RS Vwgh 2019/12/18 Ro 2018/15/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2019
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §119 Abs1
BAO §48
  1. BAO § 48 heute
  2. BAO § 48 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. BAO § 48 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 48 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 48 gültig von 09.05.1969 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehören auch Maßnahmen nach § 48 BAO, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH 17.12.2003, 99/13/0070).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehören auch Maßnahmen nach Paragraph 48, BAO, die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann vergleiche VwGH 17.12.2003, 99/13/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150025.J02

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten