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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Das Maß der Wasserbenutzung, das in einem rechtskräftigen gewerberechtlichen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid nicht bestimmt wurde, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 WRG 1959 nach dem Bedarf des Unternehmens im Genehmigungszeitpunkt.Das Maß der Wasserbenutzung, das in einem rechtskräftigen gewerberechtlichen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid nicht bestimmt wurde, richtet sich gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 nach dem Bedarf des Unternehmens im Genehmigungszeitpunkt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J13Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020