RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2019/14/0604

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0003 B 22. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der Adressierung einer, insbesondere fristgebundenen, Eingabe kommt zentrale Bedeutung zu. Kontrolliert ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen fristgebundenen Schriftsatz vor der Unterfertigung nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit, dann fällt ihm schon deshalb auffallende Sorglosigkeit zur Last. Sollte er aber seiner Kontrollpflicht nachgekommen sein, hat er darzulegen, aus welchen besonderen Gründen ihm die unrichtige Adressierung des Schriftsatzes dennoch nicht aufgefallen ist (vgl. E 4. Juli 2007, 2007/08/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140604.L04

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten