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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Ein rechtskräftiger gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid, der aufgrund der in § 356b Abs. 1 GewO 1994Ein rechtskräftiger gewerberechtlicher Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid, der aufgrund der in Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994
aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, gilt als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959. Auch wenn § 356b Abs. 1 GewO 1994 nur die Anwendung von materiellen Genehmigungsvoraussetzungen bei der Erteilung von Bewilligungen nennt, ist kein Grund erkennbar, nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung Auslegungsregeln wie diejenige des § 13 Abs. 2 WRG 1959 nicht anzuwenden. Sofern ein solcher Bescheid kein Maß der Wasserbenutzung festlegt, ist daher nach der Auslegungsregel des § 13 Abs. 2 WRG 1959 vorzugehen.aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände in einem konzentrierten Verfahren erging, gilt als wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959. Auch wenn Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 nur die Anwendung von materiellen Genehmigungsvoraussetzungen bei der Erteilung von Bewilligungen nennt, ist kein Grund erkennbar, nach rechtskräftiger Erteilung einer Genehmigung Auslegungsregeln wie diejenige des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 nicht anzuwenden. Sofern ein solcher Bescheid kein Maß der Wasserbenutzung festlegt, ist daher nach der Auslegungsregel des Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 vorzugehen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J09Im RIS seit
18.05.2020Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020