RS Vwgh 2019/12/19 Ro 2019/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2002/I/065
GewO 1994 §356b Abs1 idF 2005/I/085
GewO 1994 §356b Abs1 Z3 idF 2005/I/085
GewO 1994 §74 idF 2002/I/065
GewO 1994 §81
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §32

Rechtssatz

Die rechtliche Wirkung, dass ein Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheid auch als Genehmigung/Bewilligung nach anderen Verwaltungsvorschriften gilt, hängt letztlich davon ab, ob das Genehmigungsregime einer Verwaltungsvorschrift durch § 356b Abs. 1 GewO 1994 zwingend in die Konzentration einbezogen worden ist. Im Fall der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist es daher gleichgültig, ob die Gewerbebehörde die mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen hinreichend beachtet oder sogar übersehen hat, weil § 356b Abs. 1 GewO 1994 die Genehmigungswirkung nicht an die Rechtmäßigkeit der Genehmigungserteilung knüpft. Derartige Mängel eines rechtskräftigen Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsbescheids schlagen also nicht auf die rechtliche Reichweite eines Genehmigungsausspruchs nach § 356b Abs. 1 GewO 1994 durch, sondern betreffen bloß dessen Rechtmäßigkeit, die jedenfalls nach Rechtskraft nicht mehr aufgegriffen werden kann. Insofern trifft die Gewerberechtsbehörde bei der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 1 eine erhöhte Verantwortung (vgl. ErläutRV 772 BlgNR 21. GP 61).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019070012.J07

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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