TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/19 W265 2221699-1

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Veröffentlicht am 19.11.2019
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Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §2
VOG §3
VOG §3a
VOG §4

Spruch

W265 2221699-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 05.07.2019, betreffend die teilweise Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 17.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Kostenersatzes von psychotherapeutischer Krankbehandlung ein.

Am 18.03.2016 stellte sie bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen und in Form von Selbstbehalten VOG.

Die Beschwerdeführerin gab an, im Alter von etwa fünf Jahren von ihrem damaligen Stiefvater sexuell missbraucht worden zu sein. Dieser sei mittlerweile verstorben. Als die Beschwerdeführerin sechs Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben. Die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Brüder seien daraufhin zwei Jahre lang im SOS-Kinderdorf untergebracht gewesen. Nach der Heirat ihrer Kinderdorfmutter mit dem Leiter des Kinderdorfes seien die Beschwerdeführerin und ihre Brüder sowie ein weiteres Mädchen mit den beiden in ein Haus gezogen und Pflegekinder des Paares geworden. Der Pflegevater sei unter Alkoholeinfluss gewalttätig gewesen und habe die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister sowie die Pflegemutter geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Auch der Pflegevater sei mittlerweile verstorben.

Die Beschwerdeführerin legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Polizeiberichten vor.

Mit Bescheid vom 11.08.2016 bewilligte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin grundsätzlich den am 17.11.2015 gestellten Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung zur Aufarbeitung der bei den Vorfällen zwischen 1986 und 2001 erlittenen psychischen Schädigung.

Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges damit, dass sie sich von 16.02.2016 bis 31.07.2016 in Krankenstand befunden und am 01.08.2016 ihre Arbeit mit nur 20 Wochenstunden anstatt einer Vollzeitbeschäftigung aufgenommen habe. Seit 01.03.2017 arbeite die Beschwerdeführerin 32 Wochenstunden. Laut Auskunft ihres Lebensgefährten habe die PVA die 20 Wochenstunden nicht weiter bewilligt, er wisse nicht, wie lange die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Ausmaß von 32 Wochenstunden durchhalte.

Die Beschwerdeführerin absolvierte die erste Klasse Volksschule, danach wechselte sie in die Sonderschule. Sie arbeitete von 20.04.2001 bis 06.11.2005 als Küchenhilfe in einem Hotel in Schärding. Von 05.12.2005 bis 31.01.2007 war sie in verschiedenen Gasthäusern in Bad Hofgastein als Küchengehilfin und als Reinigungskraft tätig. Seit 02.01.2007 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der PVA in Bad Hofgastein als Reinigungskraft.

Zur Klärung, ob die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit auf die angegebenen Tathandlungen zurückzuführen seien und sich eine etwaige daraus resultierende Gesundheitsschädigung maßgeblich auf die Arbeitsfähigkeit ab Antragsfolgemonat April 2016 ausgewirkt habe, gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Auftrag. Mit neuro-psychiatrischem Gutachten vom 14.08.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2017, stellte die Sachverständige fest, dass die Beschwerdeführerin an einer verbrechenskausalen Anpassungsstörung leide, welche als schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Das ab April 2016 bis laufend verordnete Medikament Trittico 150m sei mit Wahrscheinlichkeit aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung einzunehmen. Aufgrund der seit einiger Zeit bestehenden beengten Wohnsituation mit dem Lebensgefährten und dessen pflegebedürftigen Stiefvater habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Das durch die Verbrechen erlittene Trauma habe die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin weder vorzeitig ausgelöst noch verschlimmert. Es bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens sechs Monaten und keine Arbeitsunfähigkeit. Während der stationären Aufenthalte in psychiatrischen Abteilungen von 16.05.2016 bis 08.07.2016 sei Berufsunfähigkeit vorgelegen. Es könne im Nachhinein lege artis nicht beantwortet werden, aus welchem Grund der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin in einem solchen Maß beeinträchtigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ab 01.08.2016 nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft nachgehen habe können. Aus medizinischer Sicht sei ein Beschäftigungsausmaß von 32 Wochenstunden ab 01.03.2017 zumutbar. Die Stundenreduktion sei aus medizinischer Sicht nicht maßgeblich für die kausale Gesundheitsschädigung. Die Beschwerdeführerin könnte bei schadensfreiem Verlauf wieder ab sofort eine Beschäftigung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung antreten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, auch in einem anderen Beruf zu arbeiten.

Die belangte Behörde leitete das neuro-psychiatrische Gutachten vom 14.08.2017 wieder zurück, um Widersprüche bzw. offene Fragen zu klären.

Die Sachverständige für Psychiatrie und Neurologie führte mit Gutachten vom 12.07.2018 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:

"...

3.2. Beantwortung der Fragestellung:

1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei Frau XXXX vor?

Anpassungsstörung F43.2

Hier handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern während des Anpassungsprozesses (schwere Kindheit, Gewalterfahrung durch XXXX und XXXX ) auftreten.

Es bestehen nach wie vor immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig leichte depressive Episode mit teilweise berichteter Lustlosigkeitssymptomatik sowie verminderte Stress- und Frustrationstoleranz und ein Gefühl teilweise unmöglich zurechtzukommen sowie Schlafstörung und immer wieder teilweise berichtete Albträume.

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit der Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen (siehe Zuleitung .1) zurückzuführen?

(Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht).

Anpassungsstörung ICD 10 F43.2

Akausal, somit nicht auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen?

Nikotinkonsum

Atopie

Dystonie (nicht näher bezeichnet)

Vegetative Entgleisung bedeutet Nervosität, Unruhe, Reizbarkeit, Schlaflosigkeit, Schwindelgefühl, flache Atmung, Kopfschmerzen, Verkrampfungen der Muskulatur, Herzjagen, Beklemmungsgefühl, Krämpfe im Magen, Verlust der sexuellen Lust.

Prellung rechter Ellbogen

Akute Infektion der oberen Atemwege

Kopfschmerz

Kreuzschmerz

Tendovaginitis stenosans de Quervain

Anorexie

Ventrikuläre Tachykardie

Prellung des Thorax

Gutartige Neubildung der Brustdrüse

Offene Wunde eines oder mehrerer Finger ohne Schädigung des Nagels

Prellung sonstiger Teile des Handgelenkes und der Hand

3. Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Bedingung zum derzeitigen Leidenszustand (ab April 2016 bis laufend) beigetragen hat (d.h. liegt eine wesentliche Bedingung - deutlich mehr spricht für als dagegen - ist die Gesundheitsschädigung als vollkausal zu beurteilen).

Stationärer Aufenthalt Krankenhaus Schwarzach, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, Außenstelle St. Veit vom 09.03.2016 bis 11.03.2016 und 30.03.2016 bis 20.04.2016.

Stationärer Aufenthalt Tirolkliniken Hall in Tirol, Psychiatrie und Psychotherapie B vom 16.05.2016 bis 08.07.2016 (Diagnose: depressive Anpassungsstörung F43.2)

Aufnahme am 16.02.2016 erfolgte aufgrund suizidaler Einengung sie zog sie am Unterarm oberflächliche Schnittwunden zu. Sie wurde im Alter von 5 Jahren vom Stiefvater sexuell misshandelt. Ihre Mutter sei verstorben als sie 6 Jahre alt war, wuchs dann gemeinsam mit den Brüdern im SOS-Kinderdorf Seekirchen auf Sie wurde vom Pflegevater geschlagen. Sie berichtet zusätzlich, dass im September 2015 die Mutter ihres Lebensgefährten verstorben sei, sie habe sehr viele Aufgaben übernommen. Zuletzt habe sich die Lage zugespitzt, die Untersuchte lebt derzeit gemeinsam mit ihrem Partner in einer Wohnung. Dieser habe schließlich seinen Stiefvater zu sich geholt. Dieser sei 89 Jahre alt und sei pflegedürftig. Dies habe Frau XXXX sehr belastet. Sie hätte keine Atmosphäre mehr gehabt, schließlich habe sie begonnen sich am Unterarm zu ritzen. Dies habe dann die Spannungen erleichtert und habe seit 3 Monaten damit wieder aufgehört.

Aufgrund der berichteten engen Wohnsituation von Frau XXXX ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wiederum zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, jedoch liegt diesbezüglich keine wesentliche Bedingung vor, die Gesundheitsschädigung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht als vollkausal zu beurteilen, da bereits seit vielen Jahren aufgrund der berichteten Anamnese bzw. Traumatisierung in der Kindheit durch sexuellen Missbrauch und Gewalterfahrung bestehen.

Arbeitsunfähigkeit bestand vom 16.02.2016 bis 29.03.2016 - während dieses Zeitraumes war Frau XXXX stationär an der psychiatrischen Abteilung Krankenhaus Schwarzach wegen schwerer depressiver Episode mit gedanklicher Einengung und posttraumatischer Belastungsstörung.

Weiterhin bestand Arbeitsunfähigkeit vom 30.03. bis 20.04.2016.

Stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie St. Veit.

Stationärer Aufenthalt psychiatrische Abteilung Krankenhaus Schwarzach vom 16.02. bis 18.03.2016 und vom 09.03. bis 11.03.2016 und 11.03. bis 29.03.2016.

Während dieses Zeitraumes bestand Arbeitsunfähigkeit.

Die Kausalität, warum vom 20.04.2016 bis 31.07.2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestand kann im Nachhinein bzw. aus neuro-psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden.

Nach einem stationären Aufenthalt (Tagesklinik St. Veit, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30.03.2016 bis 20.04.2016) ist noch eine Erholungsphase zu gewähren (1 Woche).

4. Falls die festgestellten Gesundheitsschädigungen durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird ersucht zu folgendem Stellung zu nehmen:

a) Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) ausgelöst oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im annähernd selben Zeitraum entstanden?

Nein.

b) Hat das erlittene Trauma die festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Welche Gesundheitsschädigungen lägen ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?

Nein.

5. Wurde durch die festgestellten verbrechenskausalen Leiden

a) Eine schwere Körperverletzung im Sinne §84 Absatz 1 StGB bewirkt? (muss bedeuten, dass durch die festgestellten Tathandlungen ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt)

Wenn ja, durch welche Taten wurden die Gesundheitsschädigung bewirkt? (Taten durch XXXX (Lebensgefährte der Mutter) oder Herr XXXX (Pflegevater) oder durch beide im gleichen Ausmaß?)

Es liegt eine schwere Körperverletzung im Sinne §84 Absatz 1 StGB vor. Es besteht eine Anpassungsstörung F43.21.

Die Gesundheitsschädigungen wurden sowohl durch die Taten XXXX , als auch XXXX verursacht - wobei festzuhalten ist, dass zum größten Teil die Taten die Gesundheitsschädigung durch XXXX verursacht wurden.

b) Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Monaten bewirkt wurde? Wenn ja durch welche Taten und im welchen Ausmaß wurde die Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt? (Taten durch XXXX oder XXXX oder durch beide?)

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 6 Monaten besteht diesbezüglich nicht.

6. Welche verordneten Medikamente ab April 2016 bis laufend sind mit Wahrscheinlichkeit aufgrund einer etwaigen kausalen Gesundheitsschädigung einzunehmen bzw. welche wurden eingenommen?

Trittico 150 mg 0/0/0/1.

7. Liegt bei Frau XXXX Arbeitsunfähigkeit vor? Wenn ja, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen (Frage 2)? Ab wann?

Wenn ja aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen? Ab wann?

Arbeitsunfähigkeit bestand vom 16.02.2016 bis 29.03.2016 während dieses Zeitraumes war Frau XXXX stationär an der psychiatrischen Abteilung Krankenhaus Schwarzach wegen schwerer depressiver Episode mit gedanklicher Einengung und posttraumatischer Belastungsstörung.

Weiterhin bestand Arbeitsunfähigkeit vom 30.03. bis 20.04.2016.

Stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie St. Veit.

Stationärer Aufenthalt psychiatrische Abteilung Krankenhaus Schwarzach vom 16.02. bis 18.03.2016 und vom 09.03. bis 11.03.2016 und 11.03. bis 29.03.2016. Während dieses Zeitraumes bestand Arbeitsunfähigkeit.

Die Kausalität, warum vom 20.04.2016 bis 31.07.2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestand kann im Nachhinein bzw. aus neuro-psychiatrischer Sicht nicht vollzogen werden.

Nach einem stationären Aufenthalt (Tagesklinik St. Veit, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30.03.2016 bis 20.04.2016) ist noch eine Erholungsphase zu gewähren (1 Woche).

Arbeitsfähigkeit liegt somit ab 07.04.2016 vor bis 15.05.2016.

Des Weiteren besteht Arbeitsunfähigkeit vom 16.05.2016 bis 18.07.2016 (Tirol wegen depressiver Episode und Anpassungsstörung).

Um eine weitere psychische Stabilisierung aufrechtzuerhalten wird der Krankenstand bestätigt bis 31.07.2016.

8. Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit maßgebliche/überwiegende Ursache

a) Dafür, dass die AW im Zeitraum ab 12.02.2016 bis 31.07.2016 sich im Krankenstand befunden hat? Es wird ersucht sich mit den einzelnen Arbeitsunfähigkeitsmeldungen im Jahr 2016 (Abl. 33 bzw. 27) auseinanderzusetzen sowie etwaige Krankenstände ab Juli 2016 bis 2017 (für zuletzt genannte Zeiträume wäre die Partei bitte vom Gutachter zu befragen, bislang keine Unterlagen vorliegen).

Berufsunfähigkeit liegt vor während der stationären Aufenthalte an der psychiatrischen Abteilung, sowohl Krankenhaus Schwarzach als auch Krankenhaus Hall in Tirol 16.05.2016 bis 08.07.2016 (Diagnose: depressive Anpassungsstörung F43.2).

Bezüglich der Krankenstände Juli 2016 bis dato werden von Frau XXXX keine aktuellen Befunde vorgelegt.

Salzburger Gebietskrankenkassa 01.08.2016

Arbeitsunfähigkeit 16.02.2016 bis 31.07.2016 ohne Diagnosen.

b) Für die seit dem Jahr 2016 häufigen Aufenthalte in der Psychiatrie bzw. Krankenhäuser/Reha (vergleiche Sachverhalt BI. 176-178 Auflistung der ambulanten und stationären Aufenthalte Anstaltspflege (Abl. 27-28, 36) inklusive Diagnosen)? Es wird gebeten die Antragswerberin nach Krankenhaus-/Reha-Aufenthalte nach Juli 2016 bis laufend zu befragen und etwaige Unterlagen beizubringen.

Bitte um Angabe von den jeweiligen Zeitrahmen bzw. Datum.

Wenn ja, in welchem Ausmaß kann festgestellt werden, um welche Anhaltspunkte sprechen aus medizinischer Sicht dafür.

Siehe Punkt a.

Krankenstand Abl. 33 16.02.2016: Dystonie, vegetative Entgleisung Dr. XXXX , kann bis dato aus neuropsychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden, da während des stationären Aufenthaltes an der psychiatrischen Abteilung Krankenhaus Schwarzach/St. Veit bzw. Hall in Tirol diese Diagnose nicht gestellt wurde.

Arbeitsunfähigkeit bestand von 16.02.2016 bis 29.03.2016 - während dieses Zeitraumes war Frau XXXX stationär an der psychiatrischen Abteilung Krankenhaus Schwarzach wegen schwerer depressiver Episode mit gedanklicher Einengung und posttraumatischer Belastungsstörung.

Weiterhin bestand Arbeitsunfähigkeit vom 30.03. bis 20.04.2016.

Stationärer Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie St. Veit.

Stationärer Aufenthalt psychiatrische Abteilung Krankenhaus Schwarzach vom 16.02. bis 18.03.2016 und vom 09.03. bis 11.03.2016 und 11.03. bis 29.03.2016.

Während dieses Zeitraumes bestand Arbeitsunfähigkeit.

Die Kausalität, warum vom 20.04.2016: bis 31.07.2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestand kann im Nachhinein bzw. aus neuro-psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden. Nach einem stationären Aufenthalt (Tagesklinik St. Veit, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30.03.2016 bis 20.04.2016) ist noch eine Erholungsphase zu gewähren (1 Woche).

9. Sind aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit maßgebliche/überwiegende Ursachen dafür, dass der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau XXXX ab 01.08.2016 nur mehr im Ausmaß von 20 Stunden/Woche ihre Tätigkeit als Reinigungskraft nachgehen konnte oder waren überwiegend akausale Faktoren dafür ausschlaggebend?

Aus medizinischer Sicht sind die kausalen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit. Aus welchem Grunde der berufliche Werdegang in einem solchen Maß beeinträchtigt wurde, dass Frau XXXX ab 01.08.2016 nur im Ausmaß von 20 Stunden/Woche ihre Tätigkeit als Reinigungskraft nachgehen konnte, kann im Nachhinein lege artis nicht beantwortet werden.

Aus neuro-psychiatrischer Sicht ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der berufliche Werdegang in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt wurde, dass Frau XXXX ab 01.08.2016 nur im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche der Tätigkeit als Reinigungskraft nachgehen konnte, dies kann aus neuro-psychiatrischer Sicht lege artis nicht beantwortet werden, da diesbezüglich auch keine weiteren Unterlagen vorhanden sind.

10. Ist aus medizinischer Sicht ein Beschäftigungsausmaß von 32 Stunden/Woche ab 01.03.2017 zumutbar? Wenn ja, sind aus medizinischer Sicht für die Stundenreduktion die kausalen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit maßgebliche/überwiegende Ursache dafür?

Aus neuro-psychiatrischer Sicht ist die Stundenreduktion mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht maßgeblich für die Gesundheitsschädigung, kann auch im Nachhinein nicht beurteilt werden.

11. Ab wann würde Frau XXXX bei schadensfreiem Verlauf wieder eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der PVA im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung antreten können?

Warum Frau XXXX seit 01.03.2017 anstatt 40 Stunden nur 32 Stunden arbeitet, kann aus neuro-psychiatrischer Sicht nicht lege artis beantwortet, da auch diesbezüglich keine kausale Beurteilung bzw. Begründung vorliegt.

12. Könnte Frau XXXX in einem anderen Beruf eher wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen? Wenn ja, welcher Beruf käme in Frage?

Aus medizinischer Sicht ist Frau XXXX in der Lage auch in einem anderen Beruf zu arbeiten, wie im beruflichen Werdegang festgehalten Abl. 11-30 Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt durchführen, z.B. wie bereits ersichtlich im Hinblick auf den beruflichen Werdegang, z. B. als Küchengehilfin.

13. Ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung noch nötig?

Ein Gutachten aus einem weiteren medizinischen Fachgebiet ist nicht nötig.

14. Ist eine Nachuntersuchung notwendig? Wenn ja, ab wann?

Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig."

Mit Schreiben vom 08.05.2019 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Mit E-Mail vom 24.05.2019 gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Dabei führte er aus, dass im Sachverständigengutachten unter Punkt 2 Nervosität, Unruhe, Reizbarkeit, Schlaflosigkeit, Beklemmungsgefühl und Verlust der sexuellen Lust als akausal bewertet worden seien, diese jedoch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Verbrechen stehen würden. Weiters sei nicht korrekt, dass sein Stiefvater pflegebedürftig gewesen sei. Sie hätten diesen auch nicht zu sich geholt, sondern seien zum Stiefvater in die größere Wohnung gezogen. Es habe kein wesentlicher Mehraufwand oder Pflegeaufwand bestanden. Die alleinige Anwesenheit des Stiefvaters ihres Lebensgefährten habe die bereits seit längerem bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin verstärkt. Nach einigen Monaten sei der Stiefvater in eine eigene Wohnung des betreuten Wohnens in unmittelbarer Nachbarschaft umgezogen und erfreue sich bester Gesundheit.

Mit angefochtenem Bescheid vom 05.07.2019 bewilligte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.03.2016 auf Ersatz des Verdienstentganges für die erlittene Schädigung zwischen 1986 und 2001 für den Zeitraum von 01.04.2016 bis 31.07.2016 in der Höhe von monatlich je EUR 66,10 (Spruchpunkt I.). Weiters wurde festgestellt, dass für den unter Spruchpunkt I. genannten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung bestehe (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges für die Zeit ab 01.08.2016 wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde bewilligte den Ersatz der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen zwecks Aufarbeitung der in der Zeit von 1986 bis 2001 erlittenen psychischen Gesundheitsschädigungen grundsätzlich ab 01.04.2016 (Spruchpunkt IV.), auch der Antrag auf Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten für die Rehabilitation vom 18.03.2016 wurde grundsätzlich ab 01.04.2016 bewilligt (Spruchpunkt V.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei von 16.02.2016 bis 31.07.2016 arbeitsunfähig gewesen. Auch wenn die Kausalität der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Krankenstandes ab Antragsfolgemonat von 01.04.2016 bis 31.07.2016 nicht durgehend festgestellt werden könne, könne zur Berechnung des Verdienstentganges mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die verbrechenskausale Anpassungsstörung, die eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB darstelle, den Krankenstand und die damit einhergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit im genannten Zeitraum wesentlich verursacht habe. Es stehe somit mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im fiktiven schadensfreien Verlauf von 01.04.2016 bis 31.07.2016 nicht (in diesem Ausmaß) im Krankenstand gewesen wäre, sondern aktiv ihrer Tätigkeit als Stubenpersonal im Rehazentrum der Pensionsversicherungsanstalt Bad Hofgastein nachgegangen wäre. Nach Gegenüberstellung des im genannten Zeitraum von der Beschwerdeführerin bezogenen Krankengelds mit dem fiktiven Durchschnittseinkommen ergibt sich ein monatlicher Verdienstentgang von April bis Juli 2016 von je EUR 66,08, gerundet EUR 66,10. Die monatlichen Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin würden über dem Ausgleichszulagenrichtsatz von EUR 882, 78 für das Jahr 2016 liegen, weshalb kein Anspruch auf Gewährung einer einkommensabhängigen Zusatzleistung bestehe. Es stehe nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die ab 01.08.2016 bis 28.02.2017 auf 20 Wochenstunden, und von 01.03.2017 bis laufend auf 32 Wochenstunden reduzierte Stundenanzahl und der dadurch entstandene verminderte Verdienst auf die kausale Gesundheitsschädigung zurückzuführen sie. Der Ersatz des Verdienstentganges ab 01.08.2016 sei daher abzuweisen. Die Anträge auf Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten für Rehabilitation und des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen werde aufgrund der festgestellten verbrechenskausalen Anpassungsstörung grundsätzlich ab Antragsfolgemonat 01.04.2016 zu bewilligen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Parteiengehör seien nicht geeignet gewesen, die Kausalitätsbeurteilung der belangten Behörde zu entkräften. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit E-Mail vom 23.07.2019 erhob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in welchem die Einwendungen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 24.05.2019 wiederholt wurden.

Mit Schreiben vom 05.08.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ihr aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift der Beschwerde zu verbessern. Sollte sie eine andere Person beauftragen, sie im laufenden Verfahren zu vertreten, werde um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und Bekanntgabe, ob Schriftstücke der bevollmächtigten Person zuzustellen seien, gebeten. Im gegenständlichen Verwaltungsakt sei eine Vollmacht einliegend, wonach die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner berechtige, sie in allen Angelegenheiten gegenüber dem Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg zu vertreten. Da sich diese Vollmacht ausdrücklich nicht auf das Bundesverwaltungsgericht beziehe, werde daher um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht.

Mit Schreiben datiert mit 09.08.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht für ihren Lebenspartner in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Sie stellte am 18.03.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges und auf Heilfürsorge in Form von Kostenübernahme von Selbstbehalten und Rezeptgebühren.

Die Beschwerdeführerin wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Zeitraum zwischen 1986 und 2001 körperlich und sexuell misshandelt.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung, die mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen ist.

Das Verbrechen ist für die Einnahme des der Beschwerdeführerin verordneten und rezeptpflichtigen Medikaments Trittico 150 mg kausal.

Die Beschwerdeführerin ist in der Sonderkrankenanstalt - Rehabilitationszentrum Bad Hofgastein beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin war von 16.02.2016 bis 31.07.2016, überwiegend aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung, arbeitsunfähig. Während dieser Zeit war sie mehrmals in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Am 01.08.2016 nahm sie ihre Arbeit wieder auf, jedoch nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden anstatt zuvor 40 Wochenstunden. Seit 01.03.2017 arbeitet die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 32 Wochenstunden. Die Reduktion der Arbeitszeit ab 01.08.2016 ist nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit dem verbrechenskausalen Leiden begründbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und das Datum der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Tat beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 03.02.2016, und dem polizeilichen Abschlussbericht vom 13.02.2016.

Die Feststellung betreffend das psychische Leiden der Beschwerdeführerin gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten vom 12.07.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.08.2017.

Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leidet. Dabei handelt es sich laut Gutachterin um Zustände subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses (schwere Kindheit, Gewalterfahrung durch den Lebensgefährten der Mutter und den Pflegevater) auftreten. Nach wie vor bestehen bei der Beschwerdeführerin immer wieder auftretende depressive Episoden. Gegenwärtig leidet die Beschwerdeführerin an einer leichten depressiven Episode mit teilweise bestehender Lustlosigkeitssymptomatik und verminderter Stress- und Frustrationstoleranz, dem Gefühl, nicht zurechtzukommen, Schlafstörungen und Albträumen. Diese Anpassungsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf das erlittene Verbrechen zurückzuführen und als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin leidet an weiteren, insbesondere körperlichen Funktionseinschränkungen, die in keinem kausalen Zusammenhang mit den Misshandlungen in ihrer Kindheit stehen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, auch die als akausal bewertete Nervosität, Unruhe, Reizbarkeit, Schlaflosigkeit, Beklemmungsgefühl und Verlust der sexuellen Lust seien kausale Folgen des Verbrechens, so ist festzuhalten, dass einige dieser bzw. ähnliche Symptome ohnehin von der Sachverständigen als Begleiterscheinung der Anpassungsstörung genannt werden. Da die Anpassungsstörung bereits als kausales Leiden anerkannt und für die Bewilligung der beantragten Leistungen als Grundlage herangezogen wurde, ist es darüber hinaus nicht relevant, ob noch weitere Symptome der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung subsumiert werden. Bei den genannten Symptomen handelt es sich nicht um eigene Leiden mit Krankheitswert, sodass die Prüfung der Verbrechenskausalität derselben ebenso hinfällig ist. Seitens der Beschwerdeführerin wurden auch keine weiteren Befunde vorgelegt, die geeignet gewesen wären, weitere verbrechenskausale Funktionsbeeinträchtigungen zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Feststellung zu dem kausal auf das Verbrechen zurückzuführenden verordneten und rezeptpflichtigen Medikaments beruht auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.07.2018.

Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin, zu den Zeiten ihres Krankenstandes bzw. der Arbeitsunfähigkeit sowie des Stundenausmaßes ihrer beruflichen Tätigkeit ab 01.08.2016 beruhen auf den Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, auf den Auszügen der österreichischen Sozialversicherung und der Pensionsversicherungsanstalt sowie den seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelten Unterlagen.

Laut Salzburger Gebietskrankenkassa war die Beschwerdeführerin von 16.02.2016 bis 31.07.2016 arbeitsunfähig, wobei dafür keine Diagnosen genannt werden.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 16.02.2016 bis 08.03.2016 stationär, von 09.03.2016 bis 11.03.2016 teilstationär und von 11.03.2016 bis 29.03.2016 stationär wegen einer schweren depressiven Episode mit gedanklicher Einengung und posttraumatischer Belastungsstörung in Behandlung der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Kardinal Schwarzenberg'schen Krankenhauses in Schwarzach. Von 30.03.2016 bis 20.04.2016 folgte ein stationärer Aufenthalt an der Außenstelle St. Veit dieses Krankenhauses mit denselben Diagnosen. Im Zeitraum von 16.05.2016 bis 08.07.2016 befand sich die Beschwerdeführerin mit der Diagnose depressive Anpassungsstörung in stationärer Behandlung der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Hall in Tirol. Um eine weitere psychische Stabilisierung aufrechtzuerhalten wurde der Krankenstand bis 31.07.2016 bestätigt.

Die Arbeitsunfähigkeit während der stationären Aufenthalte ist aufgrund der in den jeweiligen psychiatrischen Abteilungen gestellten Diagnosen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit verbrechenskausal.

Für den Zeitraum zwischen 20.04.2016 und 16.05.2016, in welchem die Beschwerdeführerin nicht in stationärer Behandlung war, ist eine verbrechenskausale Ursache für den Krankenstand der Beschwerdeführerin durch medizinische Unterlagen nicht belegt. Da jedoch unmittelbar vor und nach diesem Zeitraum stationäre Krankenhausaufenthalte aufgrund der kausalen Anpassungsstörung stattfanden, wird der belangten Behörde gefolgt, die im angefochtenen Bescheid festhält, dass trotz der mangelnden Feststellbarkeit der durchgehenden Kausalität während der gesamten Zeit der Arbeitsunfähigkeit mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Anpassungsstörung den Krankenstand und die damit einhergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit im genannten Zeitraum wesentlich bedingte. Aus diesem Grund wird von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigung vom 16.02.2016 bis 31.07.2016 ausgegangen.

Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges am 18.03.2016 stellte, gebührt der Ersatz des Verdienstentganges ab Antragsfolgemonat, somit ab 01.04.2016.

Dass die Beschwerdeführerin am 01.08.2016 zunächst nur im Ausmaß von 20 Wochenstunden ihre Arbeit wieder aufnahm und ab 01.03.2017 im Ausmaß von 32 Wochenstunden arbeitete, ist nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit dem verbrechenskausalen Leiden begründbar. Die Sachverständige führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass im Nachhinein nicht lege artis beantwortet werden kann, ob hauptsächlich kausale oder akausale Faktoren für die Stundenreduktion verantwortlich waren. Es wurden weder von der PVA noch von der Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt, die belegen, aus welchem Grund die Stundenreduktion erfolgte. Auch in der Beschwerde wurde dazu nichts vorgebracht oder Belege für eine verbrechenskausale Notwendigkeit der Stundenreduktion geliefert.

Es liegen ebenso keine objektivierbaren Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin durch eine kausale Gesundheitsschädigung an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder der Absolvierung einer besseren Ausbildung gehindert wurde, welche einen Verdienstentgang zur Folge gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin selbst brachte dies während des gesamten Verfahrens nicht vor und liegen keine Unterlagen im Akt vor, die einen Hinweis auf einen hypothetischen wesentlich anders verlaufenden beruflichen Werdegang bei fiktivem schadensfreiem Verlauf geben würden.

Das Beschwerdevorbringen, wonach das übergangsweise Zusammenleben mit dem Stiefvater des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin keinen Mehraufwand bzw. Pflegeaufwand bedeutet habe und die Probleme der Beschwerdeführerin sich vielmehr allein aufgrund der bloßen Anwesenheit ihres Stief-Schwiegervaters verstärkt hätten, ist nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung zu führen. Inwieweit diesem - allenfalls tatsächlich im von der Sachverständigen unzutreffend aufgenommenen - Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe Hilfeleistungen nach dem VOG zu leisten sind, konkrete Entscheidungsrelevanz zukommt, erschließt sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt; das Ergebnis des aufgenommenen Untersuchungsbefundes wird im Hinblick auf die Beurteilung der Frage eines verbrechenskausalen Verdienstentganges bzw. verbrechenskausalen Kosten für Heilfürsorge durch eine allfällige unrichtige Wiedergabe eines vorübergehenden Zusammenlebens mit dem Stiefvater des Lebensgefährten nicht beeinflusst und widerlegt.

Betreffend die Höhe und den Umfang des zugesprochenen Ersatzes des Verdienstentganges und der grundsätzlichen Bewilligung der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen und der Selbstbehalte für die Klinik- und Rehabilitationsaufenthalte brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Beschwerdeführerin ist dem als schlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 12.07.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, oder

2. ...

3. ...

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind, oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

...

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

...

Hilfeleistungen

§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

Einkommensabhängige Zusatzleistung

§ 3a. Zum Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges gebührt eine einkommensabhängige Zusatzleistung in dem Ausmaß, als die Ersatzleistung und das Einkommen im Sinne des § 292 ASVG die Höhe des jeweiligen dem Familienstand des Antragstellers entsprechenden aktuellen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG nicht erreicht, sofern kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage besteht. Bei der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft gilt als Stichtag bei Opfern der auf die Antragstellung auf Ersatz des Verdienstentganges folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Opfers folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

...

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.

..."

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren mit Antrag vom 18.03.2016 Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Heilfürsorge - Kostenübernahme der Selbstbehalte für Krankenhaus- und Rehabilitationsaufenthalte sowie Rezeptgebühren - sowie Ersatz des Verdienstentganges.

Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181).

Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch die physischen und sexuellen Misshandlungen des damaligen Lebensgefährten ihrer Mutter und ihres Pflegevaters Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG.

Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens vom 12.07.2018, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zutreffend ausgeführt wurde, leidet die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung, die mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die in ihrer Kindheit und Jugend erlittenen Verbrechen zurückzuführen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.

Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB. Aus diesem Grund liegen auch die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Ersatz des Verdienstentganges aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 VOG vor.

Die Beschwerdeführerin befand sich von 16.02.2016 bis 31.07.2016 im Krankenstand und erlitt durch die Differenz zwischen dem tatsächlich erhaltenen Krankengeld und dem entgangenen durchschnittlichen fiktiven Monatsgehalt einen Verdienstentgang von monatlich EUR 66,10. Da das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 über dem gemäß § 293 ASVG für das Jahr 2016 vorliegenden Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von EUR 882,78 lag, gebührt darüber hinaus keine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 3a VOG. Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges am 18.03.2016 stellte, gebührt die Leistung gemäß § 10 Abs. 1 VOG ab Antragsfolgemonat, somit für den Zeitraum von 01.04.2016 bis 31.07.2016. Auf Basis des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens und mangels objektivierbarer Belege ist die reduzierte Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden ab 01.08.2016 bzw. 32 Wochenstunden ab 01.03.2017 nicht mit Wahrscheinlichkeit durch eine verbrechenskausale Notwendigkeit begründbar. Ab 01.08.2016 gebührt daher kein Ersatz des Verdienstentganges.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Heilfürsorge in Form von Selbstbehalten und Rezeptgebühren ist grundsätzlich ab 01.04.2016 zu bewilligen. Darunter fallen die Se

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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