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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1Rechtssatz
§ 4 Abs 5 stellt keine Ausnahme von § 4 Abs 1 dar. Die Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a gilt auch für Personen, die mit dem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang stehen.Paragraph 4, Absatz 5, stellt keine Ausnahme von Paragraph 4, Absatz eins, dar. Die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, gilt auch für Personen, die mit dem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001812.X04Im RIS seit
19.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020