RS Vwgh 2020/1/10 Ra 2019/18/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §47

Rechtssatz

Ein bloß allgemeiner Verdacht genügt nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356; 4.8.2016, Ra 2016/21/0083, jeweils mwN). Diese Vorgabe hat das BVwG fallbezogen missachtet, indem es pauschal davon ausging, dass den vorgelegten Urkunden keine Beweiskraft zukomme, weil Dokumente in Sierra Leone leicht zu fälschen seien, ohne sich im Einzelnen mit dem Beweiswert der konkret vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180026.L01

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten