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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20Rechtssatz
Die Bestimmung des § 48 BAO stellt es, wenn die in ihr normierten Rechtsvoraussetzungen vorliegen, in das Ermessen des Bundesministers für Finanzen, die dort vorgesehene Entsteuerung anzuordnen (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0115).Die Bestimmung des Paragraph 48, BAO stellt es, wenn die in ihr normierten Rechtsvoraussetzungen vorliegen, in das Ermessen des Bundesministers für Finanzen, die dort vorgesehene Entsteuerung anzuordnen vergleiche VwGH 14.3.1990, 89/13/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150025.J01Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020