Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AlVG §17Spruch
L511 2216276-1/25E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GAMSJÄGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 24.01.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2019, Zahl: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird dieser teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 7 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.01.2019 bis 18.01.2019 zuerkannt. Im Hinblick auf den Zeitraum 05.12.2018 bis 02.01.2019 wird die Beschwerde abgewiesen.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 06.11.2019 ausgefolgt.
Das AMS hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG).
Der rechtliche vertretene Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 12.11.2019 explizit einen Verzicht auf die Revision und die Beschwerde bekanntgegeben. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, Teilstattgebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2216276.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020