TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/22 VGW-101/079/4132/2017

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Veröffentlicht am 22.07.2019
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Entscheidungsdatum

22.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

VwGVG §28 Abs1
GütbefG §5 Abs1a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerde des A. B., C.-Gasse, D., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien – Magistratsabteilung 63, vom 21.2.2017, …, betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Innerstaatlicher Güterverkehr“ mit drei Kraftfahrzeugen, GISA-Zahl: …, im Standort Wien, E.-gasse (zuletzt verlegt nach Wien, F.-Straße), mangels Nachweises der aufrechten Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1, 1a und 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochten Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (BF) die im Spruchkopf bezeichnete Gewerbeberechtigung mit der Begründung entzogen, dass dieser auf Aufforderung der Behörde diverse für den periodischen Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1a GütbefG erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt habe. Dies betreffe (unter anderem) insbesondere die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach § 5 Abs. 3 GütbefG iVm Art. 7 der zitierten EG-Verordnung, zumal die hierfür erforderlichen Nachweise nicht von Amts wegen beschaffbar seien und die Partei daher im eine entsprechende Mitwirkungspflicht treffe. Da der BF auf das behördliche Aufforderungsschreiben vom 7.12.2016 innerhalb der gesetzten achtwöchigen Frist und bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht reagiert habe, sei der Nachweis als nicht erbracht anzusehen und die Gewerbeberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 GütbefG zu entziehen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht und ohne rechtskundige Vertretung im Ergebnis mängelfrei erhobene Beschwerde (unter Beischluss von Unterlagen) mit dem unmissverständlich erkennbaren Begehren, den Entziehungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Maßgeblicher Sachverhalt:

Der BF war seit 1.12.2010 im Standort Wien, E.-gasse, zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen“ berechtigt. Mit Wirksamkeit vom 6.6.2017 wurde der Gewerbestandort nach Wien, F.-Straße, verlegt.

Die unter der GISA-Zahl … registrierte verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung wurde mit 17.12.2018 bei der belangten Behörde zurückgelegt und von dieser im GISA auf „geendigt“ gesetzt.

Das am 21.1.2019 mit Beschluss des BG G., AZ …, über das Vermögen des BF eröffnete Schuldenregulierungsverfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans zwischenzeitlich wieder aufgehoben.

Beweisverfahren, Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich direkt aus unbedenklichen öffentlichen Urkunden bzw. Registern (GISA, Insolvenzdatei).

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom BF (nach entsprechender Belehrung im Bescheid) im Rahmen des Rechtsmittels noch von der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage gestellt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu I:

Im vorliegenden Fall führt das Rechtsmittel bereits aus folgendem Grund zum Erfolg:

Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung im GütbefG (bzw. in der GewO 1994) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Da die gegenständliche Gewerbeberechtigung nach Zurücklegung mit 17.12.2018 zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr aufrecht ist, ist ihre Entziehung rechtlich nicht mehr möglich. Der angefochtene Bescheid war schon aus diesem Grund aufzuheben.

Eine (von Seiten der Parteien nicht beantragte) mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und der BF durch diese Entscheidung nicht beschwert ist. Die „Interessenslage“ der belangten Behörde erscheint ebenfalls nicht beeinträchtigt, zumal die festgestellten Eintragungen im GISA von dieser selbst verfügt wurden. Auch sonst sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die eine mündliche Erörterung erfordert hätten.

Zu II (§ 25 a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da die hier klare Rechtslage - insbesondere auch im Licht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur entscheidungsmaßgeblichen Sach- und Rechtslage der Verwaltungsgerichte erster Instanz - keine Auslegungsfragen offen lässt und sich daher auch keine Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG stellten.

Schlagworte

Gewerbeberechtigung; Entziehung, Entziehung der Gewerbeberechtigung; konstitutiver Verwaltungsakt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.079.4132.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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