TE Bvwg Beschluss 2019/8/12 W219 2203742-4

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Veröffentlicht am 12.08.2019
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Entscheidungsdatum

12.08.2019

Norm

AVG §19
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2203742-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2019, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.06.2019 erfolgte eine Ladung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Untersuchung mit dem Zweck der multifaktoriellen Altersfeststellung für den 25.06.2019. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis, die Asylkarten, sonstige zum Nachweis seiner Identität geeigneten Urkunden sowie ärztliche Atteste mitzubringen. Sollte der Beschwerdeführer diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass über ihn eine Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 sowie die zwangsweise Vorführung vor die Behörde verhängt wird.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die am 24.06.2019 bei der belangten Behörde einlangte.

3. Am 08.07.2019 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie den Ladungsbescheid vom 12.06.2019 dahingehend abänderte, dass von der Vollstreckung der im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittel im Falle des Nichterscheinens am 25.06.2019 aufgrund einer mitsamt der Beschwerde vorgelegten Entschuldigung für diesen Termin abgesehen wird. Zusätzlich legte die belangte Behörde den 16.07.2019 als neuerlichen Termin für eine multifaktorielle Altersfeststellung unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 sowie einer zwangsweisen Vorführung vor die Behörde für den Fall, dass der Beschwerdeführer diesen Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen sollte, fest.

4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer nicht nur einen Vorlageantrag (vgl. dazu den Beschluss des BVwG von heutigen Tage, W219 2203742-3/2E), sondern erhob auch die hier vorliegende Beschwerde, welche am 15.07.2019 bei der belangten Behörde einlangte.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 16.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 15 Abs. 1 VwGVG normiert, dass jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Das ordentliche Rechtsmittel gegen eine von der Behörde im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren erlassene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist damit ausschließlich der Vorlageantrag (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6 RZ 1039). Eine gegen eine Beschwerdevorentscheidung erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen, sofern sie nicht ausnahmsweise in einen Vorlageantrag umgedeutet werden kann. Die unrichtige Bezeichnung des Vorlageantrages wie etwa "Berufung" oder "Beschwerde" statt Vorlageantrag schadet nicht, sondern ist eine inhaltliche Betrachtung des Rechtsmittels anzustellen (vgl. Bumberger/Lampert/Larcher/Weber(Hrsg), VwGVG § 15 Rz 4 und 6).

Da im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Beschwerde auch ein separater Vorlageantrag gegen die von der belangten Behörde am 08.07.2019 getroffene Beschwerdevorentscheidung erhoben wurde (vgl. BVwG vom heutigen Tage, W219 2203742-3/2E), ist nicht von einer unrichtigen Bezeichnung auszugehen. Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Unzulässigkeit der Beschwerde,
Vorlageantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2203742.4.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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