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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 714 f). Dies gilt erst recht, wenn sich die behauptete uneinheitliche Entscheidungspraxis im Verhältnis zu einem unabhängigen Verwaltungssenat ergibt.Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht den Tatbestand des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 714 f). Dies gilt erst recht, wenn sich die behauptete uneinheitliche Entscheidungspraxis im Verhältnis zu einem unabhängigen Verwaltungssenat ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016150054.L02Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020