RS Lvwg 2019/6/17 VGW-101/V/079/7038/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1
AVG §76 Abs2

Rechtssatz

Im Fall eines amtswegigen (rechtmäßig eingeleiteten und durchgeführten) Verwaltungsverfahrens kommt es hinsichtlich des Verschuldens nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vor allem darauf an, ob die verfahrensauslösenden Umstände dem Verschulden eines Beteiligten zuzuschreiben sind.

Schlagworte

Kosten; Barauslagen; Verschulden, Auslagen durch Verschulden des Beteiligten herbeigeführt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.079.7038.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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