RS Vwgh 2019/12/18 Ra 2019/15/0154

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188
BAO §279 Abs1

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Bundesfinanzgerichts, in der Sache zu entscheiden. Dabei sind jene Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150154.L03

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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