TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/25 98/11/0135

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des Dr. G in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Wiedner, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. März 1998, Zl. MA 65-8/181/97, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides "den zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien beizubringen".

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat eine Reihe von weiteren Eingaben eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Aktenlage war Anlaß für die Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers ein im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Wehrgesetz an die Bundespolizeidirektion Wien gerichtetes Schreiben vom 26. Jänner 1995, in dem der Beschwerdeführer u.a. ausführte, er befinde sich "schon seit sehr langer Zeit in einem der völligen Bewegungslosigkeit vergleichbaren Zustand".

Bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 14. März 1995 wurde kein Gutachten über die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erstellt; der Amtsarzt der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) sah vielmehr infolge des Vorliegens einer offensichtlichen Psychose die Notwendigkeit der Beibringung eines Befundes eines Psychiatrischen Krankenhauses für erforderlich an. Von einem Zustand der Bewegungslosigkeit ist in den die Vorkommnisse vom 14. März 1995 dokumentierenden Aktenbestandteilen keine Rede.

Im Zuge des Entziehungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit einem mit 29. Mai 1995 datierten, ihm am 13. März 1997 zugestellten Bescheid gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, den zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides beizubringen. Dieser Bescheid enthielt als Begründung für das Bestehen von Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung (und damit für den Besitz) einer Lenkerberechtigung einen Hinweis auf die amtsärztliche Untersuchung vom 14. März 1995.

Nach der Begründung des - den Erstbescheid mit der Maßgabe der Neufestsetzung der Frist zur Beibringung des Befundes bestätigenden - angefochtenen Bescheides wird wiederum auf die in Rede stehende Wendung im Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Jänner 1995 betreffend Bewegungslosigkeit abgestellt und - diesbezüglich konsequent - die körperliche Eignung des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen.

Der angefochtene Bescheid ist in Ansehung der Notwendigkeit der Beibringung des angeforderten Befundes nicht schlüssig begründet. Es kann dahinstehen, ob die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Untersuchung vom 14. März 1995 Bedenken an der geistigen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründen können. Die belangte Behörde ist nach der Begründung ihres Bescheides aber nicht davon ausgegangen, sondern hat unter dem Aspekt der Bewegungslosigkeit - wie bei Einleitung des Entziehungsverfahrens - die körperliche Eignung in Frage gestellt. Die vorliegende Unschlüssigkeit besteht zum einen darin, daß angesichts der Bedenken gegen die körperliche Eignung der Befund eines Psychiatrischen Krankenhauses angefordert wird, andererseits in dem Umstand, daß der vom Beschwerdeführer seinerzeit behauptete Zustand der Bewegungslosigkeit nach der Aktenlage offenkundig nicht zutrifft und auch sonst keine Anhaltspunkte für die körperliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

Der Versuch der belangten Behörde, diese Unschlüssigkeit im Wege der Auswechslung der Begründung durch ihre Gegenschrift zu beseitigen, schlägt rechtlich fehl.

Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110135.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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