschwerdeführerin zum 01.01.2018 mit € 1.153,50 ausweist. Sowohl diese aktenkundige Verständigung vom Jänner 2018 als auch die von der Beschwerdeführerin dem VfGH vorgelegte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2019, welche die Leistungshöhe zum 01.01.2019 mit € 1.179,40 angibt, inkludieren Pflegegeld der Stufe I in Höhe von € 157,30. Pflegegeldbezüge sind gemäß §2 Z14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wohnbauförderung, Einkünfte, SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E1599.2019Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020