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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 ist als Versagungsgrund konzipiert, sodass es Sache der Behörde bzw. des VwG ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun, und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 ist als Versagungsgrund konzipiert, sodass es Sache der Behörde bzw. des VwG ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun, und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017220221.L04Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020