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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2011 (vgl. 981 BlgNR 24. GP 141) sollen alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Zu den "unkörperlichen Sachen" zählen neben Rechten insbesondere auch Dienstleistungen (vgl. Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15, Rz 766).Nach den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2011 vergleiche 981 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 141) sollen alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Zu den "unkörperlichen Sachen" zählen neben Rechten insbesondere auch Dienstleistungen vergleiche Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15, Rz 766).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2015150021.J01Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020