TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 98/11/0174

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §74 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde der I in Ottensheim, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Bürgerstraße 41, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juni 1998, Zl. VerkR-393.096/2-1998/Kof, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich: Mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen. Laut Begründung sei die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Jänner 1998 aufgefordert worden, binnen acht Wochen einen zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens erforderlichen verkehrspsychologischen Befund vorzulegen. Dem sei sie nicht nachgekommen.

In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; sie beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung zu entziehen, wenn der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der

Aufforderung ... zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens

erforderliche Befunde zu erbringen ... keine Folge leistet.

Die Beschwerdeführerin läßt die Annahmen der belangten Behörde betreffend die an sie unter Fristsetzung ergangene rechtskräftige Aufforderung zur Vorlage eines verkehrspsychologischen Befundes und die Nichtbefolgung dieser Aufforderung unbekämpft. Auf dem Boden dieser unbestrittenen Annahmen entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz. Daran vermag das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die dort zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, daß in einem Entziehungsbescheid nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Aufforderungsbescheides nicht mehr zu prüfen ist. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen gehen daher ins Leere.

Gleiches gilt für den Vorwurf der angeblich unrichtigen Auslegung der Kostenbestimmungen des AVG (§§ 74 ff). Diese Bestimmungen wurden im angefochtenen Bescheid, der keinen Kostenausspruch enthält, nicht angewendet.

Es entspricht der (im angefochtenen Bescheid zutreffend zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der auch im Verfahren nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 anzuwendenden Bestimmung des § 67 Abs. 2, wonach der Antragsteller die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen hat, daß es Sache des Betreffenden ist, den Befund auf seine Kosten zu beschaffen. Hiebei ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe die in dem im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 98/11/0004, angeführten Entscheidungen) ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt; dabei handelte es sich bloß um einen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall. Für die Beschwerdeführerin ist daher mit dem Vorbringen betreffend ihre schlechte wirtschaftliche Situation nichts zu gewinnen.

Ein Gleiches gilt auch für den Hinweis auf den innerhalb der gesetzten Frist eingebrachten Antrag auf Fristverlängerung, über den bisher nicht entschieden und auf den in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen worden sei. Denn dieser Antrag, bei dem es sich offensichtlich um ein Begehren auf nachträgliche Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides handelt, konnte an der Rechtswirksamkeit des Aufforderungsbescheides einschließlich der darin bestimmten Frist nichts ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt er keinen "integrierenden Bestandteil des (erstinstanzlichen und des) angefochtenen Bescheides" dar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110174.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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