TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 W175 2194680-3

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Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W175 2194680-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zahl:

1092817501-180843193, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerden wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

in den Spruchpunkten I. bis VI. behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 30.10.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen ersten Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) ein, den er im Wesentlichen mit Grundstücksstreitigkeiten im Heimatland begründete.

Das BFA wies mit Bescheid vom 01.02.2018, zugestellt am 05.02.2018, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkte V. und VI.).

Aufgrund einer verspätet eingebrachten Beschwerde erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

I.2. Am 05.09.2018 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich seit Ende 2018 intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe und nunmehr zum Christentum konvertiert sei.

Dazu wurde der BF am selben Tag erstbefragt, am 18.10.2018 und am 28.02.2019 fanden Befragungen in der Sache vor dem BFA statt. Am 18.12.2018 erging eine Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG.

Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 29.03.2019 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebungen gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.), dem BF sei aufgetragen worden, gemäß § 15b Abs. 1 AsylG ab 21.12.2018 in einem angeführten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII).

Der BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. dieses Bescheides.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 15.04.2019 der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF stellte am 30.10.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Den Antrag begründete er mit Grundstücksstreitigkeiten, daraus resultierender Verfolgung durch die Taliban und allgemeiner Verfolgung als Hazara in Afghanistan sowie Diskriminierungen im Iran.

Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.02.2018, zugestellt am 05.02.2018, rechtskräftig abgewiesen, wobei das Vorbringen des BF, im Zuge des Grundstückstreites verfolgt zu werden als unglaubhaft gewertet wurde, eine generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan sei nicht gegeben.

In der als verspätet zurückgewiesenen Beschwerde Beschwerde wurde eine Verfolgung als Hazara und Schiit sowie aufgrund westlicher Orientierung des BF vorgebracht.

Der Bescheid erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft.

1.2. Der BF stellte am 05.09.2018 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er seit 29.08.2018 offiziell Christ sei, da er aus dem Islam ausgetreten und laut Taufzertifikat des Vereins für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi vom 09.12.2018 nunmehr zum christlichen Glauben übergetreten sei.

Das BFA führte am 18.10.2018 und am 28.02.2019 zwei Befragungen des BF durch und kam zu dem Schluss, dass es den Ausführungen des BF an einem glaubhaften Kern mangle, weshalb der Antrag mit Bescheid vom29.03.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.

Aus den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand Juni 2018, letzte Kurzinformation vom 01.03.2019) geht hervor, dass die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie gilt, welche letztlich mit Enthauptung bestraft werden kann (USDOS vom 15.08.2017, AS 462).

Spruchpunkt VII. des Bescheides wurde nicht in Beschwerde gezogen und ist daher auch nicht Gegenstand des Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).

Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können (vgl. auch VfGH 16.09.2013, U 1268/2013; 13.12.2017, E 223/2017).

2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Als Vergleichsentscheidungen ist im gegenständlichen Fall der rechtskräftige Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, maßgeblich, mit welchen der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und eine Rückkehrentscheidungen nach Afghanistan erlassen wurden. In diesem wurde seitens des BF als wesentliches Element eine Verfolgung durch Taliban aufgrund eines Grundstücksstreites behauptet, überdies sei er auch als Hazara Verfolgung ausgesetzt. Eine Konversion oder auch nur eine Auseinandersetzung mit einer anderen Religion als dem Islam wurde vom BF nicht vorgebracht, und demgemäß im Bescheid auch nicht darüber abgesprochen. Ein vom BF vorgelegtes Schreiben der Ortspfarre enthielt lediglich den Hinweis, dass der BF sozial tätig sei und sollte dem Nachweis der Integration dienen.

Der Bescheid wurde rechtswirksam am 05.02.2018 zugestellt und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formal rechtskräftig.

Der BF begründet seinen nunmehrigen Antrag damit, dass er am 29.08.2018 gegenüber der BH seinen Austritt aus dem Islam erklärt habe. Er würde sich seit Mai 2018 als Christ fühlen und habe sich am 09.12.2018 taufen lassen. Er befürchte nunmehr, bei einer Rückkehr von radikalen Gruppen getötet zu werden, sollten diese von seinem Glaubensabfall erfahren. Zudem machte er diverse gesundheitliche Probleme (ärztlicher Entlassungsbrief vom 30.01.2019: Verdacht auf Lymphknotentuberkolose; u.a.) geltend.

Somit begründete der BF seinen neuerlichen Antrag mit Ereignissen, die erst nach Rechtskraft der Entscheidungen über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status der Asylberechtigten beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten eingetreten und demnach als wesentliche Änderung der Sachlage nach dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Bescheides vom 01.02.2018 zu qualifizieren sind. Auch wenn die Behauptung des BF, er werde überdies als Hazara verfolgt, bereits im Erstverfahren vorgebracht wurde, stellt die Verfolgung aufgrund einer Konversion jedenfalls sein Hauptvorbringen dar.

Aus den Länderberichten des BFA ergibt sich unbestritten eine Verfolgung von Personen die der Apostasie beschuldigt werden beziehungsweise bei denen sich der Anschein einer solchen ergeben könnte. Der BF legte ein als Taufzertifikat bezeichnetes Schreiben vor, dass eine Konversion des BF zu einer anderen Religion als dem Islam zum Inhalt hat, und bekundete am 29.08.2018 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft den Austritt aus dem Islam, weshalb dem Vorbringen der glaubhafte Kern nicht von vornherein abgesprochen werden kann. Dieses in einem Asylverfahren per se relevante Vorbringen schließt ein anderes Verfahrensergebnis als im vorhergehenden Bescheid nicht von vornherein aus.

Ohne das Ergebnis der umfassenden Glaubhaftigkeitsprüfung an dieser Stelle vorwegzunehmen, welche letztlich auch eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Urkunden und eine Befragung des angebotenen Zeugen erforderlich macht, wird sich das BFA im inhaltlichen Verfahren mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen haben. Auch eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Gesundheitszustand des BF, welche sich im angefochtenen Bescheid nicht findet, wird gegebenenfalls erforderlich sein.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFA zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht, weshalb der angefochtene Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. zu beheben war. Da die übrigen angefochtenen Spruchpunkte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz voraussetzten, waren auch diese bereits aus diesem Grund zu beheben.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Apostasie, Behebung der Entscheidung, gesundheitliche
Beeinträchtigung, Konversion, Prozesshindernis der entschiedenen
Sache, Rechtswidrigkeit, Religion, wesentliche Änderung, wesentliche
Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W175.2194680.3.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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