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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §24Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0023 B 10. Mai 2016 RS 1Stammrechtssatz
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG 2005 iVm § 24 AuslBG ist im Fall einer erst jüngst aufgenommenen Tätigkeit eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen (vgl. E 13. September 2011, 2008/22/0809).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 24, AuslBG ist im Fall einer erst jüngst aufgenommenen Tätigkeit eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es dem Antragsteller obliegt, entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine realistische Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung zulassen vergleiche E 13. September 2011, 2008/22/0809).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220215.L03Im RIS seit
18.02.2020Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020