Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AlVG §49Spruch
W238 2216535-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christiane BOBEK als gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin, Mariahilfer Straße 140, 1150 Wien, gegen Spruchpunkt A des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 31.10.2018, VN XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.06.2018 bis 08.08.2018 gemäß § 49 AlVG wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt A des
angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin am 30.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2216535.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020