RS Vfgh 2019/11/27 E1599/2019

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

L8300 Wohnbauförderung, Wohnhaussanierung

Norm

B-VG Art7 Abs1
Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 §2, §20, §60 Abs5
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht auf Grund gesetzwidriger Berücksichtigung von Pflegegeldbezügen als Einkommen bei der Berechnung der Wohnbauhilfe

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien legt seinem Erkenntnis ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.179,40 "laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt" zugrunde, das sich allerdings weder aus den Verwaltungs- noch aus den Gerichtsakten nachvollziehen lässt. Im Akt erliegt lediglich eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2018, welche die Höhe der Leistungen an die Beschwerdeführerin zum 01.01.2018 mit € 1.153,50 ausweist. Sowohl diese aktenkundige Verständigung vom Jänner 2018 als auch die von der Beschwerdeführerin dem VfGH vorgelegte Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2019, welche die Leistungshöhe zum 01.01.2019 mit € 1.179,40 angibt, inkludieren Pflegegeld der Stufe I in Höhe von € 157,30. Pflegegeldbezüge sind gemäß §2 Z14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wohnbauförderung, Einkünfte, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1599.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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